Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Maßgeblich ist der Arbeitsort
Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge haben. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber in solchen Fällen das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG ist, dass die Arbeit tatsächlich ausfällt.
Wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt
Hätten die Beschäftigten ohnehin an dem Tag nicht gearbeitet, so besteht auch kein Anspruch aus § 2 EFZG. Demzufolge ist in der Vielzahl der Unternehmen auch für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, kein Entgelt fortzuzahlen, wenn Mitarbeitende am Sonntag ohnehin nicht gearbeitet hätten.
Gesetzliche Feiertage und kirchliche Feiertage
§ 2 Abs. 1 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages. Gemeint sind Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Kirchliche Feiertage fallen nicht hierunter. In einigen Bundesländern haben Arbeitnehmende jedoch nach Landesgesetzen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Religionsausübung.
Nicht-bundeseinheitliche Feiertage: Maßgeblich ist der Arbeitsort
Bei Beschäftigten mit Homeoffice-Vereinbarungen, wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben, kann sich die Frage stellen, welches lokale Feiertagsrecht (welche Feiertage) anzuwenden ist. Maßgeblich für die Feiertage sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmenden, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten. Wenn Beschäftigte aufgrund ihres Arbeitsvertrags ausschließlich im Homeoffice arbeiten, das sich in einem anderen Bundesland als der Unternehmensstandort befindet, sind die Feiertage am Wohnort maßgeblich, ansonsten die am konkreten Arbeitsort anfallenden Feiertage, wobei es zunächst immer auf die konkrete arbeitsvertragliche Vereinbarung ankommt.
Ausländische Feiertage
Ausländische Feiertage gelten naturgemäß in Deutschland nicht. In Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmende müssen daher an einem Tag, der nur in ihrem Heimatland Feiertag ist, ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Sie haben nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage in ihrem Heimatland, sondern müssen gegebenenfalls Urlaub nehmen oder sich anderweitig freistellen lassen. Berücksichtigungsfähig sind auch für ausländische Arbeitnehmende grundsätzlich nur deutsche Feiertage.
Werden deutsche Beschäftigte von einem deutschen Arbeitgeber im Ausland eingesetzt, so haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG. Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen. Ausländische gesetzliche Feiertage erfasst § 2 EFZG auch nicht, wenn auf den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist, denn die deutschen Feiertagsgesetze können wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Natur im Ausland nicht angewandt werden. Wird allerdings auch in der ausländischen Betriebsstätte an diesem Tag nicht gearbeitet, ergibt sich für die Arbeitnehmenden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 615 Satz 1, 3 BGB, weil der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt.
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Bobislowatsch
Wed Oct 01 12:30:04 CEST 2025 Wed Oct 01 12:30:04 CEST 2025
Liebes Haufe Team,
wie ist denn die Regelung wenn im Arbeitsvertrag als Arbeitsort der Unternehmenssitz(z. B. Hamburg) feststeht.
Aber eine Regelung zum Mobilen arbeiten mit 100% remote Anteil besteht. Also kein Home Office speziell.
Die Quellen die ich dazu finde reden immer nur von Home-Office bzw. offizielle Rechtsquellen sind für mich als Laien direkt nicht auffindbar gewesen.
