Ausländische Arbeitnehmer












Ralph Elster
Ralph Elster
Beschäftigung Geflüchteter

"Manche Vorstellungsgespräche wurden vom Luftalarm unterbrochen"

Seit Kriegsausbruch sind laut Schätzungen des UN-Flüchtlingskommissariats rund sieben Millionen Menschen aus der Ukraine geflohen. Mehr als 600.000 davon leben laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktuell in Deutschland. Die internationale Unternehmensberatung Expleo hat rund 50 von ihnen eingestellt. Ein Gespräch mit Ralph Elster, Leiter der Expleo Academy in der DACH-Region.


Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur
Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur
Arbeitslosigkeit

Ukraine-Krieg kann deutschen Arbeitsmarkt nicht erschüttern

Der deutsche Arbeitsmarkt ist weiter auf Erholungskurs, die Zahl der Langzeitarbeitslosen ist seit Mai 2021 konstant rückläufig. Da rund die Hälfte der Flüchtlinge, die aus der Ukraine nach Deutschland kommen, Kinder oder Menschen im nicht erwerbsfähigen Alter sind, ändert der Krieg in der Ukraine an dieser Entwicklung nichts. Ein Problem für die Betriebe stellen weiterhin der verschärfte Fachkräftemangel und die rapide wachsende Zahl an unbesetzten Ausbildungsplätzen dar.






Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH Kommentierung

Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung innerhalb der EU

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV gebietet es, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine – wie von Buchst. a der Vorschrift vorausgesetzt – Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente.











Weltkarte mit Fähnchen
Weltkarte mit Fähnchen
Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer

Nur inländische Arbeitnehmer sind bei Berechnung des maßgeblichen Schwellenwerts mitzuzählen

Bei der Berechnung der maßgeblichen Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens für die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG besteht und daher ein paritätisch zu besetzender Aufsichtsrat zu bilden ist, sind in ausländischen Betriebstätten beschäftigte Arbeitnehmer nicht mitzuzählen. Die maßgebliche Anzahl ermittelt sich allein aus den im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern.