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Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)

Dr. Carsten Teschner
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Da die Sozialauswahl in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung begrenzt ist, besteht für die Tarifvertragsparteien bzw. für die Betriebsparteien keine Berechtigung zur Festlegung von Kriterien, die bei einer Sozialauswahl Berücksichtigung finden sollen. Zulässig ist jedoch die Vereinbarung eines Punkteschemas, das die 4 Kriterien erfasst und festlegt, wie diese Kriterien zueinander zu gewichten sind. Dem Arbeitgeber steht dabei ein Wertungsspielraum zu; hiernach können sich nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg auf einen Auswahlfehler berufen.[1] Die Sozialauswahl kann vom Arbeitsgericht dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.[2] Ein Punkteschema für die soziale Auswahl stellt eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie dar.[3] Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht führt nach Rechtsprechung des BAG[4] jedoch nicht von vornherein zur Unwirksamkeit der entsprechenden Kündigungen.

Punktesystem

Folgendes Punktauswahlschema wurde vom BAG[5] zur Sozialauswahl akzeptiert:

  • Dienstjahre: bis 10 Dienstjahre je Dienstjahr: 1 Punkt, ab dem 11. Dienstjahr je Dienstjahr: 2 Punkte, wobei nur Zeiten der Betriebszugehörigkeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr berücksichtigt werden, wodurch eine maximale Punktezahl von 70 aufgrund der Dienstjahre erreicht werden kann.
  • Lebensalter: für jedes volle Lebensjahr: 1 Punkt, wobei lediglich die Lebensjahre bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt werden, wodurch maximal 55 Punkte aufgrund des Lebensalters erreichbar sind.
  • Unterhaltspflichten: je unterhaltsberechtigtem Kind: 4 Punkte, verheiratet: 8 Punkte.
  • Behinderung: Schwerbehinderung bis 50 % Erwerbsminderung: 5 Punkte, Schwerbehinderung mit über 50 % Erwerbsminderung je 10 % weiterer Erwerbsminderu...

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