Frank Bollinger
Thu Oct 02 13:39:43 CEST 2025 Thu Oct 02 13:39:43 CEST 2025
Die Quellen, die man dazu finden kann, sagen deswegen wenig über mobile Arbeit (wahlweise im ganzen Bundesgebiet) und das Problem landesunterschiedlicher Feiertage aus, weil dazu im Gesetz nichts steht und es keine verfestigte Rechtsprechung dazu gibt. Sinnvollerweise trifft man dazu eine betriebliche Regelung. Grundprinzip ist, dass der tatsächliche Arbeitsort entscheidend ist. Bei Homeoffice-Verträgen, wo der Arbeitnehmer dauerhaft von seinem Wohnsitz aus arbeitet, führt dies dazu, dass das Recht des Wohnsitzes maßgeblich ist. Für den Fall wirklich mobiler Arbeit, wo sich der Arbeitnehmer im Prinzip wahllos überall aufhalten kann, könnte man zur Bestimmung des anwendbaren Feiertagsrechts entweder auf den Betriebssitz, auf den regelmäßigen Arbeitsort des Arbeitnehmers, auf den tatsächlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers an genau diesem Tag oder auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers abstellen. Wie gesagt, dazu hat sich noch kein Arbeitsgericht geäußert. Die eine Lösung, die hier richtig wäre und alle anderen Lösungen demzufolge falsch, gibt es hier nicht. Der Arbeitgeber sollte verbindlich festlegen, wie er diese Fälle handhabt.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
StJ
Sat Jul 06 12:48:07 CEST 2024 Sat Jul 06 12:48:07 CEST 2024
Sehr geehrtes Haufe Team, ich habe eine besondere Konstellation die mich jedes Jahr wieder vor die Frage stellt wie es sich rechtlich dazu verhält und ich finde keine eindeutige Antwort. Mein Arbeitgeber befindet sich in Sachsen und die Arbeitnehmer sind deutschlandweit auf Montage. Dieses Jahr waren wir in Nordrhein Westfalen in der 22 KW. In dieser Woche ist am Donnerstag den 30.5. Frohenleichnam in NRW. Da an dem Tag dort Arbeitsverbot herrscht fuhren wir am 29.5. nach Hause nach Sachsen. Die Firma bezahlt den Feiertag aber nicht da wir uns ja am 30.5. nicht mehr in NRW aufgehalten haben und der Feiertag in Sachsen nicht gilt. Meine Frage ist nun ob ein Feiertag gilt für den eingesetzten Ort (also auch wenn man wegen des Arbeitsverbotes heim gefahren ist) oder für den tatsächlichen Aufenthaltsort am fraglichen Tag. Finde dazu im Internet Aussagen die beides behaupten aber keine eindeutige Antwort die meinen Fall betreffen. Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen (wenn es geht mit Angabe auf einen § oder einer Quelle auf die man sich berufen kann) und danke Ihnen im voraus. Ps.:Der Fall ist immer besonders ärgerlich da am Mittwoch den 20.11. ja der Buß&Bettag nur in Sachsen ist und wir ja deswegen auch nicht heim fahren da er in NRW ja nicht ist. Somit büßen wir jedes Jahr einen Feiertag ein. MFG St. J.
Frank Bollinger
Wed Jul 10 14:33:38 CEST 2024 Wed Jul 10 14:33:38 CEST 2024
Wie schon oben im Text geschrieben, sind die Verhältnisse am Arbeitsort maßgeblich. Wo die Arbeitnehmer sich möglicherweise privat aufhalten, wenn am Arbeitsort Feiertag ist, spielt keine Rolle. Ist am Arbeitsort Feiertag, greift die Pflicht des Arbeitgebers, gemäß § 2 Abs. 1 das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Hector Hansen
Mon Mar 07 22:46:05 CET 2022 Mon Mar 07 22:46:05 CET 2022
Liebes Haufe-Team,
das bedeutet, dass ein ins Ausland entsandter oder im Ausland im Homeoffice arbeitender Angestellter weder Anspruch auf die deutschen Feiertage noch auf die lokalen, ausländischen Feiertage hat, also null Feiertage frei hat. Das ist schwer zu glauben.
