Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Massenentlassung / Arbeitsrecht

Dr. Roman Frik
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Anzeigepflichten

Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen in Betrieben mit in der Regel

  • 21–59 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • 60–499 Arbeitnehmern 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

entlässt.

Mit dem Ausdruck "in der Regel" wird von der Beschäftigtenzahl des Betriebs bei normaler Geschäftstätigkeit ausgegangen. Dabei kommt es nicht auf die Jahresdurchschnittszahl der Beschäftigten oder den tatsächlichen Stand zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung an. Zur Ermittlung der Zahl bedarf es vielmehr neben einem Rückblick auf die bisherige Entwicklung auch einer Einschätzung der wahrscheinlichen künftigen Personalentwicklung des Betriebs.

Der Begriff "Betrieb" ist im KSchG nicht näher bestimmt und daher entsprechend dem Zweck des Gesetzes europarechtskonform auszulegen. An welchen Betriebsbegriff bei der Berechnung der vorstehenden Schwellenwerte anzuknüpfen ist, ist abschließend bislang nicht geklärt. Unter Abkehr seiner früheren Bewertung knüpft das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun nicht mehr an die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsstrukturen an, sondern nimmt eine eigenständige Kennzeichnung des Betriebsbegriffs für Massenentlassungen vor. In Übereinstimmung mit der Arbeitsweise der Bundesagentur für Arbeit sind demnach auch kleinere Teileinheiten als Betrieb i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG zu kennzeichnen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte in ihren Fachlichen Weisungen zu § 17 KSchG bereits deutlich gemacht, dass als Betrieb in Bezug auf § 17 Abs. 1 KSchG die organisatorische Einheit berücksichtigt werden müsse, der ein Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgabe angehöre. Eine entsprechende Einheit sei dauerhaft eingerichtet ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren