Zukunftsfinanzierungsgesetz zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Gesetzgeber hat festgestellt, dass die bisherigen Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Beteiligung von Beschäftigten an den Unternehmen nicht ausreichen, beziehungsweise nur unter zu engen Voraussetzungen gewährt werden. Mit dem nun beschlossenen Zukunftsfinanzierungsgesetz soll das ab 2024 besser werden.

Der Deutsche Bundestag hat am 17. November 2023 das "Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen", kurz Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 20/9363), beschlossen. Der Bundesrat hat dem am 24. November 2023 zugestimmt (Drucksache 587/23; Beschluss), sodass das Gesetz rechtzeitig vor dem Jahreswechsel verkündet werden und in Kraft treten kann.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz enthält Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht. Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiter­kapitalbeteiligung soll es Unternehmen erleichtert werden, Beschäftigte zu gewinnen. Im Gesetzesbeschluss sind die Maßnahmen aber nochmals umfangreich geändert und im Ergebnis eher eingeschränkt worden. Folgende Regelungen sind nun vorgesehen:

Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) wird ab 2024 von bisher 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Die Ausweitung fällt damit deutlich kleiner aus als erwartet. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte vorgesehen, den steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiteranteile von 1.440 auf 5.000 Euro zu erhöhen.

Der Freibetrag gilt weiterhin nur unter den Voraussetzungen, dass es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung

  • um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen und
  • um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handelt, die den Arbeitnehmenden in Form von Sachbezügen gewährt wird.

Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können aber - anders als im Gesetzentwurf vorgesehen - weiterhin in vollem Umfang auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

Tipp: Weitere Einzelheiten zur Anwendung und den vorstehenden Voraussetzungen der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung finden sich im insoweit weiterhin gültigen Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16. November 2021 - IV C 5 - S 2347/21/10001 :006).

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Aufgeschobene Besteuerung für Startup-Beteiligungen

§ 19a EStG (eingeführt ab 2021 mit dem Fondsstandortgesetz) enthält Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile auch aus größeren Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei einer Verfügung über die Anteile (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren (aufgeschobene Besteuerung). Es handelt sich hier also nicht um eine endgültige Steuerbefreiung, sondern nur um einen Aufschub.

Tipp: Unabhängig von der aufgeschobenen Besteuerung wird der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 39 EStG auch in diesen Fällen bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag vorab berücksichtigt. Die Finanzverwaltung hat auch zum Steueraufschub Einzelheiten in ihrem Anwendungserlass geregelt. Sie finden sich in den Rn. 30 ff. des BMF-Schreibens vom 16. November 2021.

Hinsichtlich des in Betracht kommenden Personenkreises und der begünstigten Beteiligungen gelten die Regelungen zur Steuerbefreiung grundsätzlich entsprechend. Es gibt jedoch eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 19a EStG: Die Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die übrigen Bedingungen für den Aufschub haben sich jedoch in der Praxis als zu eng erwiesen und sollen deshalb mit dem Zukunfts­finanzierungsgesetz angepasst werden.

Maßnahmen zur Abmilderung der Dry-Income-Problematik

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll insbesondere die sogenannte Dry-Income-Problematik, die gerade für Startups und Wachstumsunternehmen besonders hinderlich ist, angegangen werden. Diese tritt auf, wenn die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmenden führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind. Zur Abmilderung sind ab 2024 folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfolgen (§ 19a Abs. 4 EStG). Im Gesetzentwurf war noch eine Verlängerung auf 20 Jahre geplant. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts soll auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden.
  • Im Falle des Rückerwerbs der Anteile bei Verlassen des Unternehmens soll nur die tatsächlich an die Arbeitnehmenden gezahlte Vergütung maßgeblich sein.
  • Auch bei Ablauf der verlängerten Nachversteuerungsfrist und bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll gar keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt (§ 19 Abs. 4a EStG). In diesen Fällen soll erst ein späterer Verkauf eine Besteuerung auslösen.

Das sind die weiteren geplanten Verbesserungen im Rahmen des § 19a EStG:

  • In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile oftmals nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Durch eine entsprechende Ergänzung wird klargestellt, dass auch diese Fallgestaltung ein begünstigter Sachverhalt ist (§ 19a EStG Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses hatte die Startup-Branche darauf gedrungen, das Problem mit sogenannten vinkulierten Anteilen zu lösen. Bei diesen liegt erst zum Zeitpunkt der Zustimmung der Gesellschaft in Bezug auf die Übertragung ein steuerlicher Lohnzufluss vor. Eine Sonderregelung im Gesetzesbeschluss stellt sicher, dass der Steueraufschub auch für vinkulierte Anteile anwendbar ist (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Gefördert werden bisher nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Auch diese Kriterien sollen gelockert werden.

  • Künftig sollen die maßgebenden Schwellenwerte bei der Unternehmensgröße erhöht werden. Begünstigt sind Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden, einen Jahresumsatz von höchstens 100 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Millionen Euro (§ 19a Abs. 3 EStG).
  • Die Förderung kann gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden.
  • Der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens (und damit das Höchstalter der begünstigten Unternehmen) soll von zwölf auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet werden (§ 19a EStG Abs. 4 EStG).

Quelle: Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen – Zukunftsfinanzierungsgesetz ( Bundesrats-Drucksache 587/23)


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