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Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis

Alex Worobjow
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3.1 Jeder Arbeitnehmer

Der Begriff "Arbeitnehmer" in diesem Zusammenhang ist in § 1 LStDV definiert (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Wie in anderen arbeitsrechtlichen Zusammenhang kommt es hierbei im Detail zwar auf den Grad der Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit an. Unproblematisch sind jedoch folgende Gruppen Arbeitnehmer und damit potenzielle Begünstigte i. S. d. § 1 LStDV:

  • jeder weisungsgebundene Mitarbeiter (ob Teilzeit und Befristung unerheblich),
  • Minijobber/geringfügig Beschäftigte/Werkstudenten,
  • Azubis und duale Studenten,
  • leitende Angestellte.

Darauf, dass leitende Angestellte oder Fremdgeschäftsführer vergleichsweise hohe Gehälter beziehen und daher einen Inflationsausgleich mutmaßlich weniger benötigen, kommt es nicht an.

3.2 Einschränkung der Auswahl durch Gleichbehandlungsgrundsatz

Wie eingangs erläutert, sind Unternehmen bei der Entscheidung, ob die Inflationsausgleichprämie gezahlt wird, vollständig frei. Hingegen sind bei der Frage, welche Mitarbeiter bzw. Mitarbeitergruppen eine Inflationsprämie erhalten und wie hoch sie für die ausgewählten Gruppen ist, arbeitsrechtliche Grundsätze und Gesetze zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist auch der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz gebunden. Das heißt, dass einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen nicht willkürlich von der Leistung ausgenommen werden dürfen. Vielmehr muss für die Gruppenbildun g ein sachlicher Grund bestehen. Dieser sachliche Grund orientiert sich insbesondere an dem Zweck der Leistung, hier also dem Ziel der Prämie, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern.

Ein Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate muss nicht zwingend allen Arbeitnehmern gleichmäßig gewährt werden, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen.[1] Als ...

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