Arbeitszeit

Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Maßgeblich ist der Arbeitsort


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Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Arbeitsort ist maßgeblich

In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt ist der 6. Januar, der "Tag der Heiligen drei Könige" oder auch "Dreikönigstag" genannt, ein gesetzlicher Feiertag, in den anderen Bundesländern nicht. Doch welches Arbeitsrecht gilt für Arbeitnehmende, die zum Beispiel remote in einem anderen Bundesland arbeiten, als das, in dem ihr Unternehmen sitzt?

Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge haben. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber in solchen Fällen das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG ist, dass die Arbeit tatsächlich ausfällt.

Wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt

Hätten die Beschäftigten ohnehin an dem Tag nicht gearbeitet, so besteht auch kein Anspruch aus § 2 EFZG. Demzufolge ist in der Vielzahl der Unternehmen auch für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, kein Entgelt fortzuzahlen, wenn Mitarbeitende am Sonntag ohnehin nicht gearbeitet hätten.

Gesetzliche Feiertage und kirchliche Feiertage

§ 2 Abs. 1 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages. Gemeint sind Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Kirchliche Feiertage fallen nicht hierunter. In einigen Bundesländern haben Arbeitnehmende jedoch nach Landesgesetzen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Religionsausübung.

Nicht-bundeseinheitliche Feiertage: Maßgeblich ist der Arbeitsort

Bei Beschäftigten mit Homeoffice-Vereinbarungen, wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben, kann sich die Frage stellen, welches lokale Feiertagsrecht (welche Feiertage) anzuwenden ist. Maßgeblich für die Feiertage sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmenden, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten. Wenn Beschäftigte aufgrund ihres Arbeitsvertrags ausschließlich im Homeoffice arbeiten, das sich in einem anderen Bundesland als der Unternehmensstandort befindet, sind die Feiertage am Wohnort maßgeblich, ansonsten die am konkreten Arbeitsort anfallenden Feiertage, wobei es zunächst immer auf die konkrete arbeitsvertragliche Vereinbarung ankommt.

Ausländische Feiertage

Ausländische Feiertage gelten naturgemäß in Deutschland nicht. In Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmende müssen daher an einem Tag, der nur in ihrem Heimatland Feiertag ist, ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Sie haben nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Feiertage in ihrem Heimatland, sondern müssen gegebenenfalls Urlaub nehmen oder sich anderweitig freistellen lassen. Berücksichtigungsfähig sind auch für ausländische Arbeitnehmende grundsätzlich nur deutsche Feiertage.

Werden deutsche Beschäftigte von einem deutschen Arbeitgeber im Ausland eingesetzt, so haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG. Deutsche gesetzliche Feiertage begründen kein Arbeitsverbot im Ausland, sodass sie nicht zu einem Arbeitsausfall führen. Ausländische gesetzliche Feiertage erfasst § 2 EFZG auch nicht, wenn auf den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Ausland deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist, denn die deutschen Feiertagsgesetze können wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Natur im Ausland nicht angewandt werden. Wird allerdings auch in der ausländischen Betriebsstätte an diesem Tag nicht gearbeitet, ergibt sich für die Arbeitnehmenden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 615 Satz 1, 3 BGB, weil der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt.


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14 Kommentare
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B

Bobislowatsch

Wed Oct 01 12:30:04 CEST 2025 Wed Oct 01 12:30:04 CEST 2025

Liebes Haufe Team,

wie ist denn die Regelung wenn im Arbeitsvertrag als Arbeitsort der Unternehmenssitz(z. B. Hamburg) feststeht.
Aber eine Regelung zum Mobilen arbeiten mit 100% remote Anteil besteht. Also kein Home Office speziell.

Die Quellen die ich dazu finde reden immer nur von Home-Office bzw. offizielle Rechtsquellen sind für mich als Laien direkt nicht auffindbar gewesen.

