Zusammenfassung

 
Überblick

Der Gesetzgeber hält für Sachverhalte, bei denen aufgrund einer Auswärtsbeschäftigung der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung unterhält, die steuerlichen Vergünstigungen der doppelten Haushaltsführung bereit. Der Arbeitnehmer kann die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die beruflich veranlasste Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, als Werbungskosten abziehen, soweit sie vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt werden. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung wird steuerlich unbefristet anerkannt. Der Werbungskostenabzug sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind damit auch bei einer langjährigen doppelten Haushaltsführung für den gesamten Zeitraum der auswärtigen Beschäftigung zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass Verpflegungskosten nach den für Reisekosten geltenden Regeln ausschließlich in Form von Pauschbeträgen für eine 3-Monatsfrist als maximale Zeitdauer steuerlich berücksichtigt werden können. Ab 2020 hat der Gesetzgeber die für das Inland maßgebenden Verpflegungspauschbeträge auf 14 bzw. 28 EUR angehoben. Die vom Gesetzgeber auf 2022 vorgezogenen Erhöhung der sog. Fernpendlerpauschale ist auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung von Bedeutung. Die Anhebung auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer führt beim Arbeitnehmer regelmäßig zu einem höheren Werbungskostenabzug, da die Entfernung zwischen der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort und der Hauptwohnung am eigenen Hausstand fast immer mehr als 20 Kilometer beträgt.

Der Gesetzgeber verlangt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung, um einen eigenen Hausstand zu begründen. Außerdem werden die abzugsfähigen Kosten für die auswärtige Unterkunft im Inland auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR begrenzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Bestimmungen zur doppelten Haushaltsführung ergeben sich für den Werbungskostenabzug aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der steuerfrei mögliche Arbeitgeberersatz hat seine Rechtsgrundlage in § 3 Nr. 16 EStG bzw. für den öffentlichen Dienst in § 3 Nr. 13 EStG, die beide an den Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten geknüpft sind. Die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen sind in einem umfangreichen Anwendungsschreiben (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412) zusammengefasst, das aktualisiert und an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung angepasst worden ist (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228). Weitere Auslegungshinweise finden sich in R 9.11 der Lohnsteuer-Richtlinien.

1 Anwendungsbereich

Aufwendungen für die Haushaltsführung, wie Wohnung und Verpflegung, sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und unterliegen damit dem Abzugsverbot des § 12 EStG. Dies gilt nicht für die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.[1]

Hauptanwendungsfälle der doppelten Haushaltsführung sind in der Praxis folgende Sachverhalte:

  • erstmaliger Antritt eines Dienstverhältnisses,
  • Wechsel des Arbeitgebers,
  • Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort,
  • langfristige Abordnung an eine andere Betriebsstätte, z. B. Filiale oder Zweigbetrieb.

Die Regelungen der doppelten Haushaltsführung sind sowohl für den Bereich der Arbeitnehmer als auch für Selbstständige mit Gewinneinkünften anzuwenden.

Entscheidend für den Werbungskostenabzug bzw. steuerfreien Arbeitgeberersatz ist, ob der Arbeitnehmer am Ort seines Lebensmittelpunkts einen eigenen Hausstand unterhält oder nicht.[2] Auf den Familienstand des Arbeitnehmers (ledig oder verheiratet) kommt es nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht an.

1.1 Die Voraussetzungen im Überblick

Die doppelte Haushaltsführung liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (2. Haushalt). Der Arbeitnehmer muss einen eigenen Hausstand unterhalten und außerhalb dieses Orts seiner Beschäftigung an einer ersten Tätigkeitsstätte (= Auswärtsbeschäftigung) von einer Zweitwohnung aus nachgehen. Erforderlich ist also eine Aufsplittung der ansonsten üblichen einheitlichen Haushaltsführung auf 2 verschiedene Wohnungen.[1] Die notwendigen Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die zusätzliche auswärtige Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zwangsläufig entstehen, dürfen bis zu bestimmten Beträgen als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn gerade die Berufsausübung der entscheidende Anlass für die Begründung dieses 2. Haushalts ist.[2] In gleicher Höhe kann der Arbeitgeber steuerfreien Ersatz leisten. Die Anzahl der Übernachtungen am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte ist dabei unbeachtlich.

Wie das Schaubild verdeutlicht, macht der Gesetzgeber die steuerliche Anerkennung eines doppelten Haushalts von folgenden 4 ...

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