Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne 2024

Die Programmablaufpläne für die Berechnung und Erstellung der Lohnsteuertabellen für den Lohnsteuerabzug 2024 werden nochmals geändert. Spätestens ab April 2024 sind neue Lohnprogramme zu verwenden und die vorhergehenden Monate zu korrigieren.

Zur Abmilderung der Inflation und zur Bekämpfung der sogenannten Kalten Progression kommt es nahezu jährlich zu kleinen Entlastungen beim Lohnsteuertarif - so auch im Jahr 2024. Daraus und vor allem aus den geänderten Beitragssätzen in der Sozialversicherung resultieren in mindestens jährlichem Abstand neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne.

Für 2024 erfolgt unterjährig eine weitere Änderung, mit der nun auch die geänderte Kinderzählung in der Pflegeversicherung lohnsteuerliche Berücksichtigung finden soll.

Lohnprogramme 2023 mehrfach geändert

Bereits im Jahr 2023 war es mehrfach zu Änderungen bei den Lohnsteuertabellen und Lohnprogrammen gekommen. So wurde ab der Jahresmitte die Anhebung der Beiträge in der Pflegeversicherung berücksichtigt (Beitragssatz neu 3,4 Prozent und Kinderlosenzuschlag 0,6 Prozent), die sich beim Lohnsteuerabzug steuermindernd auswirken.

Im Gegensatz zur allgemeinen Beitragserhöhung war jedoch ab Mitte 2023 der Pflegebeitrag für größere Familien für die Dauer der Erziehungsphase bis zum 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes gesenkt worden - und zwar schrittweise je Kind. Einzelheiten dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Sozialversicherung.

Beim Lohnsteuerabzug blieb der Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind zunächst unberücksichtigt. Der Lohnsteuerabzug war dadurch in betroffenen Fällen etwas zu niedrig.

Programmablaufplan 2024 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung

Mit Datum vom 3. November 2023 hat das BMF den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 EStG). Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und des Kinderfreibetrags durch das bereits frühzeitig beschlossene Inflationsausgleichsgesetz sowie die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024.

Enthalten sind die Anhebung des sogenannten Grundfreibetrags auf 11.604 Euro und des Kinderfreibetrags auf 4.656 Euro bzw. 9.312 Euro sowie der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag. Berücksichtigt wird zudem, dass in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2024 die Beitragsbemessungsgrenze 62.100 Euro und in der Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 90.600 Euro sowie die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 89.400 Euro beträgt.

Bereits damals hatte das BMF angekündigt, dass Anfang 2024 ein nochmals geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht wird.

Hinweis: Ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer war zunächst gar nicht veröffentlicht worden. Stattdessen bestand folgende Übergangsregelung: "Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 (Bekanntmachung vom 19. Juni 2023, BStBl I Seite 1014, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht."

Neue Programmablaufpläne ab April 2024

Mit Datum vom 29. Januar 2024 hat das BMF nun Entwürfe vorgelegt

  • für einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchenlohnsteuer für 2024
  • sowie erstmals für einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer.

Neu enthalten sind ein Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 Prozent sowie der Beitragsabschlags für mehrere Kinder in der Pflegeversicherung. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der differenzierten Pflegeversicherungsbeiträge ab 2024 war kurz vor dem Jahreswechsel und damit erst nach Aufstellung des ursprünglichen Programmablaufplans gesetzlich beschlossen worden (lesen Sie dazu: "Wachstumschancengesetz bringt lohnsteuerliche Änderungen mit sich").

Die Programmablaufpläne sollen spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden sein. Die Verwaltung hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich zunächst um Entwürfe handelt. Die verbindlichen (geänderten) Programmablaufpläne werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

Lohnsteuerabzug: So erfolgt die Korrektur

Kommt alles wie geplant, ist der ab Januar 2024 unter Berücksichtigung der bisherigen Programme (gemäß Vorgaben in der Bekanntmachung vom 3. November 2023) vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. April 2024 zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist jedoch nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung besteht zum Beispiel nicht, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben wurde (§ 41c Abs. 3 EStG).

Hinweis: Die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs hat keine Auswirkungen auf einen Faktor für das Ehegattenfaktorverfahren (§ 39f EStG). Dieser gilt weiter (vgl. § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

Ausblick: Nochmalige Änderung möglich

Auch die neuen Programmablaufpläne berücksichtigen noch nicht die geplanten Änderungen durch das sogenannte Wachstumschancengesetz. Das Gesetzgebungsverfahren konnte bis Anfang 2024 nicht abgeschlossen werden. Sollten einzelne Änderungen, unter anderem bei den Freibeträgen für Versorgungsbezüge, doch noch mit Wirkung ab 2024 beschlossen werden, drohen erneute Änderungen bei den Lohnprogrammen. Weitere Einzelheiten dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Wachstumschancengesetz.


Jahreswechsel 2023-2024: In unserem Überblick erfahren Sie, welche HR-relevanten Gesetze und Änderungen in Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung Sie im Blick haben sollten.


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Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuerabzug, Lohnsteuertabelle, Jahreswechsel