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Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten

Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
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Rz. 70

§ 5 Abs. 2 EFZG enthält nur in Satz 6 insofern einen Hinweis auf die Nachweispflichten, als dort die Geltung des § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG verneint wird. Bereits daraus wird erkennbar, dass die ansonsten fehlende Regelung nicht den Schluss zulässt, dass den Arbeitnehmer bei einer Erkrankung im Ausland keine Nachweispflichten treffen. Vielmehr ist hier § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EFZG anzuwenden.[1] Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und folglich die bloße Feststellungspflicht für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gelten nicht; schließlich nehmen die im Ausland ansässigen Ärzte nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 20.2.1985, 5 AZR 180/83, NZA 1985, 737.

6.2.1 Inhalt und Form der Nachweispflichten/Zeitpunkt der Vorlage

 

Rz. 71

Hinsichtlich des Inhalts der Nachweispflicht gilt nichts anderes als bei einer Erkrankung im Inland (vgl. hierzu Rz. 29). Der Vermerk des behandelnden Arztes bei Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung, dass er der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersendet, ist dagegen nicht erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 6 EFZG).

Auch hier sind besondere Formvorschriften nicht zu beachten (vgl. hierzu Rz. 32). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Bescheinigung in deutscher Sprache abgefasst ist.[1]

Da § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vollständig Anwendung findet, muss die Bescheinigung grundsätzlich am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorliegen.[2] Der Arbeitgeber kann auch die frühere Vorlage gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG verlangen. Angesichts der typischerweise längeren Beförderungszeiten aus dem Ausland – wenn nicht die Möglichkeit einer Fax-Übertragung besteht – ist jedoch die Vorlage am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit oft vo...

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