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Sommer, SGB V § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe / 1 Allgemeines

Siegfried Wurm
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Rz. 2

Eine wichtige Maßnahme für die Erhaltung der Gesundheit

  • der werdenden und jungen Mutter einerseits sowie
  • des ungeborenen/geborenen Kindes anderseits

ist eine regelmäßige Betreuung und Beratung durch einen Arzt und/oder durch eine Hebamme bzw. einen Entbindungspfleger. § 24d schafft hierfür die gesetzliche Grundlage.

Die regelmäßige Betreuung und Beratung werden u.a. flankiert durch spezielle Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft und kurz nach der Geburt. Die Inhalte und den Umfang der einzelnen Betreuungsschritte regeln in erster Linie die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i. V.m. § 24c bis § 24f beschlossenen Mutterschafts-Richtlinien (vgl. Rz. 25).

Weil die Schwangerschaft/Entbindung/Mutterschaft kein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand ist und deshalb nicht dem allgemeinen Krankheitsbegriff des SGB V zuzuordnen ist, können die für die Krankenbehandlung geltenden Leistungsansprüche nach den §§ 27 ff. nicht angewandt werden (vgl. BSG, Urteil v. 28.4.1967, 3 RK 12/65). Deshalb regelt § 24d eigenständig die Ansprüche der werdenden bzw. jungen Mutter in Bezug zur ärztlichen Betreuung und zur Hebammenhilfe.

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