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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)

Prof. Dr. Reinhard Vossen
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Rz. 123

Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG a. F. musste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Für diese Mitteilung reicht seit dem 1.1.2020 gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG i. d. F. des Gesetzes vom 22.11.2019[1] die Textform nach § 126b BGB.[2] Das gilt selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer bekannt ist, dass sein Arbeitgeber Teilzeittätigkeiten in einem bestimmten Arbeitsbereich grundsätzlich ablehnt oder der Arbeitgeber bereits im Erörterungsgespräch[3] den Teilzeitwunsch abschlägig beschieden hat.[4]

 

Rz. 124

Die Mitteilungspflicht besteht sowohl bei Ablehnung des Antrags des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit als auch bei Zustimmung.[5] Im Ergebnis wirkt es sich aber weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer nachteilig aus, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung nicht mitteilt: Diese wird dann nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG ersetzt. Die Mitteilung muss sich grundsätzlich auf die Verringerung sowie auf die Verteilung der Arbeitszeit beziehen, was bereits aus § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG hervorgeht. Etwas anderes gilt lediglich bei Ablehnung der Verringerung. Eine Ablehnung auch der Verteilung ist in diesem Fall entbehrlich, da dem Antrag auf Verteilung lediglich Annexfunktion zukommt.[6]

[1] Hierzu Rz. 1.
[2] Näher BT-Drucks. 19/13959 S. 38.
[3] S. Rz. 49 ff.
[4] BAG, Urteil v. 18.5.2004, 9 AZR 319/03, NZA 2005, 108, 110 zu § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG a. F.
[5] BT-Drucks. 14/4374, S. 17; HK-TzBfG/Boecken, 7. Aufl. 2024, § 8 TzBfG, Rz. 119; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 86; a. A. LAG Düsseldorf, Urteil v. 1.3.2002, 18 (4) Sa 1269/01, BB 2002, 1541, 1544.
[6] S. dazu Rz. 44.

6.1.1 Inhalt der Mitteilung

 

Rz. 125

Der Inhal...

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