Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne 2024

Die Tabellen und Lohnprogramme für den Lohnsteuerabzug 2024 wurden bereits mehrfach geändert. Für Dezember 2024 sind nochmals neue Tabellen und notwendige Korrekturen durch die Arbeitgeber zu erwarten. Grund ist eine nachträgliche Erhöhung des steuerfreien Existenzminiums.

Zur Abmilderung der Inflation und zur Bekämpfung der sogenannten Kalten Progression kommt es nahezu jährlich zu kleinen Entlastungen beim Lohnsteuertarif - so auch im Jahr 2024. Daraus und vor allem aus den geänderten Beitragssätzen in der Sozialversicherung resultieren in mindestens jährlichem Abstand neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne. Für 2024 ist im April eine weitere Änderung erfolgt, mit der nun auch die geänderte Kinderzählung in der Pflegeversicherung lohnsteuerliche Berücksichtigung findet.

Damit aber nicht genug: Kurz vor ihrem Abschied in die Sommerpause hat die Bundesregierung den Entwurf für ein "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024" beschlossen und damit ein erneutes Gesetzgebungsverfahren gestartet (Bundesrats-Drucksache 375/24). Damit sollen das steuerfreie Existenzminimum und die Kinderfreibeträge für 2024 nochmals rückwirkend erhöht werden. Das hat auch Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug.

Mehrfach neue Lohnprogramme für 2024

Mit Datum vom 3. November 2023 hatte das BMF den ersten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 EStG). Dieser berücksichtigte die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und des Kinderfreibetrags durch das bereits frühzeitig beschlossene Inflationsausgleichsgesetz sowie die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024.

Enthalten waren insbesondere die Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604 Euro und des Kinderfreibetrags auf 4.656 Euro bzw. 9.312 Euro sowie der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag. Ebenso der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 Prozent.

Ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer war zunächst gar nicht veröffentlicht worden. Stattdessen bestand eine Übergangsregelung zur Weiternutzung der Tabellen 2023

Im Februar 2024 hat das BMF schließlich einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung sowie erstmals einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer vorgelegt (BMF-Schreiben vom 23. Februar 2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :011).

Neu enthalten war der Beitragsabschlags für mehrere Kinder in der Pflegeversicherung. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der differenzierten Pflegeversicherungsbeiträge ab 2024 war kurz vor dem Jahreswechsel und damit erst nach Aufstellung des ursprünglichen Programmablaufplans gesetzlich beschlossen worden. Die Programmablaufpläne waren spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

Geplante Änderungen

Zum 1. Januar 2024 sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker prognostiziert gestiegen. Dies wirkt sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus. Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für das Jahr 2024 sichergestellt werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für das Jahr 2024 nochmals um 228 Euro auf 6.612 Euro angehoben werden. Stimmen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf zu, wird dieser im Laufe der nächsten Monate in Kraft treten und den Lohn-Einkommensteuertarif rückwirkend ändern.

Lohnsteuerabzug: So erfolgt die Korrektur

Regelmäßig und so letztmalig im April 2024 durchgeführt ist der in den Monaten bis zur Anwendung der geänderten Programme vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Dieses Mal hat sich der Gesetzgeber jedoch für eine Sonderlösung entschieden, die das Verfahren vereinfachen soll (§ 52 Abs. 32a EStG des Gesetzentwurfs).

Darin wird festgelegt, dass der geänderte Lohnsteuertarif erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Entsprechendes soll für sonstige Bezüge gelten, die nach dem 30. November 2024 zufließen. Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben damit unverändert. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 erfolgt ausschließlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 (Nachholung).

Hinweis: Eine entsprechende Nachholregelung gilt auch hinsichtlich des erhöhten Kinderfreibetrags, der aber nur bei der zur Lohnsteuer zu erhebenden Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag durchschlägt.

Neue Programmablaufpläne für Dezember 2024

Es werden von der Finanzverwaltung gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt, die die vorstehenden Änderungen berücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3 EStG). Bereits mit Datum vom 13. August 2024 hat die Verwaltung Entwürfe für die neuen Pläne (maschinell und manuell) veröffentlicht, so dass sich insbesondere die Programmanbieter frühzeitig auf die Änderungen für den Dezember 2024 einstellen können. 

Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.


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Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuerabzug, Lohnsteuertabelle