Minijob: Umlage U2 im Jahr 2026
Die Teilnahme am "Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2)" ist für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtend. Die Arbeitgeber werden durch das Ausgleichsverfahren vor hohen Belastungen aufgrund des durch Mutterschaft bedingten Ausfalls von Arbeitnehmerinnen geschützt.
Minijob: Umlage U2 ab Januar 2026
Der Umlagesatz zur U2 beträgt aktuell 0,22 Prozent des Arbeitsentgelts. Eine Änderung des Umlagesatzes zum 1. Januar 2026 ist nicht vorgesehen. Auch der Erstattungssatz bleibt unverändert bei 100 Prozent.
Den Umlagesatz zum Erstattungsverfahren bei Krankheit (U1) finden Sie hier.
Minijob: Ausgleichsverfahren Umlage U2
Das Ausgleichsverfahren U2 finanziert sich durch Umlagen, die alleine von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern erbracht werden. Den Umlagesatz legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung individuell fest. Für Minijobs, die bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, orientiert sich die Höhe des Umlagesatzes an dem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
Download-Tipp: Mindestlohn, Minijob, Midijob Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze und die Untergrenze für Midijobs wird angehoben. Diese kostenlose Checkliste zeigt, was Arbeitgeber bei der Umsetzung in der Entgeltabrechnung beachten müssen. |
Berechnung und Abführung der Umlage U2 im Minijob
Die Umlage U2 ist vom laufenden Arbeitsentgelt der Minijobber zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Einmalig gezahlte Entgelte (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) sind nicht einzubeziehen. Der Umlagebetrag wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale abgeführt und ist im Beitragsnachweis unter der Gruppe U2 aufzuführen. Für Minijobs in Privathaushalten werden die Abgaben von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen.
Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen
Im Rahmen des U2-Ausgleichsverfahrens ergibt sich für Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen durch Zahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft bzw. durch die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen entstehen. Arbeitgebern werden auf Antrag
- der Mutterschutzlohn für die Zeit des Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und
- der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung
erstattet. Die Anträge werden elektronisch durch systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme übermittelt. Für Privathaushalte, die Minijobber beschäftigen, wird ein verkürztes Antragsverfahren angeboten.
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt
Schwangere Minijobberinnen sind während der Schutzfristen von der Arbeit freizustellen. Während dieser Zeit des Verdienstausfalls erhalten die Minijobberinnen entweder ein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung oder von ihrer Krankenkasse. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers bestehen.
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