Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
Zur Abmilderung der Inflation und zur Bekämpfung der sogenannten Kalten Progression kommt es nahezu jährlich zu kleinen Entlastungen beim Lohnsteuertarif. Daraus und vor allem aus den geänderten Beitragssätzen in der Sozialversicherung resultieren in mindestens jährlichem Abstand neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne.
Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne für 2026
Im Jahr 2026 kommen noch Änderungen im Zusammenhang mit der in Programmen und Tabellen enthaltenen Vorsorgepauschale hinzu (vgl. dazu unsere News "Neuerungen bei privat Krankenversicherten und bei der Vorsorgepauschale ab 2026".
Die neuen Pläne hat das BMF mit Datum vom 12. November 2025 auf seiner Homepage veröffentlicht. Sie dienen zur
- Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025, aber vor dem 1. Januar 2027 enden,
- Berechnung der von sonstigen Bezügen einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2025, aber vor dem 1. Januar 2027 zufließen,
- Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge für diese Zeiträume und
- Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer.
Siehe: BMF, Schreiben vom 12. November 2025 - IV C 5 - S 2361/00025/016/028.
Hinweis: Gegenüber den zuvor veröffentlichten Entwürfen der Programmablaufpläne (Stand: 25. September 2025) haben sich nur noch geringfügige Änderungen ergeben.
Download-Tipp: Werte und Fristen in der Entgeltabrechnung 2026 In diesem kostenlosen Haufe-Whitepaper erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Zahlen und Daten 2026 in der Entgeltabrechnung. |
Anpassungen Einkommensteuertarif und Kinderfreibetrag
Die in den Plänen enthaltenen Anpassungen der Einkommensteuertarife (§§ 32 Abs. 6 Satz 1, 32a Abs. 1, 39b Abs. 2 Satz 7 EStG) sollen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen. Sie sollen außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung verhindern.
Deshalb steigt der steuerfreie Grundfreibetrag für 2026 um 252 Euro. Außerdem werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten "Reichensteuer" nach rechts verschoben. Ebenfalls angehoben werden die Kinderfreibeträge, die sich beim Lohnsteuerabzug jedoch nur bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auswirken, sowie die Freigrenze, ab der der Solidaritätszuschlag erhoben wird.
Die Programmablaufpläne für 2026 berücksichtigen u. a. die Anpassungen des Einkommensteuertarifs
- einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 Euro,
- des Kinderfreibetrags (Anhebung auf 4.878 Euro bzw. 9.756 Euro) und
- der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (Anhebung auf 20.350 Euro).
Weitere Änderungen in den Programmen und Ablaufplänen
Darüber hinaus sind in den Programmen bzw. Ablaufplänen enthalten:
- die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026
- in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung 69.750 Euro (2025: 66.150 Euro),
- in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (allgemeine BBG) 101.400 Euro (2025: 96.600 Euro).
- ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,9 Prozent sowie ansonsten unveränderte Beitragssätze.
- die Änderungen bei der Berechnung der sog. Vorsorgepauschale zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die Vorsorge (u. a. Alter und Krankheit) bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Hinweis: Aktuell sind keine Gesetzentwürfe mit Auswirkungen auf den Lohnsteuertarif bekannt, sodass es sich bei den veröffentlichten Plänen aller Voraussicht nach um die Endversion handelt.
Das könnte Sie auch interessieren:
Steuerfreie Aktivrente im Gesetzgebungsverfahren
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
6.855
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
6.6861
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.54342
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
5.055
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
4.931
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.169
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
4.024
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.365
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.919
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen
2.34014
-
Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld soll erneut verlängert werden
03.12.2025
-
Geschenke und Aufmerksamkeiten: Grenze für Streuwerbeartikel
03.12.2025
-
Kleinere Geschenke als Sachbezug bis zu 50 Euro steuerfrei
03.12.2025
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
03.12.2025
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
03.12.2025
-
Aktivrente, ELStAM und Geringfügigkeit: 2026 wird für HR sportlich
03.12.2025
-
Fristende für Initialabruf beim DaBPV
27.11.2025
-
Änderung beim Nachweis der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung
27.11.2025
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
26.11.20252
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
24.11.202542
Anja Pfeffer-Lablack
Mon Apr 03 10:10:45 CEST 2023 Mon Apr 03 10:10:45 CEST 2023
Hallo liebe Redaktion, muss es oben im Absatz nicht heißen "...mit Datum vom 18. November 2022" anstatt "mit Datum vom 18. November 2023"?? :-) Lieben Gruß einer Lesenden
Selina Hornecker
Mon Apr 03 16:19:13 CEST 2023 Mon Apr 03 16:19:13 CEST 2023
Hallo Frau Pfeffer-Lablack,
ja, Sie haben natürlich recht. Wir passen den Text an. Vielen Dank für den Hinweis.
Ihre Haufe Online Redaktion