Keine Rechtskreistrennung mehr in Beitragsnachweisen
Um ein Verständnis für die bevorstehenden Änderungen zu bekommen, lohnt es sich, zunächst einen kurzen Blick in die Vergangenheit zu werfen. Dort findet sich der Ursprung der Änderung, die nun zum Beginn des Jahres 2026 beachtet werden muss.
Rechtskreise: Wie es bisher geregelt war
Durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz RÜG) wurde die Rentenüberleitung der DDR-Alterssicherung in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland sollten für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten. Zur Unterscheidung der Rechtskreise wurde eine diesbezügliche Kennzeichnung der Meldungen für die Zwecke der Rentenversicherung eingeführt.
Ebenso ist nach der aktuellen Fassung der Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung der Rechtskreis anzugeben, für den die Beiträge bestimmt sind. Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise "West" und "Ost" separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen.
Schrittweise Angleichung der Rechengrößen
Die unterschiedlichen Rechengrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) wurden schrittweise bis zum 31. Dezember 2024 angeglichen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt für die erworbenen Rentenanwartschaften einheitliches Recht für beide Rechtskreise.
Wegfall des Kennzeichens in den Meldungen
Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 ist daher in den Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben. Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024 ist auch weiterhin in den Meldungen der jeweils zutreffende Rechtskreis "W" oder "O" anzugeben. Dies gilt auch für die Jahresmeldungen für das Jahr 2024.
Der Wegfall des Rechtskennzeichens ist kein meldepflichtiger Tatbestand. An- und Abmeldung allein aus diesem Grund sind zum 1. Januar 2025 nicht zu erstellen.
Ab 2026 keine Rechtskreistrennung mehr in Beitragsnachweisen
Für die Verfahren zum Nachweis, zur Weiterleitung und zur Abrechnung der Beiträge ergeben sich Änderungen zum 1. Januar 2026. Bis zum 31. Dezember 2025 sind die Beitragsnachweise noch getrennt nach Rechtskreisen abzugeben. Hintergrund ist die Ermittlung des Bundeszuschusses für die Rentenversicherung und verschiedene Finanzstatistiken, die bis Ende 2025 weiterhin getrennt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu erstellen sind.
Aufgrund von Rechtsanpassungen ergibt sich vom 1. Januar 2026 an keine Notwendigkeit mehr für die weitere Rechtskreistrennung im Beitragsnachweisverfahren. Dementsprechend sollen vom 1. Januar 2026 an die Arbeitgeber die Beiträge für Beschäftigte in den alten und in den neuen Bundesländern zusammen und ohne Angabe eines Rechtskreiskennzeichens nachweisen. Dies gilt auch, wenn es sich um nachzuweisende Beiträge für Zeiten bis zum 31. Dezember 2025 handelt.
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