Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 4.500 EUR erhält im Oktober 2023 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2023 eine Abfindung von 27.000 EUR. Weitere Einmalbezüge wurden nicht gezahlt. Er hat die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibeträge, 9 % Kirchensteuer. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.
Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Zunächst ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung angewendet werden muss, weil eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte.
Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr | |
Arbeitslohn bis 31.10.2023 (45.000 EUR) + voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.11.-31.12.2023 (9.000 EUR) | 54.000 EUR |
Arbeitslohn bis 31.10.2023 (45.000 EUR) + Abfindung (27.000 EUR) | 72.000 EUR |
Ergebnis: 72.000 EUR > 54.000 EUR |
Es liegt eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vor. Die Lohnsteuer auf die Abfindung muss nach der Fünftelregelung berechnet werden.
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Abfindung zu ermitteln: | ||
Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate) | 54.000,00 EUR | |
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif | 8.752,00 EUR | |
Die Abfindung i. H. v. 27.000 EUR wird nach der Fünftelregelung besteuert: | ||
Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate) | 54.000,00 EUR | |
Zzgl. 1/5 von 27.000 EUR | + 5.400,00 EUR | |
Gesamt | 59.400,00 EUR | |
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif | 10.297,00 EUR | |
Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (10.297 EUR – 8.752 EUR) | 1.545,00 EUR | |
Lohnsteuer auf die Abfindung (1.545 EUR x 5) | 7.725,00 EUR | |
Davon Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR | |
Davon 9 % Kirchensteuer | 695,25 EUR |
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.
Praxis-Tipp
Hat der ausscheidende Arbeitnehmer im Folgejahr voraussichtlich keine oder nur geringe Einkünfte, kann es sinnvoll sein, den Zahlungszeitpunkt ins Folgejahr zu verschieben, auch wenn dann die Fünftelregelung u. U. nicht mehr angewendet werden darf.
Hinweis
Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.
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