Frank Bollinger
Wed Mar 09 13:51:21 CET 2022 Wed Mar 09 13:51:21 CET 2022
In der Tat, "grundsätzlich" wäre das wirklich so. Ist ein deutscher Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt, kommt es für die Entgeltfortzahlung an einem Feiertag darauf an, welches Recht vereinbart ist. Ist deutsches Recht vereinbart (das dürfte üblicherweise so sein), besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz kein Anspruch auf Zahlung von Entgelt für einen wegen eines im Ausland geltenden Feiertags ausgefallenen Arbeitstag. Dies gilt sogar dann, wenn der ausländische Feiertag mit einem gesetzlichen Feiertag in Deutschland zusammenfällt. Denn die deutschen Feiertagsgesetze sind öffentlich-rechtliche Vorschriften und können wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Natur im Ausland nicht angewandt werden. Wird allerdings – das wird an einem Feiertag die Regel sein - in der ausländischen Betriebsstätte an diesem Tag nicht gearbeitet, ergibt sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 615 Satz 1, 3 BGB. Dem liegt die sogenannte Betriebsrisikolehre zugrunde. Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitsleistung grundsätzlich an, das Risiko, dass der Betrieb dieses Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht annehmen kann (weil der Betrieb am Feiertag geschlossen ist) liegt in der Sphäre des Arbeitgebers und ist damit von diesem zu tragen. Also "grundsätzlich" besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG, aber tatsächlich einer aufgrund von § 615 BGB.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Uwe Manns
Fri Oct 29 16:04:00 CEST 2021 Fri Oct 29 16:04:00 CEST 2021
Lieber Haufe Team,
ich wohne in Sachsen und meine Firma sitzt in Berlin.
Wie ist das mit dem Buß- und Bettag am 17.11.2021?
Ist das ein Feiertag da ich Homeoffice habe?
Frank Bollinger
Tue Nov 02 16:02:37 CET 2021 Tue Nov 02 16:02:37 CET 2021
Arbeitet ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers im Homeoffice, gilt auch hier das Recht des Arbeitsortes, also des Wohnortes. Hat der Arbeitnehmer eines Berliner Betriebs seinen Wohnsitz in Sachsen, gelten also für ihn grundsätzlich die sächsischen Feiertage. Maßgeblich ist jedoch die konkrete arbeitsvertragliche Vereinbarung. Hier kann es einen Unterschied machen, ob eine echte Telearbeitsvereinbarung geschlossen wurde oder ob der Arbeitgeber nur temporär die Präsenzpflicht aufgehoben und mobiles Arbeiten erlaubt hat, ohne dass die Erbringung der Arbeitsleistung in der Wohnung des Arbeitnehmers ausdrücklich vereinbart ist. Während in der ersten Konstellation tatsächlich der Ort des Homeoffice maßgeblich sein dürfte, ist in der zweiten Konstellation grundsätzlich auf die Feiertage am Einsatz- bzw. Tätigkeitsort des Mitarbeiters abzustellen. Es gibt hierzu allerdings noch keine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die Frage ist also bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Madlon Queck
Thu Sep 30 11:06:22 CEST 2021 Thu Sep 30 11:06:22 CEST 2021
Liebe Haufe Online Redaktion,
wie ist es wenn der Betriebssitz eines Baubetriebes in Thüringen ist und die Baustelle befindet sich in Bayern. Kann der Chef sagen, wenn in Thüringen ein Feiertag ist dann wird in Bayern auf der Baustelle gearbeitet und wenn in Bayern ein Feiertag ist, dann wird in Thüringen auf einer Baustelle gearbeitet?
Dann hätte man doch nie einen regionalen Feiertag, oder?
