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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei ... / 3.3.4 Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 15

Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG hat der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist "die Abfindung" beanspruchen kann. Nach dem klaren Wortlaut ist es nicht notwendig, dass weitere Ausführungen über Beginn und Ablauf der Klagefrist gemacht werden. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben klarstellt, dass die Abfindungszahlung davon abhängt, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Eine Pflicht zur Aufklärung über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren, einschließlich der Kündigungsfrist, ergibt sich demgegenüber aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 14 NachwG.

 

Rz. 16

Nicht unter § 1a KSchG fällt jedoch das Angebot einer Abfindung für den Fall der Rechtskraft einer Kündigung.[1] Ebenso genügt es den Anforderungen des § 1a KSchG nicht, wenn der Arbeitgeber die Abfindung zwar zeitgleich mit der Kündigungserklärung, aber in einem gesonderten Schreiben angetragen hat, das nicht mit der Kündigungserklärung zumindest durch Heftung verbunden ist.[2] In der Regel steht dem Arbeitnehmer aber dann – im ersten Fall selbst nach erfolgloser Klage, im zweiten Fall bei Klageverzicht – ein vertraglicher Anspruch zu, dessen Angebot nach § 151 Satz 1 BGB angenommen worden ist.

 

Rz. 17

Ferner hat der Arbeitgeber nach Abs. 1 Satz 2 auch auf die dringenden betrieblichen Erfordernisse im Kündigungsschreiben hinzuweisen, wobei es genügt, wenn er z. B. Umstrukturierungsmaßnahmen oder eine Leistungsverdichtung als Begründung anführt. Weitere Detailangaben oder eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts sind nicht notwendig.[3] Das Gesetz verlangt aber, dass sich die Betriebsbedingtheit bereits aus der Kündigungserklärung des Arbeitgebers selbst ergibt.

Nicht als ausreichend angesehen werden k...

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