Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 4.500 EUR erhält infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10. eine Abfindung von 27.000 EUR. Weitere Einmalbezüge wurden nicht gezahlt. Er hat die Steuerklasse I, 0,5 Kinderfreibeträge, 1 PV-Kind, 9 % Kirchensteuer. Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird mit 1,2 % angenommen.

Wie ist die Abfindung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Zunächst ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung angewendet werden muss, weil eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte.

 
Prüfung der Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr
Arbeitslohn bis 31.10. (45.000 EUR) + voraussichtlicher Arbeitslohn vom 1.11.-31.12. (9.000 EUR) 54.000 EUR
Arbeitslohn bis 31.10. (45.000 EUR) + Abfindung (27.000 EUR) 72.000 EUR
Ergebnis: 72.000 EUR > 54.000 EUR  

Es liegt eine Zusammenballung von Einkünften im Kalenderjahr vor. Die Lohnsteuer auf die Abfindung muss nach der Fünftelregelung berechnet werden.

 
Versteuerung nach der Jahreslohnsteuertabelle    
Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Abfindung zu ermitteln:
Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate) 54.000,00 EUR  
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif   8.377,00 EUR
     
Die Abfindung i. H. v. 27.000 EUR wird nach der Fünftelregelung besteuert:
Jahresarbeitslohn (4.500 EUR × 12 Monate) 54.000,00 EUR  
Zzgl. 1/5 von 27.000 EUR + 5.400,00 EUR  
Gesamt 59.400,00 EUR  
Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif   9.874,00 EUR
Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (9.874 EUR – 8.377 EUR)   1.497,00 EUR
= Lohnsteuer auf die Abfindung (1.497 EUR x 5)   7.485,00 EUR
Davon Solidaritätszuschlag   0,00 EUR
Davon 9 % Kirchensteuer   673,65 EUR

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher ohne betragsmäßige Grenzen beitragsfrei.

Praxis-Tipp

Hat der ausscheidende Arbeitnehmer im Folgejahr voraussichtlich keine oder nur geringe Einkünfte, kann es sinnvoll sein, den Zahlungszeitpunkt ins Folgejahr zu verschieben, auch wenn dann die Fünftelregelung u. U. nicht mehr angewendet werden darf.

Hinweis

Bei der Berechnung bleibt unberücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört. Dies führt im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer abweichenden Lohnsteuer als oben dargestellt. Ein Ausgleich bzw. eine Überprüfung erfolgt regelmäßig im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren.

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