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Urlaubsgeld

Urlaubsgeld im Minijob


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Mann Putzkraft Minijobber beim Wischen in Flur

Urlaubsgeld im Minijob wird im Sozialversicherungsrecht als Einmalzahlung gewertet. Es kann also passieren, dass die Zahlung von Urlaubsgeld aus einem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung macht. Worauf Sie bei Urlaubsgeld im Minijob achten müssen.

Minijobber können einen vertraglichen oder betrieblichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben. Eine gesetzliche Regelung für die Zahlung gibt es allerdings nicht.

Urlaubsgeld bei Minijob: Wie ist der arbeitsrechtliche Anspruch geregelt?

Arbeitnehmende und damit auch Minijobber haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Allerdings kann diese Zahlung in einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder arbeitsvertraglich vereinbart sein. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung auch für Sonderzahlungen. Deshalb haben Minijobber auch dann Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber seinen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden diese Sonderzahlung gewährt. In diesem Fall steht dem Minijobber eine Sonderzahlung zu, die anteilig – bezogen auf seine Arbeitszeit – mindestens so hoch ist, wie die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden.

Eine ungleiche Behandlung zwischen Minijobbern und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber hierfür sachliche Gründe anführen kann. Sachliche Gründe können z. B. Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen sein.

Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt im Minijob: Urlaubsgeld berücksichtigen

Ein geringfügig entlohnter Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 603 Euro nicht übersteigt. Dies entspricht einem Jahresverdienst (12 Monate) von 7.236 Euro. Diese Prüfung obliegt dem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung bzw. bei jeder Änderung der Verhältnisse. Zu diesem Zweck werden alle in der Beschäftigung des Arbeitnehmenden mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden sozialversicherungsrechtlich relevanten Einnahmen berücksichtigt. Beurteilt wird ein Zeitraum von längstens 12 Monaten, sofern die Beschäftigung nicht kürzer andauern soll. Einmalige Einnahmen, wie das Urlaubsgeld oder auch das Weihnachtsgeld, sind bei dieser Berechnung zu berücksichtigen.

Beispiel:

Beginn einer unbefristeten Beschäftigung am 1. Mai 2026, monatliches Arbeitsentgelt 580 Euro. Zusätzlich wird Urlaubsgeld wie folgt gezahlt:

a)    250 Euro

b)    580 Euro

Das für die Zeit vom 1. Mai 2026 bis 30. April 2027 zu ermittelnde regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt:

a)    600,83 Euro (580 Euro x 12 = 6.960 Euro + 250 Euro = 7.210 Euro : 12)

b)    628,33 Euro (580 Euro x 13 = 7.540 Euro : 12).

Ergebnis: Im Fall a) handelt es sich um einen geringfügig entlohnten Minijob, im Fall b) liegt hingegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Urlaubsgeld im Minijob: Verzicht möglich?

In der Sozialversicherung ist die Möglichkeit des Verzichts auf eine Einmalzahlung ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit geregelt. In diesem Fall wird sie nicht bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts für die Beurteilung eines Minijobs berücksichtigt. Arbeitnehmende könnten hiervon Gebrauch machen, wenn sie dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Allerdings müssen sie dies schriftlich zu Beginn der Beschäftigung gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären.

Wichtig: Im Arbeitsrecht sind derartige Verzichtserklärungen sehr häufig nicht zulässig und dürfen somit tatsächlich nicht ausgesprochen werden. Dies kann z. B. im Tarifvertrag geregelt sein.

Minijob, Urlaubsgeld und Sozialversicherung: Beitragsanspruch erst bei Auszahlung

In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass Beiträge fällig werden, wenn der Anspruch auf die Zahlung des Arbeitsentgelts entstanden ist. Das gilt somit unabhängig davon, ob den Arbeitnehmenden das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wird oder nicht. Von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld ausgenommen. Für sie ist das Zuflussprinzip anzuwenden. Danach werden Beiträge aus Einmalzahlungen nur dann erhoben, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt werden.

Urlaubsgeld beim Wechsel des Versicherungsstatus

Die versicherungs- und beitragsrechtliche Zuordnung einer Einmalzahlung, die nach einem Wechsel des Versicherungsstatus bei demselben Arbeitgeber gewährt wird, erfolgt abhängig davon, wann der Anspruch auf diese Zahlung entstanden ist. Verändert sich die Personengruppe im Laufe der Beschäftigung, wechselt auch der Versicherungsstatus.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Personengruppe 109) in eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung (Personengruppe 101, 106 etc.) wechselt. Sofern dieser Wechsel bei demselben Arbeitgeber erfolgt, geht man für die versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Die Einmalzahlungen werden versicherungs- und beitragsrechtlich also so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.

Beispiel: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111) bis 30. April 2026. Ab 1. Mai 2026 geringfügig entlohnter Minijob (Personengruppe 109, Beitragsgruppenschlüssel 6100).

Das laufende monatliche Arbeitsentgelt ab 1. Mai 2026 beträgt 520 Euro. Im Monat Juli 2026 wird ein Urlaubgeld in Höhe von 1.300 Euro gezahlt, deren Anspruch

  • in Höhe von 1.000 Euro bis zum 30. April 2026 und
  • in Höhe von 300 Euro ab 1. Mai 2026

entstanden ist.

Ergebnis: Für die Beurteilung der Beschäftigung ab 1. Mai 2026 ist das Urlaubsgeld in Höhe von 300 Euro zu berücksichtigen. Danach ergibt sich ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von Betrag von 545 Euro (520 Euro x 12 = 6.240 Euro + 300 Euro = 6.540 Euro : 12).

Die Beiträge aus dem Urlaubsgeld sind wie folgt zu zahlen:

  • Von 1.000 Euro Pflichtbeiträge für die Personengruppe 101 entsprechend dem Beitragsgruppenschlüssel 1111
  • Von 300 Euro Beiträge für die Personengruppe 109 entsprechend dem Beitragsgruppenschlüssel 6100

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Schlagworte zum Thema:  Urlaubsgeld , Einmalzahlung , Minijob
2 Kommentare
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Daniela Büchner

Mon Jun 26 09:35:37 UTC 2023 Mon Jun 26 09:35:37 UTC 2023

Aktuell kann man 32 Stunden pro Woche während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.