Beitragssätze zur Sozialversicherung 2023

Einer Berechnung des Steuerzahlerbunds zufolge arbeiten die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger erst seit dem 12. Juli 2023 in die eigene Tasche. Rein rechnerisch geht die Arbeitsleistung des ersten Halbjahres komplett für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge drauf. Grund genug, einen Blick auf die aktuellen Beitragshöhen zu werfen. 

Ein durchschnittlicher Haushalt muss dem Bericht zufolge mehr als die Hälfte (52,7 Prozent) des Einkommens an den Staat abführen. Bei Alleinstehenden sei die Belastung gravierender. Sie arbeiten erst ab dem 16. Juli 2023 für das eigene Portemonnaie, größere Familien dagegen schon drei Tage früher. Hier eine Zusammenstellung darüber, wie hoch die aktuellen Sozialversicherungsbeiträge sind.

Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6 Prozent. Haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitrag hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen. Für Minijobber gelten besondere Beitragsätze. 

Durchschnittlicher und individueller Zusatzbeitrag (Krankenversicherung)

Neben dem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz gehört auch der Zusatzbeitrag als originärer Teil zum Krankenversicherungsbeitrag. Dieser ist jedoch gesondert zu berechnen und auch gesondert im Beitragsnachweis auszuweisen. Beim Zusatzbeitrag ist zwischen dem durchschnittlichen und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu unterscheiden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 1,6 Prozent. 

Krankenkassen können einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, sofern sie ihren Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht decken können. Die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags legt jede Kasse selbst fest. Eine Übersicht der kassenindividuellen Zusatzbeiträge finden Sie hier.

Pflegeversicherung

In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich 3,4 Prozent. Für Beamte gilt immer nur der halbe Beitragssatz. Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die 

  • keine Kinder haben,
  • ab dem 1. Januar 1940 geboren sind und
  • das 23. Lebensjahr vollendet haben,

müssen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zahlen.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehreren Kindern erhalten stattdessen einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent. Damit vermindert sich ihr Beitragsanteil zur Pflegeversicherung

  • bei 2 Kindern auf 1,45 Prozent,
  • bei 3 Kindern auf 1,2 Prozent,
  • bei 4 Kindern auf 0,95 Prozent sowie
  • bei 5 oder mehr Kindern auf 0,7 Prozent.

Berücksichtigungsfähig sind nur Kinder bis 25 Jahre. Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, gilt der Beitragssatz für Eltern mit einem Kind. Dieser entspricht dem regulären Beitragssatz von 3,4 Prozent.

Rentenversicherung

Wann der Beitrag zur Rentenversicherung zu reduzieren oder zu erhöhen ist, ist gesetzlich festgelegt. Ausgangswert ist dabei die sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage. Seit 2018 liegt der Beitragssatz bei stabilen 18,6 Prozent. 

Arbeitslosenversicherung

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent. Die zeitweise Senkung des Beitragssatzes auf 2,4 Prozent während der Coronapandemie gilt nicht mehr. 

Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keinen vergleichbaren Beitragssatz wie bei den übrigen Sozialversicherungszweigen. Die Beitragshöhe zur Unfallversicherung richtet sich nach 

  • dem Entgelt der Versicherten und
  • dem Grad der Unfallgefahr im jeweiligen Unternehmen.

Insolvenzgeldumlage 

Mit wenigen Ausnahmen ist die Insolvenzgeldumlage von allen Arbeitgebern für jeden Arbeitnehmenden zu zahlen. Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs irrelevant. Welche Ausnahmen es gibt und welcher Prozentsatz als Insolvenzgeldumlage aktuell zu entrichten ist, lesen Sie in diesem Beitrag.

Umlage U1/U2: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz

Die Sätze der Umlage U1/U2 ergeben sich aus den Satzungen der jeweiligen Krankenkasse. Die Umlage U1 finanziert das Ausgleichsverfahren für die Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit. Bei Mutterschutzleistungen, die der Arbeitgeber aufwendet, erfolgt der Ausgleich durch die Umlage U2.

Im Top-Thema Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft finden Sie alle weiteren Informationen zum Thema.

Umlage U1/U2 bei Minijobs

Zum 1. Januar 2023 wurde die Umlage U1 und die Umlage U2 bei Minijobs angepasst. Die Umlage U1 beträgt mittlerweile 1,1 Prozent, während die Umlage U2 aktuell bei 0,24 Prozent liegt.

Künstlersozialabgabe 

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Arbeitgeber Künstlersozialabgabe entrichten, sofern sie künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Der Abgabesatz stieg zum 1. Januar 2023 auf 5,0 Prozent. Ob Sie als Arbeitgeber die Künstlersozialabgabe entrichten müssen und aus welchem Entgelt die Abgabe zu berechnen ist, erfahren Sie im Top-Thema Künstlersozialabgabe.

Sozialversicherungsbeitrag: Tabelle


Beitragssätze 2021Beitragssätze 2022Beitragssätze 2023
Krankenversicherung

- allgemeiner Beitragssatz

14,6 %

14,6 %

14,6 %

- ermäßigter Beitragssatz

14,0 %

14,0 %

14,0 %

- durchschnittlicher Zusatzbeitrag

1,3 %

1,3 %

1,6 %

- kassenindividueller Zusatzbeitrag

individuellindividuellindividuell
Pflegeversicherung

3,05 %

3,05 %

3,4 %

(seit 1.7.2023)

- Zusatzbeitrag

0,25 %

0,35 %

0,6 %

(seit 1.7.2023)

Rentenversicherung

18,6 %

18,6 %

18,6 %

Arbeitslosenversicherung

2,4 %

2,4 %

2,6 %

Umlage Arbeitsunfähigkeit (U1)

Minijob-Zentrale

individuell

1,0 %

individuell

0,9 %

individuell

1,1 %

Umlage Mutterschaftsleistungen (U2)

Minijob-Zentrale

individuell

0,39 %

individuell

0,29 %

individuell

0,24 %

Künstlersozialabgabe

4,2 %

4,2 %

5,0 %

Insolvenzgeldumlage

0,12 %

0,09 %

0,06 %


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