Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2024

Der Bundesrat hat am 24.11.2023 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 zugestimmt. Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt ab 1.1.2024 69.300 Euro. Die weiteren Werte im Überblick.

Mit der Verordnung werden die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung des Vorjahres (2022) angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnung festgelegt.

Beitragsbemessungsgrenze 2024: Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird im Jahr 2024 bei 5.175 Euro monatlich (62.100 Euro jährlich) liegen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 (Versicherungspflichtgrenze)

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt im Jahr 2024 bei 69.300 Euro.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt die besondere JAEG. Diese wird ab dem 1.1.2024 62.100 Euro betragen.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2024

Die BBG West wird im Jahr 2024 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 7.550 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 90.600 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 111.600 Euro jährlich bzw. 9.300 Euro monatlich.

In den neuen Bundesländern wird die BBG RV Ost im Jahr 2024 auf 7.450 Euro monatlich bzw. 89.400 Euro jährlich angehoben. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 9.200 Euro monatlich bzw. 110.400 Euro jährlich. 

Bezugsgröße 2024

Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Im Rechtskreis West beträgt die monatliche Bezugsgröße ab dem Jahr 2024 3.535 Euro monatlich bzw. 42.420 Euro jährlich.

Für den Rechtskreis Ost gilt ab 2024 ein Wert von 3.465 Euro monatlich bzw. 41.580 Euro jährlich.

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2024

Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 377,78 Euro. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von maximal 377,78 Euro (7,3 %) zahlen. Bei freiwillig Krankenversicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt für das Jahr 2024 45.358 Euro.

Rechengrößen 2024

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 4,13 % und in den alten Bundesländern 3,93 %.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024

Die "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024)" wird vom BMAS erlassen. Das Bundeskabinett hat die Verordnung am 11.10.2023 beschlossen und der Bundesrat hat ihr am 24.11.2023 zugestimmt. Die neuen Werte treten damit zum 1.1.2024 in Kraft.

Sozialversicherungswerte 2024: Tabelle

Diesem kostenlosen Download können Sie die Sozialversicherungswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2024 entnehmen.
 

BMAS