Mitglieder sind für die Dauer des Bezugs von Elterngeld in der Krankenversicherung beitragsfrei.[1] Die Beitragsfreiheit bezieht sich allerdings nur auf das Elterngeld selbst.
Beitragspflicht aus Einkünften neben dem Elterngeld
Wird während des Bezugs von Elterngeld bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit eine zulässige sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigung ausgeübt, ist das hieraus erzielte Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Auch für andere Einkünfte (z. B. Renten, Versorgungsbezüge) besteht während des Bezugs von Elterngeld Beitragspflicht.
Bezug von Elterngeld während des Studiums
Bei einer Pflichtversicherung der Studenten (KVdS) sind während des Bezugs von Elterngeld die Beiträge in vollem Umfang weiterzuzahlen.
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