
Zum 1. Januar 2020 wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent gesenkt. Die Regelung gilt allerdings nur befristet bis zum 31. Dezember 2022.
Zum 1. Januar 2020 wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent gesenkt. Die Regelung gilt allerdings nur befristet bis zum 31. Dezember 2022.
Mit der nun beschlossenen Senkung werden sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer entlastet. Dieser Schritt ist möglich, da die Bundesagentur für Arbeit über hohe Rücklagen verfügt.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag: rechtliche Grundlagen
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird per Gesetz im § 341 SGB III festgesetzt. Bis Ende 2022 erfolgte eine zusätzliche befristete Senkung des Beitrags auf 2,5 Prozent auf Grundlage einer Verordnung. Nun hat das Bundeskabinett eine weitere Senkung beschlossen.
Höhere Beiträge aufgrund höherer Beitragsbemessungsgrenze
Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2020 kommt es für Arbeitgeber im Rechtskreis West für die Höherverdienenden aufgrund der Beitragssenkung zu einer geringen Beitragsentlastung. Im Rechtskreis Ost kommt es hingegen bei Höherverdienenden zu einer geringen Mehrbelastung.
Die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab 1. Januar 2020 6.900 Euro (West) bzw. 6.450 Euro (Ost).
2019 | 2020 |
BBG/West 6.700 EUR BBG/Ost 6.150 EUR Beitragssatz ALV 2,5 % | BBG/West 6.900 EUR BBG/Ost 6.450 EUR Beitragssatz ALV 2,4 % |
6.700 EUR/West x 1,25 % = 83,75 EUR 6.150 EUR/Ost x 1,25 % = 76,88 EUR | 6.900 EUR/West x 1,20 % = 82,80 EUR 6.450 EUR/Ost x 1,20 % = 77,40 EUR |
Mehr zu den Sozialversicherungswerten 2020 im Versicherungs- und Beitragsrecht lesen Sie hier.