Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, mit der das Entgelt erzielt wurde. Die alte Fälligkeitsregelung war leichter umsetzbar, insbesondere bei Beiträgen für schwankende Bezüge .mehr
Nach dem Entwurf des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes sind die neuen Zusatzbeiträge der Krankenkassen von den Arbeitgebern und Zahlstellen an die Krankenkassen abzuführen. Dies erfordert eine Anpassung der Beitragsnachweise. Was ist hierbei wichtig?mehr
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Ab 2014 ändert sich mit dem Wegfall des Korrektur-Beitragsnachweises das Verfahren zur maschinellen Übermittlung von Beitragsnachweisen. Unverändert bleibt der Abgabetermin für den Beitragsnachweis, der von der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge abhängt.mehr
Bei der Abgabe von SV-Meldungen ist darauf zu achten, dass für jeden "Beschäftigungsbetrieb" die richtige Betriebsnummer verwendet wird. Unternehmen mit mehreren Beschäftigungsbetrieben haben auch mehrere Betriebsnummern. Für sie gelten im Meldeverfahren besondere Spielregeln.mehr
Änderung aufgehoben: Beitragskorrekturen können für eine Übergangszeit bis Ende 2014 weiterhin mittels Ersatz- oder Differenzbeitragsnachweis gemeldet werden. Lediglich der Korrektur-Beitragsnachweis im Beitragsnachweisverfahren von Arbeitgebern und Zahlstellen fällt weg.mehr
Die ab 1.2.2014 erforderliche Vorabankündigung im SEPA-Lastschriftverfahren würde im Beitragseinzug der Krankenkassen zu Problemen führen. Doch Aufatmen für Einzugsstellen, Arbeitgeber und Zahlstellen: Es gibt Ausnahmeregelungen für den Beitragsnachweis. Eine erhebliche Erleichterung!mehr
Bereits jetzt wurden die ab 1.1.2014 gültigen Beitragsnachweis-Grundsätze veröffentlich. Korrektur-Beitragsnachweise sind künftig nicht mehr zulässig. Denn durch das Ende der Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung fließen künftig alle Beiträge in den Gesundheitsfonds.mehr
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, fristgerecht die Beitragsnachweise zur Sozialversicherung zu übermitteln und die Beiträge an die Krankenkassen zu zahlen.mehr