Mitarbeiterkapitalbeteiligung: steuerliche Förderung

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz ist ab 2024 die steuerliche Förderung der Beteiligung von Beschäftigten an den Unternehmen ausgeweitet worden. Die Bedingungen für Steuerfreiheit und Steueraufschub sind damit verbessert worden. Ergänzend wurden die Bedingungen durch das Jahressteuergesetz 2024 ausgeweitet.

Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es Unternehmen erleichtert werden, Beschäftigte zu gewinnen. Im beschlossenen und seit 2024 anwendbaren Zukunftsfinanzierungsgesetz ("Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen" vom 11. Dezember 2023, BGBl 2023 I Nr. 354) sind dazu die nachfolgenden (Neu-)Regelungen in § 3 Nr. 39 und § 19a EStG enthalten. Die Förderung besteht weiterhin einerseits in einer Steuerbefreiung und andererseits in einem Steueraufschub, allerdings unter verbesserten Bedingungen.

Mit einem ausführlichen Erlass hat das Bundesfinanzministerium zu den Änderungen Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 1. Juni 2024, IV C 5 - S 2347/24/10001 :001). Ersetzt wird damit das BMF-Schreiben vom 16. November 2021 (IV C 5 - S 2347/21/10001 :006).

Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) wurde von 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Der Freibetrag gilt weiterhin nur unter den Voraussetzungen, dass es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung

  • um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen und
       
  • um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handelt, die den Arbeitnehmenden in Form von Sachbezügen gewährt wird.

Keine steuerliche Voraussetzung ist die Gewährung zusätzlich zum Arbeitslohn (vgl. § 8 Abs. 4 EStG). Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können in vollem Umfang auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

Steuerbefreiung: Anwendungsregelungen der Finanzverwaltung

Aus dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zur Steuerbefreiung ist darüber hinaus auf folgende Voraussetzungen und Besonderheiten hinzuweisen:

  • Die Steuerfreiheit gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmende, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
  • Die begünstigten Vermögensbeteiligungen sind im Vermögensbildungsgesetz abschließend aufgezählt (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, f bis l und Absatz 2 bis 5 VermBG). Dazu gehören unter anderem Aktien und GmbH-Anteile. Weitere Informationen zu den begünstigten Vermögensbeteiligungen finden sich in einem weiteren BMF-Schreiben vom 31. Mai 2024 (IV C 5 - S 2439/19/10003 :005).
  • Begünstigt sind nur Vermögensbeteiligungen "am Unternehmen des Arbeitgebers". Unternehmen, die demselben Konzern (§ 18 AktG) angehören, sind dabei dem Unternehmen des Arbeitgebers zuzurechnen.
  • Die Steuerbefreiung ist auf das einzelne Dienstverhältnis bezogen. Stehen Beschäftigte im Kalenderjahr in mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen oder gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen, so kann die Steuerfreiheit für jedes dieser Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden.
  • Die Steuerfreiheit gilt nur für den geldwerten Vorteil durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Vermögensbeteiligung. Geldleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerfrei.
  • Kein Arbeitslohn sind die vom Arbeitgeber übernommenen Nebenkosten, die mit der Überlassung von Vermögensbeteiligungen verbunden sind (z. B. Notariatsgebühren).

Hinsichtlich des Offenstehens für alle Beschäftigten ist zu beachten:

  • Einzubeziehen in das Beteiligungsangebot sind auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentnerinnen und Rentner.
  • Ausnahmen sind unter anderem möglich für in einem anderen inländischen Unternehmen tätige Mitarbeitende (mit ruhendem Dienstverhältnis), an ein ausländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmende sowie ausscheidende und gekündigte Beschäftigte.
  • Der Ausschluss von Arbeitnehmenden, die über Insiderinformationen verfügen, steht der Inanspruchnahme des Freibetrags bei den übrigen Beschäftigten nicht entgegen.
  • Kann der Arbeitgeber bestimmte Beschäftigte nach seinem Ermessen von einer Teilnahme ausschließen, steht allein die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags nicht entgegen, die Ausübung wäre allerdings schädlich.

Zur Bewertung weist die Verwaltung unter anderem auf Folgendes hin:

  • Bei Anwendung der Steuerbefreiung ist die Vermögensbeteiligung mit dem gemeinen Wert (§ 11 BewG) bei der Überlassung anzusetzen. Das kann in vielen Fällen der Börsenkurs sein.
  • Aus Vereinfachungsgründen kann die Ermittlung des Wertes am Tag der Ausbuchung beim Überlassenden oder bei dessen Erfüllungsgehilfen erfolgen.
  • Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Preis, zu dem die Vermögensbeteiligung überlassen wird.
  • Zeitpunkt des Zuflusses ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Vermögensbeteiligung.

Aufgeschobene Besteuerung für Startup-Beteiligungen

§ 19a EStG enthält Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile auch aus größeren Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei einer Verfügung über die Anteile (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren (aufgeschobene Besteuerung). Es handelt sich hier also nicht um eine endgültige Steuerbefreiung, sondern nur um einen Aufschub. Die Finanzverwaltung hat auch zum Steueraufschub Einzelheiten in ihrem Anwendungserlass geregelt. Sie finden sich in den Rn. 30 ff. des BMF-Schreibens vom 1. Juni 2024.

Hinsichtlich des in Betracht kommenden Personenkreises und der begünstigten Beteiligungen gelten die Regelungen zur Steuerbefreiung grundsätzlich entsprechend. Es gibt jedoch eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 19a EStG: Die Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zudem enthält § 19a EStG bisher keine Konzernklausel. Diese soll jedoch im Rahmen des Jahressteuer­gesetzes 2024 rückwirkend eingefügt werden. Im aktuellen Verwaltungserlass ist diese Möglichkeit noch nicht enthalten.

Wichtig: Die vorläufige Nichtbesteuerung kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des/der Beschäftigten angewendet werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Steuererklärung ist ausgeschlossen (§ 19a Abs. 2 EStG).

Maßnahmen zur weiteren Abmilderung der Besteuerung

Insbesondere soll mit den Verbesserungen ab 2024 die sogenannte Dry-Income-Problematik, die gerade für Startups und Wachstumsunternehmen besonders hinderlich ist, angegangen werden. Diese tritt auf, wenn die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmenden führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind. Zur Abmilderung sind seit 2024 folgende Maßnahmen vorgenommen worden:

  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt erst spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung (§ 19a Abs. 4 EStG). Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden.
  • Im Falle des Rückerwerbs der Anteile bei Verlassen des Unternehmens soll nur die tatsächlich an die Arbeitnehmenden gezahlte Vergütung maßgeblich sein.

Auch bei Ablauf der verlängerten Nachversteuerungsfrist und bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll gar keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt (§ 19 Abs. 4a EStG).

Aufgeschobene Besteuerung bei Konzernbeteiligungen

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 der Anwendungsbereich der vergünstigten Besteuerung auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG ausgeweitet. Dies gilt nur, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte vom gesamten Konzern nicht überschritten werden und zusätzlich kein Unternehmen innerhalb des Konzerns vor mehr als 20 Jahren gegründet wurde.


Jahreswechsel 2025: In unserem Überblick erfahren Sie, welche HR-relevanten Gesetze und Änderungen in Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung Sie im Blick haben sollten.


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