
Minijobberinnen haben bei Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts. Dem Arbeitgeber werden diese Kosten im Umlageverfahren erstattet. Zum 1. Januar 2023 sinkt der Umlagesatz.
Die Teilnahme am "Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2)" ist für alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtend. Die Arbeitgeber werden durch das Ausgleichsverfahren vor hohen Belastungen aufgrund des durch Mutterschaft bedingten Ausfalls von Arbeitnehmerinnen geschützt.
Minijob: Umlage U2 ab Januar 2023
Der Umlagesatz zur U2 sinkt ab 1. Januar 2023 von 0,29 Prozent auf 0,24 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent. Der Umlagesatz zum Erstattungsverfahren bei Krankheit (U1) steigt zum 1. Januar 2023.
Minijob: Ausgleichsverfahren Umlage U2
Das Ausgleichsverfahren U2 finanziert sich durch Umlagen, die alleine von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern erbracht werden. Den Umlagesatz legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung individuell fest. Für Minijobs, die bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, orientiert sich die Höhe des Umlagesatzes an dem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
Berechnung und Abführung der Umlage U2 im Minijob
Die Umlage U2 ist vom laufenden Arbeitsentgelt der Minijobber zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Einmalig gezahlte Entgelte (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) sind nicht einzubeziehen. Der Umlagebetrag wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale abgeführt und ist im Beitragsnachweis unter der Gruppe U2 aufzuführen. Für Minijobs in Privathaushalten werden die Abgaben von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen.
Vorgehen für den Abrechnungsmonat Januar 2023
Die geänderten Umlagesätze sind erstmalig bei der Beitragsabrechnung für den Monat Januar 2023 zu berücksichtigen. Die neuen Umlagebeträge sind im Beitragsnachweis für diesen Monat auszuweisen.
Hinweis: Sofern der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, werden die Umlagebeträge U1 und U2 automatisch angepasst. Insofern sind Arbeitgeber nur dann aufgefordert, einen neuen Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts ändert, auf das die Abgaben entfallen. Sofern der Minijob-Zentrale bei einem vorliegenden Dauer-Beitragsnachweis ein SEPA-Basislastschriftmandat vorliegt, werden die Abgaben im Januar 2023 in richtiger Höhe eingezogen. Arbeitgeber, die selbst überweisen, müssen den Überweisungsbetrag anpassen.
Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen
Im Rahmen des U2-Ausgleichsverfahrens ergibt sich für Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen durch Zahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft bzw. durch die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen entstehen. Arbeitgebern werden auf Antrag
- der Mutterschutzlohn für die Zeit des Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und
- der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung
erstattet. Die Anträge werden elektronisch durch systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme übermittelt. Für Privathaushalte, die Minijobber beschäftigen, wird ein verkürztes Antragsverfahren angeboten.
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt
Schwangere Minijobberinnen sind während der Schutzfristen von der Arbeit freizustellen. Während dieser Zeit des Verdienstausfalls erhalten die Minijobberinnen entweder ein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung oder von ihrer Krankenkasse. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers bestehen.