Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Schwangeren bzw. Mutter während der Schutzzeiten ist unwirksam. Der Kündigungsschutz ist unabhängig von der Betriebsgröße oder der Betriebszugehörigkeit. Das Kündigungsverbot gemäß § 17 MuSchG gilt auch für eine nach Vertragsabschluss, aber vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme erklärte Kündigung des Arbeitgebers.[1]

Die Frau kann auf diesen Schutz nicht verzichten. Ein Kündigungsschutz von 4 Monaten besteht auch im Fall einer nach der 12. Schwangerschaftswoche erlittenen Fehlgeburt.

Zeitlicher Geltungsbereich

Das Kündigungsverbot[2] gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung gilt von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung erfährt oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt erhält. Diese Mitteilung kann mündlich erfolgen und auch durch Dritte erfolgen (z. B. Ehemann). In der ersten Zeit der Schwangerschaft reicht auch die Mitteilung der Frau aus, dass sie wahrscheinlich schwanger sei; der Arbeitgeber kann dann aber ein Zeugnis des Arztes oder der Hebamme und auf seine Kosten die Beibringung eines Schwangerschaftsfrühtests fordern.[3]

Die Überschreitung der 2-Wochenfrist ist unschädlich, wenn sie auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.[4] Ein zu vertretender Grund liegt nur dann vor, wenn die Frau vorsätzlich oder so fahrlässig handelt, dass darin ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten liegt.[5]

Zur Erhaltung ihres Kündigungsschutzes braucht die schwangere Arbeitnehmerin innerhalb der in § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG genannten Frist (2 Wochen nach Zugang der Kündigung) ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren