Die Regelungen zu Sachbezügen haben sich bereits 2022 geändert: Die Freigrenze wurde auf 50 Euro erhöht, gleichzeitig sind verschärfte Gutscheinregelungen in Kraft getreten. In einem aktuellen Fall entschied das Finanzgericht, dass bei Zahlungen an Guthabenkonten, mit denen Gutscheine erworben werden können, kein Sachbezug vorliegt.