Korrektur-Beitragsnachweis entfällt ab Januar 2014
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung für die Zeit ab 1.1.2014 genehmigt. Die Anpassung durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger wurde erforderlich, weil die zeitliche Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung zum 31.12.2013 wegfällt. Damit ändert sich generell auch das Verfahren, um Beitragskorrekturen für abgelaufene Beschäftigungszeiträume anzuzeigen.
Krankenversicherungsbeiträge ausschließlich in den Gesundheitsfonds
Mit Einführung des Gesundheitsfonds 2009 wurde geregelt, dass die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge ausschließlich in den Gesundheitsfonds fließen. Ebenfalls wurde festgelegt, dass Beiträge für Beschäftigungszeiträume bis 31.12.2008 weiterhin der jeweiligen Krankenkasse zuzurechnen sind. Damit eine korrekte Zuordnung möglich ist, müssen Arbeitgeber diese "Altbeiträge" noch bis Ende 2013 gesondert nachweisen. Ab 1.1.2014 entfällt jedoch diese "Rechnungsabgrenzung". Von diesem Zeitpunkt an fließen alle Krankenversicherungsbeiträge - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - uneingeschränkt in den Gesundheitsfonds.
Wegfall des Korrektur-Beitragsnachweises
Da die zeitliche Rechnungsabgrenzung endet, müssen Beitragskorrekturen für Zeiten vor dem 1.1.2009 nicht mehr in einem gesonderten Korrektur-Beitragsnachweis gemeldet werden. Stattdessen sollen ab 1.1.2014 Beitragskorrekturen für vergangene Zeiträume generell im laufenden Beitragsnachweis vorgenommen werden. Alternativ kann auch der bereits übermittelte Beitragsnachweis für den betreffenden Beitragsmonat storniert und für denselben Zeitraum ein neuer eingereicht werden.
Verrechnung überzahlter Beiträge nicht uneingeschränkt möglich
Für die Verrechnung zu viel gezahlter Beiträge im laufenden Beitragsmonat muss der Arbeitgeber die "Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge" beachten. Überzahlte Beiträge in voller Höhe müssen innerhalb von 6 Monaten und Teilbeiträge innerhalb von 24 Monaten verrechnet werden. Eine Verrechnung ist u.a. ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieser Beiträge Leistungen bezogen hat oder für den Verrechnungszeitraum bereits eine Betriebsprüfung erfolgt ist.
Rechtskreiskennzeichen ist weiterhin erforderlich
Auch fast ein Vierteljahrhundert nach der Wende gilt immer noch kein bundesweit einheitliches Rentenrecht. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind nach wie vor separat für die Rechtskreise "West" und "Ost" nachzuweisen. Arbeitgeber, die Arbeitnehmer bundesweit beschäftigten, müssen nach wie vor für beide Rechtskreise jeweils einen gesonderten Beitragsnachweis-Datensatz erstellen.
Dauer-Beitragsnachweis für mehrere Monate
Der Arbeitgeber muss der Einzugsstelle jeden Kalendermonat 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis einreichen. Alternativ kann er den Datensatz als Dauer-Beitragsnachweis kennzeichnen, wenn bei festem Entgelt für mehrere Entgeltabrechnungszeiträume Abgaben in gleicher Höhe anfallen. Der Dauer-Beitragsnachweis bleibt gültig, bis der Arbeitgeber z. B. aufgrund eines geänderten Entgelts einen neuen Beitragsnachweis-Datensatz übermittelt oder sich zum Jahreswechsel die Beitrags- oder Umlagesätze ändern.
Ab 2014 neue Datensatz-Fassung verwenden
Ab dem Beitragsmonat Januar 2014 ist der Beitragsnachweis-Datensatz in der Version 10 zu verwenden. Dies gilt auch für Beiträge, die für zurückliegende Zeiträume bis Dezember 2013 nachgewiesen werden. Die vorherigen Datensatz-Versionen dürfen ab 1.1.2014 nicht mehr genutzt werden.
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