Lohnsteuerabzug

Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026


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Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne 2026

Die Finanzverwaltung hat die Tabellen und Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2026 bekannt gemacht. Diese berücksichtigen unter anderem Anpassungen beim Grundfreibetrag, beim Kinderfreibetrag sowie Änderungen bei der Vorsorgepauschale und den Sozialversicherungsbeiträgen.

Zur Abmilderung der Inflation und zur Bekämpfung der sogenannten Kalten Progression kommt es nahezu jährlich zu kleinen Entlastungen beim Lohnsteuertarif. Daraus und vor allem aus den geänderten Beitragssätzen in der Sozialversicherung resultieren in mindestens jährlichem Abstand neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne.

Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne für 2026

Im Jahr 2026 kommen noch Änderungen im Zusammenhang mit der in Programmen und Tabellen enthaltenen Vorsorgepauschale hinzu (vgl. dazu unsere News "Neuerungen bei privat Krankenversicherten und bei der Vorsorgepauschale ab 2026".

Die neuen Pläne hat das BMF mit Datum vom 12. November 2025 auf seiner Homepage veröffentlicht. Sie dienen zur

  • Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025, aber vor dem 1. Januar 2027 enden,
  • Berechnung der von sonstigen Bezügen einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2025, aber vor dem 1. Januar 2027 zufließen,
  • Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge für diese Zeiträume und
  • Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer.

Siehe: BMF, Schreiben vom 12. November 2025 - IV C 5 - S 2361/00025/016/028.

Hinweis: Gegenüber den zuvor veröffentlichten Entwürfen der Programmablaufpläne (Stand: 25. September 2025) haben sich nur noch geringfügige Änderungen ergeben.

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Anpassungen Einkommensteuertarif und Kinderfreibetrag

Die in den Plänen enthaltenen Anpassungen der Einkommensteuertarife (§§ 32 Abs. 6 Satz 1, 32a Abs. 1, 39b Abs. 2 Satz 7 EStG) sollen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen. Sie sollen außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung verhindern.

Deshalb steigt der steuerfreie Grundfreibetrag für 2026 um 252 Euro. Außerdem werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten "Reichensteuer" nach rechts verschoben. Ebenfalls angehoben werden die Kinderfreibeträge, die sich beim Lohnsteuerabzug jedoch nur bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auswirken, sowie die Freigrenze, ab der der Solidaritätszuschlag erhoben wird.

Die Programmablaufpläne für 2026 berücksichtigen u. a. die Anpassungen des Einkommensteuertarifs

  • einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 Euro,
  • des Kinderfreibetrags (Anhebung auf 4.878 Euro bzw. 9.756 Euro) und
  • der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (Anhebung auf 20.350 Euro).

Weitere Änderungen in den Programmen und Ablaufplänen

Darüber hinaus sind in den Programmen bzw. Ablaufplänen enthalten:

  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026
    • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung 69.750 Euro (2025: 66.150 Euro),
    • in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (allgemeine BBG) 101.400 Euro (2025: 96.600 Euro).
  • ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,9 Prozent sowie ansonsten unveränderte Beitragssätze.
  • die Änderungen bei der Berechnung der sog. Vorsorgepauschale zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die Vorsorge (u. a. Alter und Krankheit) bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Hinweis: Aktuell sind keine Gesetzentwürfe mit Auswirkungen auf den Lohnsteuertarif bekannt, sodass es sich bei den veröffentlichten Plänen aller Voraussicht nach um die Endversion handelt.


Jahreswechsel 2026: In unserem Überblick erfahren Sie, welche HR-relevanten Gesetze und Änderungen in Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung Sie im Blick haben sollten.


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2 Kommentare
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Anja Pfeffer-Lablack

Mon Apr 03 10:10:45 CEST 2023 Mon Apr 03 10:10:45 CEST 2023

Hallo liebe Redaktion, muss es oben im Absatz nicht heißen "...mit Datum vom 18. November 2022" anstatt "mit Datum vom 18. November 2023"?? :-) Lieben Gruß einer Lesenden