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Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung

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Arbeitgeber können mit ihren bisher voll beschäftigten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG sind die

  • Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitarbeitsentgelt[1]
  • Beträge zur Rentenversicherung[2] sowie
  • Arbeitgeberzuschüsse der BfA.[3]

Der Aufstockungsbetrag[4] beträgt auch 20 %, soweit der Arbeitgeber – z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen – einen höheren als den im Altersteilzeitgesetz als Mindestbetrag vorgesehenen Aufstockungsbetrag zahlt. Dies gilt aber nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeitarbeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgeblichen Arbeitslohns[5] nicht übersteigen.[6]

Steuerfreiheit unabhängig von der Erstattung der Bundesagentur

Die Steuerfreiheit und damit die Beitragsfreiheit hängen nicht davon ab, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung durch die Bundesagentur erfüllt sind; deshalb stellt der Aufstockungsbetrag auch dann kein Arbeitsentgelt dar, wenn die Bundesagentur dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag nicht erstattet (z. B. weil der Arbeitgeber den frei gemachten Arbeitsplatz nicht wieder besetzt).

Hingegen kommt die Steuerfreiheit solcher Leistungen nicht in Betracht, für die der Arbeitgeber das Entgelt für die Teilzeitarbeit aufstockt, ohne dass

  • die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte verringert wurde oder
  • die altersmäßigen Voraussetzungen vorliegen.[7]

Da durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Lebensarbeitszeit stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben wurde, kann die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge im Einzelfall entsprechend später enden.[8] Die Steuerfreiheit ist daher längstens bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Arbeitnehmer die für ihn geltende gesetzliche Altersgr...

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