
Laut Gesetz beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent. Für die Zeit vom Januar 2020 bis Ende 2022 wurde der Beitragssatz per Verordnung befristet auf 2,4 Prozent festgelegt. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Beitragssatz wieder 2,6 Prozent. Dabei wird es auch 2024 bleiben.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt laut Gesetz (§ 341 SGB III) bei 2,6 Prozent.
Auswirkungen der neuen Beitragsbemessungsgrenzen
Zum 1. Januar 2024 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die BBG steigt sowohl im Rechtskreis Ost, als auch im Rechtskreis West. Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen und des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung kommt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmende zum 1. Januar 2024 in beiden Rechtskreisen für Höherverdienende zu einer Mehrbelastung.
2024 | 2023 |
BBG/West 7.550 Euro BBG/Ost 7.450 Euro Beitragssatz ALV 2,6 % | BBG/West 7.300 Euro BBG/Ost 7.100 Euro Beitragssatz ALV 2,6 % |
7.550 Euro/West x 1,3 % = 98,15 Euro 7.450 Euro/Ost x 1,3 % = 96,85 Euro | 7.300 EUR/West x 1,3 % = 94,90 Euro 7.100 EUR/Ost x 1,3 % = 92,30 Euro |
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