Zukunftsfinanzierungsgesetz zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die Bundesregierung hat festgestellt, dass die Maßnahmen des Mitte 2021 beschlossenen Fondsstandortgesetzes nicht ausreichen, beziehungsweise nur unter zu engen Voraussetzungen gewährt werden. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll das nun besser werden.

Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium haben am 12. April 2023 den Entwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) veröffentlicht, der Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht enthält. Ein Eckpunktepapier hierzu war bereits Mitte 2022 veröffentlicht worden. Nun liegt der Referentenentwurf vor. Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es jungen Unternehmen erleichtert werden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um Talente zu behaupten.

Folgende Maßnahmen sind im Einzelnen geplant:

Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Freibetrag für die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Mitarbeiterkapital­beteiligungen vom Arbeitgeber (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) soll ab 2024 von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro jährlich erhöht werden. Aus der Steuerfreiheit folgt die Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe.

Der Freibetrag gilt weiterhin nur unter den Voraussetzungen, dass es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung

  • um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offensteht, die ein Jahr oder länger un­unterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen und
  • um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handelt, die den Arbeitnehmenden in Form von Sachbezügen gewährt wird.

Tipp: Weitere Einzelheiten zur Anwendung und den vorstehenden Voraussetzungen der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung finden sich im insoweit weiterhin gültigen Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16. November 2021 - IV C 5 - S 2347/21/10001 :006).

Eine wichtige Änderung ist ab nächstem Jahr jedoch zu beachten: Bisher können steuerfreie Mitarbeiter­kapitalbeteiligungen auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Angesichts der starken Anhebung des Höchstbetrags soll die steuerliche Begünstigung künftig auf Fälle beschränkt werden, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG). Unerwünschte Gestaltungen (Lohnoptimierungen) sollen so vermieden werden.

Aufgeschobene Besteuerung für Startup-Beteiligungen

§ 19a EStG (eingeführt ab 2021 mit dem Fondsstandortgesetz) enthält Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile auch aus größeren Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich bei einer Verfügung über die Anteile (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren (aufgeschobene Besteuerung). Es handelt sich hier also nicht um eine endgültige Steuerbefreiung, sondern nur um einen Aufschub.

Tipp: Unabhängig von der aufgeschobenen Besteuerung wird der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 39 EStG auch in diesen Fällen bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag vorab berücksichtigt. Die Finanzverwaltung hat auch zum Steueraufschub Einzelheiten in ihrem Anwendungserlass geregelt. Sie finden sich in den Rn. 30 ff. des BMF-Schreibens vom 16. November 2021.

Hinsichtlich des in Betracht kommenden Personenkreises und der begünstigten Beteiligungen gelten die Regelungen zur Steuerbefreiung grundsätzlich entsprechend. Bereits bisher ist eine Voraussetzung für die Anwendung des § 19a EStG: Die Vermögens­beteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die weiteren Bedingungen für den Aufschub haben sich jedoch in der Praxis als zu eng erwiesen und sollen deshalb mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz angepasst werden.

Maßnahmen zur Abmilderung der Dry-Income-Problematik

Insbesondere die sogenannte Dry-Income-Problematik, die gerade für Start-ups und Wachstumsunternehmen besonders hinderlich ist, soll angegangen werden. Diese tritt auf, wenn die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmenden führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind. Zur Abmilderung sind ab 2024 folgende Maßnahmen geplant:

  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens 20 statt bisher zwölf Jahre nach der Übertragung der Vermögens­beteiligung erfolgen (§ 19a EStG Abs. 4 EStG). Die Verschiebung des Besteuerungs­zeitpunkts soll auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden.
  • Im Falle des Rückerwerbs der Anteile bei Verlassen des Unternehmens soll nur die tatsächlich an die Arbeitnehmenden gezahlte Vergütung maßgeblich sein.
  • Über einen neuen Absatz 4a in § 19a EStG soll die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent geschaffen werden. Schuldner dieser pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Eine Abwälzung auf die Arbeitnehmenden soll bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen dennoch möglich sein.
  • Durch die Neuregelung in Absatz 4b in § 19a EStG soll für die Tatbestände "Ablauf von 20 Jahren" und "Beendigung des Dienstverhältnisses" keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesen Fällen soll erst der spätere Tatbestand "Verkauf" eine Besteuerung auslösen.

Das sind alle geplanten Verbesserungen im Rahmen des § 19a EStG
 

  • In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile oftmals nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Durch eine entsprechende Ergänzung wird klargestellt, dass auch diese Fallgestaltung ein begünstigter Sachverhalt ist (§ 19a EStG Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Als Unternehmen des Arbeitgebers sollen auch Unternehmen gelten, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 18 AktG angehören (§ 19a EStG Abs. 1 Satz 3 EStG).

Gefördert werden bisher nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.

Künftig sollen:

  • die maßgebenden Schwellenwerte bei der Unternehmensgröße verdoppelt werden. Die begünstigten Unternehmen müssen danach weniger als 500 Mitarbeitende beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Millionen Euro erzielen;
  • die zeitliche Komponente des Schwellenwerts von zwei auf sieben Jahre erweitert werden. Die Förderung kann danach gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden;
  • der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens von zwölf auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet werden (§ 19a EStG Abs. 3 EStG).

Ausblick: Über den Fortgang und Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sowie eventuelle Änderungen oder Ergänzungen werden wir Sie rechtzeitig informieren.


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