S

StJ

Sat Jul 06 12:48:07 CEST 2024 Sat Jul 06 12:48:07 CEST 2024

Sehr geehrtes Haufe Team, ich habe eine besondere Konstellation die mich jedes Jahr wieder vor die Frage stellt wie es sich rechtlich dazu verhält und ich finde keine eindeutige Antwort. Mein Arbeitgeber befindet sich in Sachsen und die Arbeitnehmer sind deutschlandweit auf Montage. Dieses Jahr waren wir in Nordrhein Westfalen in der 22 KW. In dieser Woche ist am Donnerstag den 30.5. Frohenleichnam in NRW. Da an dem Tag dort Arbeitsverbot herrscht fuhren wir am 29.5. nach Hause nach Sachsen. Die Firma bezahlt den Feiertag aber nicht da wir uns ja am 30.5. nicht mehr in NRW aufgehalten haben und der Feiertag in Sachsen nicht gilt. Meine Frage ist nun ob ein Feiertag gilt für den eingesetzten Ort (also auch wenn man wegen des Arbeitsverbotes heim gefahren ist) oder für den tatsächlichen Aufenthaltsort am fraglichen Tag. Finde dazu im Internet Aussagen die beides behaupten aber keine eindeutige Antwort die meinen Fall betreffen. Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen (wenn es geht mit Angabe auf einen § oder einer Quelle auf die man sich berufen kann) und danke Ihnen im voraus. Ps.:Der Fall ist immer besonders ärgerlich da am Mittwoch den 20.11. ja der Buß&Bettag nur in Sachsen ist und wir ja deswegen auch nicht heim fahren da er in NRW ja nicht ist. Somit büßen wir jedes Jahr einen Feiertag ein. MFG St. J.

H

Hector Hansen

Mon Mar 07 22:46:05 CET 2022 Mon Mar 07 22:46:05 CET 2022

Liebes Haufe-Team,

das bedeutet, dass ein ins Ausland entsandter oder im Ausland im Homeoffice arbeitender Angestellter weder Anspruch auf die deutschen Feiertage noch auf die lokalen, ausländischen Feiertage hat, also null Feiertage frei hat. Das ist schwer zu glauben.

U

Uwe Manns

Fri Oct 29 16:04:00 CEST 2021 Fri Oct 29 16:04:00 CEST 2021

Lieber Haufe Team,
ich wohne in Sachsen und meine Firma sitzt in Berlin.
Wie ist das mit dem Buß- und Bettag am 17.11.2021?
Ist das ein Feiertag da ich Homeoffice habe?

M

Madlon Queck

Thu Sep 30 11:06:22 CEST 2021 Thu Sep 30 11:06:22 CEST 2021

Liebe Haufe Online Redaktion,
wie ist es wenn der Betriebssitz eines Baubetriebes in Thüringen ist und die Baustelle befindet sich in Bayern. Kann der Chef sagen, wenn in Thüringen ein Feiertag ist dann wird in Bayern auf der Baustelle gearbeitet und wenn in Bayern ein Feiertag ist, dann wird in Thüringen auf einer Baustelle gearbeitet?
Dann hätte man doch nie einen regionalen Feiertag, oder?

J

Joanna

Wed Sep 22 12:31:57 CEST 2021 Wed Sep 22 12:31:57 CEST 2021

Liebe Haufe Online Redaktion,

wie gestaltet sich die Situation, wenn der Mitarbeiter in mehreren Bundesländern bzw. deutschlandweit tätig ist (Einsatzwechseltätigkeit), die Betriebsstätte in Baden-Württemberg liegt und der Wohnort des Mitarbeiters in Hamburg?
Gelten in diesem Fall die Feiertage des Wohnortes oder der Betriebsstätte?

P

Peter Stöckert

Mon Aug 05 10:33:12 CEST 2013 Mon Aug 05 10:33:12 CEST 2013

Liebe Haufe Online Redaktion,

trotz vieler, vieler Suchen im Internet ist es mir bsiher nicht gelungen die rechtliche Grundlage (Gesetze oder Urteile) für diese Aussagen zu finden:
"Maßgeblich für die Feiertage sind ... die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort."
Auf welchem Gesetz oder auf welchem(n) Urteil(en) basiert diese Aussage. Gehört habe ich sie schon sehr häufig, aber schreibt hier immer nur einer vom anderen ab, oder gibt es auch eine rechtssichere Grundlage dafür?