Minijobber aus dem Ausland

Nicht selten werden Arbeitnehmer aus dem Ausland auf Minijob-Basis beschäftigt. Dies betrifft nicht nur Grenzgänger, sondern auch ausländische Arbeitnehmer, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten. Dabei müssen Arbeitgeber einige sozialversicherungsrechtliche Vorgaben beachten.

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus dem Ausland auf Minijob-Basis einstellen möchten, müssen zunächst klären, ob die Beschäftigung auch nach deutschem Recht sozialzuversichern ist. Handelt es sich um einen 450-Euro-Minijob nach den in Deutschland anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, stellt sich immer auch die Frage nach der Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung.

Minijob: Regeln für Arbeitnehmer aus Europa

Arbeitnehmer aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz dürfen sich innerhalb dieser Staaten frei bewegen und entscheiden, wo sie einer Beschäftigung nachgehen. Für sie gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die regeln, welche Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden sind. Der oberste Grundsatz lautet, dass ein Arbeitnehmer in dem Sozialversicherungssystem nur eines Staates versichert ist. Danach unterliegen Arbeitnehmer grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausüben. Dies gilt uneingeschränkt auch für Minijobs.

Ausschließlich Minijob in Deutschland

Es gilt deutsches Sozialversicherungsrecht ungeachtet der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes des Arbeitnehmers oder des Firmensitzes des Arbeitgebers. Der 450-Euro-Minijob ist bei der Minijob-Zentrale zu melden und es sind die üblichen Abgaben zu zahlen.

Minijob in Deutschland und weitere Beschäftigung im europäischen Ausland

Bei Ausübung eines Minijobs in Deutschland und einer weiteren Beschäftigung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz, können die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des ausländischen Mitgliedstaates auch für den Minijob in Deutschland gelten. Dies muss der Arbeitnehmer durch Vorlage der sogenannten A1-Bescheinigung nachweisen, die zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist. In diesem Fall finden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen in Deutschland keine Anwendung. Sämtliche dem Arbeitgeber obliegenden Melde- und Beitragspflichten richten sich dann nach dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates.

Zahlung von KV-Pauschalbeiträgen 

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur an, wenn der Minijobber in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Das kann eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung sein. Der Minijob selbst begründet, anders als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, keinen Krankenversicherungsschutz. Insofern ist vom Arbeitgeber zu klären, ob der Arbeitnehmer anderweitig gesetzlich krankenversichert ist.

Versicherungspflicht für "Nichtversicherte"

Aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes ist seit dem 1. April 2007 geregelt, dass alle in Deutschland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert oder gar nicht krankenversichert waren, dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitnehmer, die eine nicht zur Versicherungspflicht führende, also regelmäßig geringfügige, Beschäftigung (ausschließlich) in Deutschland ausüben, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person. Es handelt sich um die sogenannte Versicherungspflicht für "Nichtversicherte".

Prüfung der KV-Pauschalbeitragspflicht bei ausländischen Arbeitnehmern

Gibt ein Minijobber aus dem Ausland an, nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert zu sein, kommt die -Versicherungspflicht für "Nichtversicherte" zum Tragen. Ausgenommen hiervon sind nur Personen, die zuletzt privat krankenversichert waren. Dies kann bei Arbeitnehmern aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz auch eine in ihrem Heimatland bestehende oder bestandene private Krankenversicherung (PKV) sein. Sofern in den vom Arbeitgeber zu führenden Entgeltunterlagen kein Nachweis über eine PKV vorhanden ist, ist der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 Prozent zu zahlen. 

Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Bei Arbeitnehmern aus einem Staat, der nicht zu den EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz gehört (sog. Drittstaaten), gilt bei Ausübung eines 450-Euro-Minijobs generell deutsches Sozialversicherungsrecht. In diesem Fall ist es unerheblich, ob eine Beschäftigung im Heimatland besteht, da die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht gelten. Ist der Arbeitnehmer nicht anderweitig in Deutschland gesetzlich krankenversichert, ist die Versicherungspflicht für "Nichtversicherte" zu unterstellen und auch der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er zuletzt in Deutschland privat krankenversichert war.