Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2023

Nachdem das Bundeskabinett am 12.10.2022 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 beschlossen hat, stimmte am 25.11.2022 auch der Bundesrat zu. Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt somit ab 1.1.2023 66.600 Euro. Die weiteren Werte im Überblick.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Beitragsbemessungsgrenze 2023: Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt im Jahr 2023 bei 4.987,50 Euro monatlich (59.850 Euro jährlich). Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (Versicherungspflichtgrenze)

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt im Jahr 2023 bei 66.600 Euro.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt die besondere JAEG. Diese beträgt ab dem 1.1.2023 59.850 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2023

Die BBG West ist im Jahr 2023 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 7.300 Euro monatlich festgesetzt worden, jährlich sind dies 87.600 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 107.400 Euro jährlich bzw. 8.950 Euro monatlich.

In den neuen Bundesländern ist die BBG RV Ost 2023 auf monatlich 7.100 Euro bzw. jährlich 85.200 Euro angehoben worden. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 8.700 Euro monatlich bzw. 104.400 Euro jährlich. 

Bezugsgröße 2023

Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Im Rechtskreis West beträgt die monatliche Bezugsgröße ab dem Jahr 2023 3.395 Euro monatlich bzw. 40.740 Euro jährlich betragen.

Für den Rechtskreis Ost gilt ab 2023 ein Wert von 3.290 Euro monatlich bzw. 39.480 Euro jährlich.

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2023

Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 364,09 Euro. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von maximal 364,09 Euro (7,3 %) zahlen. Bei freiwillig Krankenversicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 beträgt 43.142 Euro.

Rechengrößen 2023

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 % und in den alten Bundesländern 3,31 %.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023

Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 wird vom BMAS erlassen. Der Referentenentwurf wurde am 8.9.2022 veröffentlicht. Das Bundeskabinett hat die Verordnung am 12.10.2022 beschlossen. Der Bundesrat hat ihr in seiner Sitzung am 25.11.2022 zugestimmt. Die neuen Werte treten am 1.1.2023 in Kraft.

Rechengrößen 2023: Tabelle

Diesem kostenlosen Download können Sie die Rechengrößen aus dem Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2023 entnehmen.

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