Arbeitnehmer konnten eine steuerfreie Sonderzahlung für jedes Dienstverhältnis gesondert erhalten. Folglich durfte der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 EUR bei einem Arbeitnehmer, der im begünstigten Zeitraum bei mehreren Arbeitgebern (Haupt- und Nebenarbeitgeber) beschäftigt war, von jedem Arbeitgeber ausgeschöpft werden. Dies galt auch dann, wenn es sich bei der weiteren Beschäftigung um einen Minijob handelte. Unbeachtlich war ebenso, ob die verschiedenen Dienstverhältnisse nacheinander oder parallel zueinander bestanden. Bei einem Arbeitgeberwechsel mussten Arbeitgeber somit auch nicht prüfen, ob ein Arbeitnehmer eine steuerfreie Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erhalten hatte.
Dies galt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum bei demselben Arbeitgeber mehrere Dienstverhältnisse ausgeübt hatte. In diesem Fall konnte der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden, sondern es galt insgesamt die Betragsgrenze von 3.000 EUR. Entsprechendes galt nach Ansicht der Finanzverwaltung in den Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen z. B. bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft, da auch insoweit nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen ist.
Nicht von Bedeutung für die Möglichkeit der Gewährung einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie war der Beginn und die Dauer eines Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung der Prämie musste jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.