Minijob und Midijob im Vergleich Infografik

Pandemien und andere Ausnahmesituationen zwingen viele wirtschaftlich geschwächte Unternehmen dazu, Stellen zu kürzen. Häufig davon betroffen sind Minijobber, wie eine Statistik aus dem Jahr 2020 der Minijob-Zentrale zeigt. Eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktive Alternative zum Minijob kann ein Midijob sein. Ein Vergleich.

Im Juni 2020 gab es etwa sechs Millionen Minijobs in Deutschland. Laut Minijob-Zentrale waren das rund 850.000 geringfügig Beschäftigte weniger als im Juni 2019. Während die Zahl der geringfügig Beschäftigten im Privaten lediglich um 10.000 Minijobs (3,4 Prozent) zurückging, betrug die Verringerung im gewerblichen Bereich etwa 12,4 Prozent. Der Rückgang begründete sich vor allem durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise und die fehlende Absicherung bei Kurzarbeit, weil Minijobber nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Doch es gibt noch eine attraktive Alternative zum Minijob: den Midijob. Das gilt umso mehr ab 1. Oktober 2022.

Minijob und Midijob im Vergleich

Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Dafür genügt es ab dem 1. Oktober 2022 bereits, durchschnittlich einen Cent mehr als 520 Euro monatlich zu verdienen. Minijobs sind - mit Ausnahme in der Rentenversicherung – sozialversicherungsfreie, Midijobs hingegen versicherungspflichtig in allen Zweigen. Für Arbeitnehmer ist der Midijob ab 1. Oktober 2022 besonders attraktiv, weil sie von noch günstigen Abgaben als bisher bei vollem Sozialversicherungsschutz profitieren. Arbeitgeber werden hingegen mehr belastet als bei Midijobs bis zum 30. September 2022.

Minijob bis 520 Euro: Kosten trägt in der Regel allein der Arbeitgeber

Eine sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Das sind ab 1. Oktober 2022 520 Euro monatlich. Das entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 43,33 Stunden, sofern nur der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro gezahlt wird. Bei höheren Stundenlöhnen ergeben sich auch weniger Arbeitsstunden. Die Abgaben des Arbeitgebers für einen Minijob zur Minijob-Zentrale belaufen sich auf 28 Prozent (13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung). Der Arbeitnehmer hat Abzüge zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 Prozent, sofern er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Mit Ausnahme in der Rentenversicherung begründet der 450-Euro-Minijob keinen Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer.

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Midijob: Arbeitgeber trägt höheren Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Midijobs sind Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich. Dieser beginnt ab 1. Oktober 2022 bei einem Arbeitsentgelt von durchschnittlich mehr als 520 Euro monatlich und endet, wenn der Arbeitnehmer durchschnittlich mehr als 1.600 Euro im Monat verdient. Die Beitragsbelastung für Arbeitgeber bei Midijobs beläuft sich im unteren Bereich knapp mehr als 520 Euro auf ca. 28 Prozent und entspricht damit in der Höhe der Belastung von Arbeitgebern für einen Minijob. Mit steigendem Entgelt nimmt auch die Belastung des Arbeitgebers ab, bis von ihm im oberen Midijob-Bereich nur noch die ansonsten übliche Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Höhe von knapp 20 Prozent (KV ohne Zusatzbeitrag: 14,6 Prozent; KV-Zusatzbeitrag abhängig von Krankenkasse, aber durchschnittlich: 1,3 Prozent; RV: 18,6 Prozent; AloV: 2,4 Prozent; PV: 3,05 Prozent) zu tragen ist. 

Midijob: Günstige Belastung für Arbeitnehmer bei vollem SV-Schutz 

Midijobs sind sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer eines Midijobs den vollen Schutz in der Sozialversicherung genießen. Sie sichern sich also nicht nur, wie bei einem Minijob bis 520 Euro, Ansprüche in der Rentenversicherung, sondern können insbesondere auch das volle Leistungspaket in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Zudem profitieren Arbeitnehmer im Übergangsbereich von günstigeren Beiträgen, da diese nach einer besonderen Formel ermittelt werden. Dieses Rundum-sorglos-Paket ist dadurch bereits bei einem regelmäßigen Entgelt von 520,01 Euro monatlich für nicht mal einen Euro Beitragsbelastung zu haben.

Minijob oder Midijob: Vergleich der Abgaben 

Vergleicht man die Abgaben eines für Minijobs maximal zulässigen Durchschnittsentgelts von 520 Euro mit denen eines Midijob in der unteren Entgeltskala von 521 Euro, ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende Beitragsbelastungen:
Beitragsbelastungen Arbeitgeber:
Minijob:     520 Euro x 28 Prozent = 145,60 Euro
Midijob:     521 Euro (Different zwischen Gesamtbeitrag und AN-Beitragsanteil, die jeweils über Berechnungsformeln ermittelt werden) = 145,78 Euro 
Beitragsbelastungen Arbeitnehmer:
Minijob:     520 Euro x 3,6 Prozent = 18,72 Euro
Midijob:     521 Euro x Berechnungsformel im Übergangsbereich = 0,30 Euro

Steuerpflicht von Mini- und Midijobs

Mini- und Midijobs sind steuerpflichtig. Während der Arbeitgeber bei einem Minijob bis 520 Euro die Lohnsteuer in der Regel pauschal mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von zwei Prozent erhebt und zusammen mit dem Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale abführt, wird die Lohnsteuer bei Midijobs nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) erhoben. Die Steuern bei Midijobs werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitsentgelt abgezogen. Allerdings ergibt sich aufgrund der Steuerprogression bei den Steuerklassen I bis IV erst bei Arbeitsentgelten oberhalb von 1.000 Euro monatlich ein Steuerabzug für den Arbeitnehmer. Bei den Steuerklassen V und VI werden Arbeitnehmer hingegen bereits im Eingangsbereich der Midijobs, also bei einem Arbeitsentgelt ab 520,01 Euro, mit Steuern belastet.


Gleiche Arbeitsrechte für Mini- und Midijobs

Minijobber sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Für sie gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Demnach dürfen Arbeitgeber ihre Minijobber nicht schlechter behandeln als vergleichbare Arbeitnehmer, die mehr arbeiten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nur dann nicht, wenn sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung (z. B. Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen) vorliegen. Minijobber haben beispielsweise einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen oder auf bezahlten Urlaub für mindestens 24 Arbeitstage. 

Fazit des Vergleichs von Mini- und Midijob

Der Midijob als Einstieg in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung rechnet sich insbesondere für Arbeitnehmer. Arbeitgeber zahlen zunächst Abgaben in gleicher Höhe wie für einen Minijob. Arbeitnehmer werden für den vollen Sozialversicherungsschutz im unteren Midijob-Bereich sogar weniger belastet als bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob, so dass bei einer günstigen Steuerklasse auch genug netto vom brutto übrig bleibt. Damit lassen sich auf den ersten Blick auch keine Gründe ausmachen, warum der Arbeitnehmer den Minijob dem Midijob vorziehen sollte. 
 

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