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Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)

Dr. Carsten Teschner
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Da die Sozialauswahl in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung begrenzt ist, besteht für die Tarifvertragsparteien bzw. für die Betriebsparteien keine Berechtigung zur Festlegung von Kriterien, die bei einer Sozialauswahl Berücksichtigung finden sollen. Zulässig ist jedoch die Vereinbarung eines Punkteschemas, das die 4 Kriterien erfasst und festlegt, wie diese Kriterien zueinander zu gewichten sind. Dem Arbeitgeber steht dabei ein Wertungsspielraum zu; hiernach können sich nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg auf einen Auswahlfehler berufen.[1] Die Sozialauswahl kann vom Arbeitsgericht dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.[2] Ein Punkteschema für die soziale Auswahl stellt eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie dar.[3] Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht führt nach Rechtsprechung des BAG[4] jedoch nicht von vornherein zur Unwirksamkeit der entsprechenden Kündigungen.

Punktesystem

Folgendes Punktauswahlschema wurde vom BAG[5] zur Sozialauswahl akzeptiert:

  • Dienstjahre: bis 10 Dienstjahre je Dienstjahr: 1 Punkt, ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr: 2 Punkte, wobei nur Zeiten der Betriebszugehörigkeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr berücksichtigt werden, wodurch eine maximale Punktezahl von 70 aufgrund der Dienstjahre erreicht werden kann.
  • Lebensalter: für jedes volle Lebensjahr: 1 Punkt, wobei lediglich die Lebensjahre bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt werden, wodurch maximal 55 Punkte aufgrund des Lebensalters erreichbar sind.
  • Unterhaltspflichten: je unterhaltsberechtigtem Kind: 4 Punkte, verheiratet: 8 Punkte.
  • Behinderung: Schwerbehinderung bis 50 % Erwerbsminderung: 5 Punkte, Schwerbehinderung mit über 50 % Erwerbsminderung je 10 % weiterer Erwerbsminderung: jeweils 1 Punkt.

Unterläuft bei der Ermittlung der Punktzahlen ein Fehler mit der Folge, dass auch nur einem Arbeitnehmer, der bei richtiger Ermittlung der Punktzahlen zur Kündigung angestanden hätte, nicht gekündigt wird, so wurden nach der bisherigen Rechtsprechung die Kündigungen aller gekündigten Arbeitnehmer als unwirksam angesehen ("Dominotheorie"). Diese Rechtsprechung hat das BAG mit Urteil vom 9.11.2006 aufgegeben.[6] Kann der Arbeitgeber in Fällen der vorliegenden Art im Kündigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur Kündigung angestanden hätte, so ist die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. In diesen Fällen ist der Fehler für die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers nicht ursächlich geworden und die Sozialauswahl jedenfalls im Ergebnis ausreichend.

Bildung von Altersgruppen

Auch die Bildung von Altersgruppen zur Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur hat das BAG[7] im Rahmen der Sozialauswahl gebilligt. Da das Gesetz nur zu einer "ausreichenden" Berücksichtigung des Alters verpflichtet, kann der Arbeitgeber – bei Vereinbarungen nach § 1 Abs. 4 KSchG gemeinsam mit dem Betriebsrat – innerhalb des bestehenden Gestaltungsspielraums eine der möglichen Formen der Gewichtung des Lebensalters bestimmen. Eine Altersgruppenbildung und die Berücksichtigung des Lebensalters in der Sozialauswahl stellt nach der Rechtsprechung des BAG[8] auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung durch die Richtlinie 2000/78/EG und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar, solange sie durch legitime Ziele gerechtfertigt seien.

Zwar hat das BAG klargestellt, dass die Diskriminierungsverbote des AGG auch im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem KSchG Anwendung finden und in der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in einer Altersgruppenbildung eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung liegt. Die Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl[9] und auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl[10] sind nach dem AGG jedoch im Ergebnis zulässig, da diese Altersdiskriminierungen nach § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt sind. Die Zuteilung von Altersgruppen führt mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Auswahlkriterien nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.[11]

Die Auswahl der von dem Arbeitsplatzabbau betroffenen Arbeitnehmer ist dann anteilsmäßig gleich nur innerhalb dieser Gruppen vorzunehmen. Dies erfolgt dergestalt, dass die Sozialauswahl in den jeweiligen Altersgruppen in dem Verhältnis der Anzahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Altersgruppe zu der Gesamtanzahl der einzubeziehenden Arbeitnehmer geschieht. Als rechtmäßig anerkannt wurde eine Altersgruppenbildung, die jeweils zehn Jahrgänge erfasste, nämlich die bis 25-jährigen, die 25- bis 35-jährigen, die 35- bis 45-jährigen, die 45- bis 55-jährigen und die über 55-j...

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