Kosten einer Zweitwohnung

Die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird, sind insgesamt als Übernachtungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. 

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können ebenso wie bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten Übernachtungs- und Wohnungskosten lohnsteuerlich berücksichtigt werden. Sie können damit vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom betroffenen Mitarbeiter als Werbungskosten bei der Steuererklärung angesetzt werden. In einem aktuellen Fall beim Finanzgericht (FG) Hamburg war das jedoch streitig. 

Aufwendungen für Zweitwohnung als Werbungskosten

Die Klägerin war als Außendienstmitarbeiterin eines Pharmakonzerns angestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit arbeitete sie mit Führungskräften in Kliniken in Nord- und Ostdeutschland zusammen und war häufig auf Dienstreisen. Privat wohnte sie in einem Einfamilienhaus in Schleswig-Holstein. Daneben war sie Mieterin einer Wohnung in Hamburg. 

Nach Schilderung der Klägerin war diese Wohnung aufgrund der besseren Infrastruktur und des schnellen Internetzugangs erforderlich, um die Tätigkeit ausüben zu können. Die Aufwendungen für die Wohnung machte sie als Werbungskosten aus ihrer Arbeitnehmertätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht. 

Das FG Hamburg (Urteil vom 24. Oktober 2019, 6 K 35/19) gab der Klägerin allerdings recht. 

Auswärtstätigkeit ohne erste Tätigkeitsstätte

Zutreffend war die Annahme des Finanzamts, dass keine doppelte Haushaltsführung vorlag. Eine solche liegt nur vor, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Allerdings fehlte es im Urteilsfall an einer ersten Tätigkeitsstätte der Klägerin in Hamburg. 

Die Klägerin hatte keinen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz und war nur im Außendienst und damit im Rahmen von Auswärtstätigkeiten unterwegs. 

Vorliegen einer auswärtigen Tätigkeit

Beruflich veranlasste Übernachtungskosten können im Rahmen einer Auswärtstätigkeit jedoch in voller Höhe berücksichtigt werden. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin lag unstreitig in ihrem Einfamilienhaus. Soweit die Klägerin die Wohnung in Hamburg als verkehrsgünstigen Start- und Rückkehrpunkt benutzt hat, lagen die Voraussetzungen einer auswärtigen Tätigkeit vor. Es kommt nach Auffassung des FG nicht darauf an, wie weit die jeweilige auswärtige Tätigkeitsstätte vom Übernachtungsort entfernt war. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

Hinweis: Unterkunftskosten bis 1.000 Euro im Monat absetzbar

Bei einer längerfristigen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland - die nicht erste Tätigkeitsstätte ist - können nach Ablauf von 48 Monaten die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten höchstens noch bis zur Höhe von 1.000 Euro im Monat (auch für Hotelübernachtungen) vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Die Regelung gilt entsprechend der Berücksichtigung von Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. 

Schlagworte zum Thema:  Werbungskosten, Zweitwohnung, Auswärtstätigkeit