Frank Bollinger
Mon Oct 04 16:25:47 CEST 2021 Mon Oct 04 16:25:47 CEST 2021
Es geht darum, dass auf der bayerischen Baustelle an einem thüringischen Feiertag gearbeitet wird. Dann müssen auch die von einem Unternehmen mit Sitz in Thüringen kommenden Mitarbeiter, die auf dieser Baustelle eingesetzt sind, an diesem Tag arbeiten. Es ist allerdings nicht Sinn der Sache (einen solchen Fall hat es auch meines Wissens noch nie gegeben), dass der Thüringer Unternehmer nun am Feiertag seine komplette Belegschaft nach Bayern schickt, um sie dort auf der Baustelle arbeiten zu lassen. Würde ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer so einsetzen, dass sie, während am Betriebssitz Feiertagsruhe ist, in einem feiertagsfreien Bundesland arbeiten müssen, würde eine unzulässige Gesetzesumgehung vorliegen. Zwar steht dem Arbeitgeber grundsätzlich ein Direktionsrecht nach § 106 GewO zu, doch er muss bei der Ortsbestimmung der Arbeitsleistungserbringung billiges Ermessen ausüben. Hierbei muss er die betrieblichen Interessen am konkreten Einsatz der Arbeitnehmer gegen deren Interessen abwägen. Es sind kaum Konstellationen vorstellbar, bei denen diese Interessenabwägung zugunsten des Arbeitseinsatzes ausfallen dürfte. So einfach sind die regionalen Feiertage also nicht zu umgehen.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Joanna
Wed Sep 22 12:31:57 CEST 2021 Wed Sep 22 12:31:57 CEST 2021
Liebe Haufe Online Redaktion,
wie gestaltet sich die Situation, wenn der Mitarbeiter in mehreren Bundesländern bzw. deutschlandweit tätig ist (Einsatzwechseltätigkeit), die Betriebsstätte in Baden-Württemberg liegt und der Wohnort des Mitarbeiters in Hamburg?
Gelten in diesem Fall die Feiertage des Wohnortes oder der Betriebsstätte?
Frank Bollinger
Thu Sep 23 16:23:51 CEST 2021 Thu Sep 23 16:23:51 CEST 2021
Wie Sie unserer News entnehmen können, ist weder der Wohnort des Beschäftigten noch die Betriebsstätte des Unternehmens ausschlaggebend. Es gilt das sogenannte Territorialprinzip. Das heißt, es sind die Feiertage des Arbeitsorts zu berücksichtigen, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt wird. Z.B. ist Dreikönig in Baden-Württemberg Feiertag, in Hamburg aber nicht; an diesem Tag darf (muss) in Hamburg gearbeitet werden, in Baden-Württemberg aber nicht.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Peter Stöckert
Mon Aug 05 10:33:12 CEST 2013 Mon Aug 05 10:33:12 CEST 2013
Liebe Haufe Online Redaktion,
trotz vieler, vieler Suchen im Internet ist es mir bsiher nicht gelungen die rechtliche Grundlage (Gesetze oder Urteile) für diese Aussagen zu finden:
"Maßgeblich für die Feiertage sind ... die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort."
Auf welchem Gesetz oder auf welchem(n) Urteil(en) basiert diese Aussage. Gehört habe ich sie schon sehr häufig, aber schreibt hier immer nur einer vom anderen ab, oder gibt es auch eine rechtssichere Grundlage dafür?
Joachim Rotzinger
Mon Aug 05 12:00:23 CEST 2013 Mon Aug 05 12:00:23 CEST 2013
Sehr geehrter Herr Stöckert,
Sie haben nach einer Quelle zu folgender inhaltlichen Aussage in unserer News gefragt:
Aussage: Befinden sich Wohnort und Beschäftigungsort eines Arbeitnehmers in unterschiedlichen Bundesländern mit unterschiedlichen Feiertagen, sind nicht die Feiertagsregelungen des Wohnorts, sondern die des Beschäftigungsorts, entscheidend.
Diese Aussage wird gestützt von den folgenden Literaturangaben:
Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG Rz. 7 aus: Kommentar zum EFZG; MünchArbR, Boewer, § 81 Arbeitsrecht, Rz. 5 aus Münchener Handbuch zum; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 769 aus: Leinemann, Wolfgang (Hrsg.), Handbuch zum Arbeitsrecht; Schmitt, EFZG, § 2, Rz. 28 aus: Schmitt, Jochen, Entgeltfortzahlungsgesetz
Mit freundlichen Grüßen
Renate Fischer, Redaktion Personal