Arbeitszeugnis

Wann muss ein Arbeitszeugnis korrigiert werden?


Arbeitszeugnis: Wann Anspruch auf Zeugniskorrektur besteht

Kürzlich forderte ein Arbeitnehmer ein neues Arbeitszeugnis, welches das Ermittlungsverfahren gegen ihn nicht erwähnt. Ohne Erfolg, denn das Arbeitsgericht Siegburg entschied, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht ändern muss. Ein Überblick, wann Beschäftigte Anspruch auf Zeugnisberichtigung haben.

Wenn Beschäftigte vom Arbeitgeber ein neues Arbeitszeugnis verlangen, kann das verschiedene Gründe haben. Oft wird die Form gerügt, weil eine Unterschrift fehlt, das Zeugnis Flecken hat oder geknickt und getackert mit der Post kommt. Letzteres entspricht allerdings nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz den Vorschriften der Zeugniserteilung.

Der häufigere Fall ist, dass Beschäftigte ihr Arbeits- und Sozialverhalten nicht richtig bewertet sehen und deswegen eine Korrektur vom Arbeitgeber verlangen. Vor Gericht forderte kürzlich ein Arbeitnehmer erfolglos eine Zeugnisberichtigung. Das Ermittlungsverfahren durfte ins Arbeitszeugnis, urteilte das Arbeitsgericht Siegburg.

Arbeitgeber haben bei der Bewertung einen Beurteilungsspielraum

Manchmal ist die Lage eindeutig: Ist ein Zeugnis inhaltlich falsch, kann und muss der Arbeitgeber es korrigieren. Selbstverständlich sind sowohl Schreibfehler und falsche Daten zu korrigieren als auch wesentliche Aufgaben hinzuzufügen, die vom Arbeitnehmenden bearbeitet wurden, die aber nicht aufgenommen wurden. Auch äußerliche Mängel wie starke Flecken, Streichungen, Fragezeichen oder ähnliches müssen Beschäftigte nicht hinnehmen. 

Wenn ein  Beschäftigter seinen Vornamen und sein Geschlecht ändert, hat er einen Anspruch auf eine entsprechende Korrektur des Zeugnisses, selbst wenn die Änderung erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Mehr dazu lesen Sie hier: Umgang mit Geschlechts- und Namensänderungen am Arbeitsplatz.

Während sich diese Angaben meist leicht nachprüfen lassen und eine Korrektur damit unkompliziert ist, ist es schon deutlicher schwieriger, die Korrektur einer unzutreffenden Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung durchzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht nämlich davon aus, dass der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum hat, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.

Befriedigende Leistung ist der Durchschnitt

Zusätzlich tragen Beschäftigte die Beweislast: Wollen sie bescheinigt haben, dass ihre Leistung überdurchschnittlich war, müssen sie dafür Beweise erbringen. Der Arbeitgeber ist hingegen nur dann beweispflichtig, wenn er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterdurchschnittlich bewerten will. Bei der arbeitsrechtlichen Leistungsbeurteilung gilt eine befriedigende Leistung, der Schulnote "drei" entsprechend, als Durchschnitt. Das gilt auch unter der Berücksichtigung von Studien, die herausfanden, dass fast 90 Prozent der untersuchten Zeugnisse den Schulnoten "sehr gut" und "gut" entsprechen.

Will der Arbeitgeber eine zuvor im Zwischenzeugnis erstellte Bewertung abändern, muss er beweisen, dass sich das Verhalten oder die Leistung des Mitarbeitenden seit der Ausstellung geändert haben. Schafft er dies nicht, ist er an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden.

Korrigiertes Zeugnis muss vordatiert werden

Ist der Arbeitgeber letztlich zur Korrektur des Arbeitszeugnisses verpflichtet, erfolgt diese Berichtigung natürlich nicht durch Ausbesserungen auf dem ursprünglichen Zeugnis. Vielmehr muss ein formgerechtes und inhaltlich überarbeitetes neues Zeugnis ausgestellt werden - datiert wie das ursprüngliche Zeugnis.

Bei Änderungen ist darauf zu achten, dass dadurch die Bewertung nicht schlechter wird als zuvor. Hat der Arbeitnehmer im Zwischenzeugnis keine Mängel gerügt, bedeutet das auch bei gleichem Wortlaut noch nicht, dass der Arbeitgeber mit einer Beanstandung nicht mehr zu rechnen braucht: Der Arbeitnehmer kann die gleichen Mängel auch erst im Endzeugnis vorbringen.

Soweit es nicht um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses geht und soweit es keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum der tatsächlichen Ausfertigung tragen darf. Ein Anspruch auf Rückdatierung besteht nicht, entschied das LAG Köln in Bezug auf ein Zeugnis nach gerichtlichem Vergleich. 

Auch der Arbeitgeber kann ein Zeugnis "widerrufen"

Während in den meisten Fällen Arbeitnehmende die Korrektur anstoßen werden, ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass auch ein Arbeitgeber einmal nicht mehr an einem Zeugnis festhalten will. Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitszeugnis keine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers ist, sondern eine Leistung des Beschäftigten schildert. Aus diesem Grund kann das Zeugnis auch nicht einfach angefochten werden, sondern muss widerrufen werden.

Voraussetzung dafür ist einerseits, dass es sich um eine erhebliche Unrichtigkeit handelt und zum anderen, dass der Arbeitgeber erst nach Zeugniserteilung von den Umständen, die das Zeugnis falsch erscheinen lassen, erfahren hat. Eine Widerrufsfrist gibt es dabei nicht - es kann jedoch eine Verwirkung durch Zeitablauf eintreten, wenn es auf den Inhalt des Zeugnisses nicht mehr ankommt oder wenn der Arbeitgeber schon längere Zeit von der Unrichtigkeit wusste, es aber nicht für nötig hielt, diesen Zustand zu korrigieren.

Anspruch auf Zeugniskorrektur kann verwirken

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin das Arbeitszeugnis berichtigen lassen will, muss er oder sie sich beeilen. Denn: Grundsätzlich ist der Anspruch zeitnah geltend zu machen, damit er nicht verwirkt. Im Ausnahmefall kann er nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg auch nach zwei Jahren noch nicht verwirkt sein, wenn der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitnehmer keine Zeugniskorrektur mehr verlangt.  


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