
Die Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung und Erstellung der Lohnsteuertabellen für den Lohnsteuerabzug 2023 wurden erneut geändert und sind ab April 2023 anzuwenden. Dazu zählen vor allem die Änderungen beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag und bei der Steuerklasse II. Für die ersten Monate des Jahres 2023 ist regelmäßig eine Korrektur vorzunehmen.
Seit 2023 gibt es durchaus nennenswerte Entlastungen beim Lohnsteuertarif, insbesondere durch das sogenannte Inflationsausgleichsgesetz. Diese und weitere Neuerungen sind in den mit Datum vom 18. November 2022 veröffentlichten (Az. IV C 5 - S 2361/19/10008 :006) und seit Januar 2023 gültigen Lohnsteuertabellen und Lohnsteuerprogrammen enthalten.
Lohnsteuer: Entlastungen ab 2023
Berücksichtigt waren insbesondere die folgenden Anpassungen:
- Absenkung des Lohn-Einkommensteuertarifs (insbesondere Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags auf 10.908 Euro),
- Anhebung der Freibeträge für Kinder (auf insgesamt 4.476 Euro bzw. 8.952 Euro, sie wirken sich nur bei Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus),
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (auf 17.543 Euro bzw. 35.086 Euro Lohnsteuer jährlich),
- Ausweitung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen (ab 2023 vollständiger Sonderausgabenabzug, Änderung durch das Jahressteuergesetz) mit Folgewirkung bei der Vorsorgepauschale.
Lohnprogramme 2023: Diese Änderungen waren noch nicht enthalten
Nach dem erst Mitte Dezember erfolgten Beschluss zum Jahressteuergesetz 2022 ist zusätzlich der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) ab dem 1. Januar 2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht worden. Der in der Steuerklasse II eingebaute Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist zugleich um 252 Euro von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben worden. Die Anhebung der vorstehenden Beträge war noch nicht in den im November bekanntgegebenen Programmablaufplänen enthalten.
Deshalb hatte die Verwaltung Übergangsregelungen erlassen ( BMF, Schreiben v. 8. Dezember 2022 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :008), nach denen Arbeitgeber insbesondere bis zur Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne nicht verpflichtet waren, die vorstehenden Änderungen umzusetzen und den Lohnsteuerabzug nach den veröffentlichten Programmen vornehmen konnten.
Lohnsteuer: Neue Pläne ab April 2023
Mit Datum vom 13. Februar 2023 hat die Verwaltung nun geänderte Programmablaufpläne für 2023 bekannt gemacht (IV C 5 - S 2361/19/10008 :008). Die neuen Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab 2023. Weitere Änderungen gegenüber den am 18. November 2022 (BStBl I Seite 1531) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.
Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. April 2023 anzuwenden. Zugleich soll dann die Übergangsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2022 auslaufen.
Lohnsteuerabzug: Regelmäßig Korrektur erforderlich
Der in den ersten Monaten des Jahres 2023 unter Berücksichtigung der bisherigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten der neuen Tabellen zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist jedoch nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen
- durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
- durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
- durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung besteht z. B. nicht, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben wurde (§ 41c Abs. 3 EStG).
Hinweis: Die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs hat keine Auswirkungen auf einen vor Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 gebildeten Faktor für das Ehegattenfaktorverfahren (§ 39f EStG). Dieser gilt längstens bis Ende 2024 weiter (vgl. § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG). Ergänzend zu den neuen Tabellen hat das BMF mit Datum vom 14. Februar 2022 eine aktualisierte Fassung des Merkblatts zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht.
Download-Tipp: Auf der Homepage des BMF können Sie den geänderten Programmablaufplan zum Lohnsteuerabzug 2023 (Anwendung ab 1. April 2023) für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer herunterladen. Der geänderte Programmablaufplan zur Erstellung der Lohnsteuertabellen 2023 für die manuelle Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) kann ebenfalls heruntergeladen werden.
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ja, Sie haben natürlich recht. Wir passen den Text an. Vielen Dank für den Hinweis.
Ihre Haufe Online Redaktion