Neuerungen
Durch TOP 5 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23.11.2023 wurde der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung angepasst, da spätestens mit Wirkung ab 1.1.2024 der Beanstandungsschutz nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch für Beiträge in nicht voller Höhe (anteilige Beiträge) Anwendung findet, die in der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlt wurden. Der Vordruck kann auch bei Erstattungsanträgen für Zeiten vor dem 1.1.2024 verwendet werden.
Zusammenfassung
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III werden zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter den dort näher genannten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse, für die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 SGB III grundsätzlich die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Stelle, an welche die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat.
Allerdings können die Rentenversicherungsträger nach § 211 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und die Bundesagentur für Arbeit nach § 351 Abs. 2 Nr. 3 SGB III mit den Einzugsstellen vereinbaren, dass die Einzugsstellen die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge übernehmen. Hierzu haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Bundesagentur für Arbeit die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die [korr.] Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu...