Rechtsprechung

Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand bei Ledigen und jungen Erwachsenen


Urteile zur doppelten Haushaltsführung

Über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung kommt es immer wieder zum Streit. Viele Urteile betreffen die doppelte Haushaltsführung von jungen Berufstätigen, die teilweise noch bei ihren Eltern wohnen. Ein aktuelles Urteil eröffnet jedoch neue Möglichkeiten, wenn im Elternhaus eine eigene Wohnung verfügbar ist.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin außerhalb des Orts, an dem er oder sie einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Steuerlich abzugsfähig sind die Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt zwischen Haupt- und Zweitwohnung und für wöchentliche Familienheimfahrten. Außerdem können Mehraufwendungen für Verpflegungen (für die ersten drei Monate), Telefonkosten sowie Umzugskosten angesetzt werden. Daneben sind die Aufwendungen für die Unterkunft berücksichtigungsfähig. Alternativ zum Werbungskostenabzug in der Steuererklärung kann der Arbeitgeber die vorstehenden Mehraufwendungen steuerfrei vergüten.

Finanzielle Beteiligung als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung

Das für eine doppelte Haushaltsführung zwingende Vorliegen eines eigenen Hausstandes außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte erfordert neben dem Merkmal "Innehaben einer Wohnung" zusätzlich eine "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" (des Haupthausstandes; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG). Diese Gesetzesregelung zielt insbesondere auf Fälle, in denen ledige Arbeitnehmende außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte (ggf. zusammen mit Geschwistern) eine unentgeltlich überlassene Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen. 

Rückwirkende Beteiligung an den Kosten

Eine solche Konstellation gab es auch in einem höchstrichterlich entschiedenen Fall (BFH, Urteil vom 12. Januar 2023 - VI R 39/19, vorgehend Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. September 2019 - 9 K 209/18). Der Kläger, ein lediger Arbeitnehmer, bewohnte im Streitjahr in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung. Die Eltern, mit denen er keinen Mietvertrag geschlossen hatte, lebten im Erdgeschoss. Daneben unterhielt er am Arbeitsort eine gemietete Zweitwohnung.

Der Kläger beteiligte sich zwar nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies jedoch im Dezember des Streitjahres einen Betrag von 1.200 Euro (mtl. Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember von je 100 Euro) sowie einen Betrag von 550 Euro (Beteiligung an der Fenstererneuerung). Zudem konnte er nachweisen, dass er Ausgaben für Lebensmitteleinkäufe am Ort des Haupthausstandes in Höhe von 1.410 Euro getätigt hatte. 

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ab, weil eine erforderliche Beteiligung an den laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden könne. Die Beteiligung an der Fenstererneuerung sei im Übrigen nicht verpflichtend gewesen. 

Doppelte Haushaltsführung: keine laufende Kostenbeteiligung notwendig

Bereits das Finanzgericht Niedersachsen war dem entgegengetreten und hatte mit seinem Urteil der Klage stattgegeben. Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung bestätigt und ebenfalls den Ansatz von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zugelassen.

Bezüglich der Kostenbeteiligung sieht das Gesetz weder eine bestimmte betragsmäßige Grenze vor noch, dass es sich um eine laufende Beteiligung im Sinne einer mietgleichen Zahlung handeln muss. Deshalb ist eine Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung auch durch Einmalzahlungen - einschließlich solcher am Jahresende - möglich. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form, z. B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt, genügt insoweit jedoch nicht. Auch darf die finanzielle Beteiligung nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Im Streitfall hielt der BFH die Kostenbeteiligung des Klägers für ausreichend. Die entschiedenen Rechtsfragen haben aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fallkonstellationen erhebliche praktische Relevanz. 

Wichtig: Regelmäßig ist bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Haushalt als "eigener" zugerechnet werden kann. Bei dieser Gruppe ist diese Voraussetzung für eine evtl. doppelte Haushaltsführung also regelmäßig erfüllt.

Bei eigener Wohnung im Elternhaus geht es auch ohne Kostenbeteiligung

Überraschend großzügig hat sich das oberste Steuergericht im zuletzt entschiedenen Fall bei einer eigenen Wohnung im Elternhaus gezeigt ( BFH, Urteil vom 29. April 2025 - VI R 12/23).

Der Kläger erzielte Einkünfte als Werkstudent, als studentische Hilfskraft und später als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Am Studienort wohnte er in angemieteten Wohnungen bzw. Zimmern. Sein Lebensmittelpunkt lag in den Streitjahren unstreitig im Wohnhaus der Eltern. Dort bewohnte er sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss, Miete zahlte er nicht. Dennoch machte er Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich Aufwendungen für sogenannte Familienheimfahrten.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim BFH schließlich Erfolg - auch wenn dieser den Einzelfall noch nicht abschließend entschieden, sondern nochmals an das Finanzgericht zurückverwiesen hat (siehe unten).

Bei Ein-Personen-Haushalt ist keine Beteiligung möglich und damit auch nicht erforderlich

Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordert zwar eine finanzielle Beteiligung an den Kosten. Bedeutung kommt diesem Tatbestandsmerkmal nach Auffassung der Richter jedoch nur zu, soweit der oder die Betroffene am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt (mit den Eltern) angehört. Führt der oder die Betroffene dagegen einen Ein-Personen-Haushalt, stelle sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts gar nicht. Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts würden denknotwendig von dieser einen Person getragen. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen ‑ ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken ‑ sei insoweit unerheblich.

Im Streitfall hatten die Eltern dem Kläger sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss ihres Hauses zur Nutzung überlassen. Der BFH hat keine Zweifel, dass es sich dabei um eine Wohnung handelt, die dem Kläger nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirt­schaften gestattet. Der Umstand, dass die Wohnung kostenfrei und nicht zur Miete überlassen wurde, steht der Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung nicht entgegen.

Ähnlich gelagerte Streitfälle sollten bis zur Veröffentlichung bzw. allgemeinen Anwendung des Urteils durch die Finanzverwaltung offengehalten werden.

Hinweis: Die Sache war noch nicht spruchreif und der Fall wurde zurückverwiesen. Das Finanzgericht als Vorinstanz war anderer Rechtsauffassung (vgl. FG München, Urteil vom 1. März 2023 – 1 K 2311/20) und hatte deshalb gar nicht geprüft, in welcher Höhe dem Kläger in den Streitjahren Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden waren.


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