Urlaubsgeld ist steuerrechtlich generell als sonstiger Bezug einzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld nicht nur einmal jährlich, sondern für jeden genommenen Urlaubstag im jeweiligen Monat gezahlt wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Urlaubsgeld als regelmäßiger Zuschlag monatlich ausgezahlt wird. In diesem Fall ist es als laufender Arbeitslohn zu versteuern.
Urlaubsgeld: Lohnsteuerermittlung durch Vergleichsberechnung
Das Urlaubsgeld als sonstiger Bezug wird bei der Lohnsteuerberechnung anders behandelt als der laufende Arbeitslohn; die Lohnsteuer auf das Urlaubsgeld kann nicht direkt aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden. Um die Lohnsteuer richtig zu berechnen, muss der Arbeitgeber zunächst den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und die darauf entfallende Lohnsteuer ermitteln. Dann muss die Jahreslohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn - inklusive Urlaubsgeld - ermittelt werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom Urlaubsgeld einzubehalten ist.
Durch das "zusätzliche" Urlaubsgeld steigt die Steuerprogression. Der Steuersatz und damit auch die Lohnsteuer für das Urlaubsgeld sind deshalb deutlich höher als beim regulären Monatslohn.
Urlaubsgeld: Lohnsteuerberechnung einfach erklärt
Beispiel: Ein verheirateter Arbeitnehmer mit Steuerklasse III verdient im Kalenderjahr monatlich 4.000 Euro brutto. Im Juli zahlt ihm sein Arbeitgeber zusätzlich ein volles Monatsgehalt von 4.000 Euro als Urlaubsgeld.
1. Lohnsteuer ohne Urlaubsgeld ermitteln Voraussichtlicher laufender Jahresarbeitslohn (12 Monate x 4.000 Euro) Lohnsteuer (A) nach der Jahrestabelle | 48.000 Euro 2.972 Euro |
2. Lohnsteuer mit Urlaubsgeld ermitteln Maßgebender Jahresarbeitslohn einschließlich Urlaubsgeld (12 Monate x 4.000 Euro plus 4.000 Euro) Lohnsteuer (B) nach der Jahrestabelle | 52.000 Euro 3.786 Euro |
3. Differenz ausrechnen [Lohnsteuer (B) abzüglich Lohnsteuer (A)] Lohnsteuer auf das Urlaubsgeld |
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Die gute Nachricht: Bei den gängigen Lohnabrechnungsprogramme können sonstige Bezüge separat erfasst werden; die Lohnsteuer auf das Urlaubsgeld wird dann automatisch berechnet.
Urlaubsgeld nicht mit Urlaubsabgeltung verwechseln
Urlaubsabgeltung ist die Entschädigung für nicht gewährten oder nicht genommenen Erholungsurlaub - dies ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld. Urlaubsabgeltungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und grundsätzlich ebenfalls als sonstiger Bezug zu versteuern.
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vielen Dank für den Hinweis - wir haben das in unserem Beitrag angepasst.
Beste Grüße,
Haufe Personal Redaktion