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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 3.5 Angabe der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit

Prof. Dr. Reinhard Vossen
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Rz. 42

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG "soll" der Arbeitnehmer neben seinem Verringerungswunsch und dem Umfang der begehrten Verringerung auch die von ihm gewünschte Verteilung der verringerten neuen Arbeitszeit angeben. Die gesetzgeberische Differenzierung zwischen Satz 1 ("muss") und Satz 2 ("soll") macht deutlich, dass die Angabe des Verteilungswunsches nicht zwingend erforderlich ist und damit keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt.[1]

Der Arbeitnehmer ist also frei in seiner Entscheidung, ob er lediglich die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er darüber hinaus auch eine bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit verlangt. Er ist somit nicht dazu verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.[2] Beabsichtigt der Arbeitnehmer, eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, muss er seinen Wunsch allerdings spätestens im Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber nennen.[3]

 

Rz. 43

Fraglich ist, ob der Gesetzeswortlaut "Verteilung" hier die Verteilung der Arbeitszeit über die Wochentage oder die Lage der Arbeitszeit an einem einzelnen Wochentag meint. Der Begriff "Verteilung" ist lediglich noch in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu finden. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG regelt dabei ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit über die Wochentage. Da keine anderen vergleichbaren gesetzlichen Regelungen zu finden sind, ist davon auszugehen, dass eine solche Verteilung auch bei § 8 TzBfG gemeint ist.[4] Hierfür spricht auch Folgendes: Der Regierungsentwurf enthielt in § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG noch die Regelung, dass der Arbeitnehmer die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einze...

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