Steuerfreie Aktivrente ab 2026
Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Die Steuerbefreiung wird ab dem 1. Januar 2026 neben dem Grundfreibetrag von über 12.000 Euro gewährt; es gibt keinen steuererhöhenden Progressionsvorbehalt. Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet.
Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Beschäftige (ohne Selbstständige und Beamte) ab dem Folgemonat des Überschreitens des gesetzlichen Rentenalters. Mit der ausdrücklich vorgesehenen Sozialversicherungspflicht der steuerfreien Einnahmen sollen auch die Sozialsysteme von dem Bonus profitieren.
Aktivrente: Inhalte der Steuerbefreiungsvorschrift
Nach § 3 Nr. 21 EStG sind Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bis zu einer Höhe von 2.000 Euro monatlich, insgesamt 24.000 Euro im Jahr, steuerfrei, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber Beiträge für diese Leistungen nach dem SGB VI zu entrichten hat.
Durch die Aktivrente werden ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) begünstigt.
Ausgeschlossen sind:
- Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG),
- Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG),
- laufende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung inklusive etwaiger Sonderzahlungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG),
- Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen erdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.
Begünstigt sind alle Personen, die ihren Arbeitslohn für eine Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 SGB VI) erhalten. Sie wird für die Jahrgänge ab 1947 stufenweise auf 67 Jahre angehoben und liegt für Personen, die ab 1964 geboren sind, bei 67 Jahren. Im Gesetzesbeschluss wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung erstmals im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze anwendbar ist.
Im Übrigen gilt die Steuerfreiheit unabhängig vom Bezug einer Regelaltersrente (§ 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI) oder von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) wegen Erreichens einer Altersgrenze.
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr 1 und Nr. 1d und Abs. 3 sowie § 172 Abs. 1 SGB VI). Danach sind z. B. über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 SGB V) ausgeschlossen. Zudem werden hierdurch Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, von der Begünstigung ausgenommen.
Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, wird der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel ermäßigt.
Auswirkungen der Aktivrente im Lohnsteuerverfahren
Die Einnahmen aus der Aktivrente werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfreigestellt. Der Steuerfreibetrag ist dabei zeitanteilig zu berücksichtigen. Beschäftigte in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI müssen dem Arbeitgeber für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen.
Die nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei gestellten Einnahmen sind ins Lohnkonto einzutragen und auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
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Sozialversicherungspflicht der Aktivrente
Die Aktivrente ist grundsätzlich beitragspflichtig (ggf. entfallen jedoch für Rentner die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung). Durch eine Änderung der SvEV wird sichergestellt, dass auch einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht allein aufgrund der Steuerfreiheit aus § 3 Nr. 21 EStG nicht mehr dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Die im Rahmen der Aktivrente erzielten Einkünfte sind im Übrigen auch als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen.
Hinweis: Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung sind noch weitere Steuerbefreiungen geplant, mit denen der Arbeitsmarkt gestärkt werden soll. Dazu gehören steuerfreie Überstundenzuschläge und Prämien zur Teilzeitaufstockung. Die Regelungen sollten ursprünglich gleichzeitig mit der Aktivrente umgesetzt werden, sind nun aber zunächst verschoben worden. Ob es noch zu einer Umsetzung kommt, bleibt abzuwarten.
Quellen: Entwurf BR-Drucksache 589/25 – Beschlussempfehlung Bundestags-Drucksache 21/3098.
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