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Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl

Dr. Carsten Teschner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung nach 4 Grunddaten, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers vornehmen. Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Auswahlentscheidung diese sozialen Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend, so ist eine ordentliche Kündigung trotz Vorliegens von dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial nicht gerechtfertigt.

1 Soziale Auswahl

1.1 Kriterien für die Sozialauswahl

Trotz Vorliegens von dringenden betrieblichen Erfordernissen ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die 4 Grunddaten Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.[1] Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur sozialen Auswahl hat die Funktion, diejenigen Arbeitnehmer zu ermitteln, die von einer Kündigung sozial am wenigsten betroffen sind. Dabei ist zu prüfen, für welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Sozialauswahl

Werden in einem Betrieb aufgrund einer technischen Rationalisierungsmaßnahme 3 Ingenieure, 2 Techniker, 4 Maschinenschlosser und 8 Hilfsarbeiter nicht mehr beschäftigt, so hat der Arbeitgeber innerhalb der jeweiligen Arbeitnehmergruppen die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nach den 4 Grunddaten vorzunehmen.

Von einer an sozialen Gesichtspunkten orientierten Auswahlentscheidung macht das Gesetz dann eine Ausnahme, wenn die Weiterbeschäftigung bestimmter Arbeitnehmer wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.[2]

Für die Be...

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