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Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung

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§ 45 Kündigung

 

1.

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits unter Einhaltung der nachfolgenden Kündigungsfristen im Wege der ordentlichen Kündigung aufgelöst werden:

Ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb

bis 2 Wochen 1 Werktag
bis 6 Monate 6 Werktage
über 6 Monate 12 Werktage
 

2.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt abweichend von Nr. 1 die Kündigungsfrist bei

ununterbrochener Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:

von mindestens 5 Jahren 1 Monat zum Monatsende
von mindestens 10 Jahren 3 Monate zum Monatsende
von mindestens 15 Jahren 4 Monate zum Monatsende
von mindestens 20 Jahren 5 Monate zum Monatsende

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach Nr. 2 werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

Unverschuldete Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit von insgesamt bis zu 12 Monaten gilt nicht als Unterbrechung.

 

3.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Schwarzarbeit jeglicher Art, ob gegen Vergütung, Entgelt oder sonstige Gegenleistungen, kann nach schriftlicher Abmahnung Grund zur außerordentlichen Kündigung sein.

 

4.

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann es bis zur Dauer von zwei Wochen mit eintägiger Kündigungsfrist verlängert werden.

 

5.

Wird dem Arbeitnehmer mit mehr als dreijähriger Betriebszugehörigkeit während einer Krankheit gekündigt, so endet das Arbeitsverhältnis frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lohnzahlungsanspruch geendet hätte, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre. Nr. 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

6.

Jede Kündigung muß schriftlich erfolgen.

§ 46 Kündigung wegen schlechter Witterung

 

1.

Wird die Arbeitsausführung wegen schlechter Witterung für voraussichtlich längere Zeit undurchführbar, kann das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 15. November b...

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