Midijob (Übergangsbereich)

Ein Midijob ist ein Beschäftigungsverhältnis mit geringeren Sozialabgaben für den Arbeitnehmer. Das monatliche Entgelt darf dabei eine bestimmte Summe nicht übersteigen, muss aber höher sein als die Grenze eines Minijobs. Seit dem 1.7.2019 befinden sich die so genannten Midijobber nicht mehr in der „Gleitzone“, sondern im neuen „Übergangsbereich“. Die Einkommensobergrenze für diesen Übergangsbereich liegt aktuell bei 1.300 EUR.
Midijobber im neuen Übergangsbereich: Definition
Bis einschließlich 30.6.2019 waren alle Teilzeitkräfte, die mindestens 450,01 und maximal 850 EUR monatlich verdient haben, automatisch in der sogenannten Gleitzone. Seit dem 1.7.2019 heißt die Gleitzone Übergangsbereich und der Entgeltrahmen liegt bei 450,01 und maximal 1.300 EUR im Monat. Was sich nicht geändert hat: Die Arbeitnehmerbeiträge werden für diese Mitarbeiter, auch Midijobber genannt, nach einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage berechnet. Bestimmte Mitarbeitergruppen, die als besonders schützenswert betrachtet werden, sind von der Anwendung des Übergangsbereichs von vornherein ausgenommen. Das gilt beispielsweise für Auszubildende und Praktikanten. Ab dem 1.10.2022 soll für den Übergangsbereich eine Entgeltgrenze von 1.600 Euro gelten.
Reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage bei Midijobs
Für die Ermittlung der Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es bei Mitarbeitern im Übergangsbereich keine Besonderheiten. Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge, wie bei allen anderen Mitarbeitern auch, aus dem vollen Arbeitsentgelt. Um Midijobber im Übergangsbereich als Geringverdiener zu entlasten, resultieren die Arbeitnehmeranteile aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage. Diese berechnet der Arbeitgeber anhand einer Formel, die jedes Jahr zum 1. Januar aktualisiert wird.
Die Formel zur Berechnung der Arbeitnehmerbeiträge lautet ab 1.1.2022:
F x 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] x F) x (Arbeitsentgelt - 450) = Bemessungsgrundlage für die Arbeitnehmerbeiträge |
Die verkürzte Formel lautet:
1,131876 x Arbeitsentgelt - 171,439 (alle weiteren Nachkommastellen sind ohne Einfluss auf das Ergebnis) = Bemessungsgrundlage für die Arbeitnehmerbeiträge |
F ist ein Faktor, der jedes Jahr neu festgelegt wird. Er beträgt für 2022: 0,7509 (2021: 0,7509)
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Kindern verdient 600 EUR monatlich. Bei Anwendung der Formel für den Übergangsbereich gilt für die Arbeitnehmerbeiträge eine fiktive beitragspflichtigen Einnahme von 511,82 EUR.
Beitragsberechnung im Übergangsbereich
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Ermittlung der Bemessungsgrundlage in mehreren Schritten:
- Aus der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage werden die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ermittelt – bei Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes.
- Im nächsten Schritt wird der Betrag aus Nr. 1 gerundet und verdoppelt. In der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben Beitragssatz plus individueller Zusatzbeitragssatz den Gesamtbeitragssatz zur Krankenversicherung (vollständige paritätische Finanzierung). Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beitrag und Zusatzbeitrag getrennt zu berechnen.
- Bei kinderlosen Arbeitnehmern ist der Zuschlag zur Pflegeversicherung zu addieren.
- Anschließend werden die Arbeitgeberbeiträge vom tatsächlichen Brutto-Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes (incl. des halben Zusatzbeitragssatzes) berechnet.
- Von den Gesamtbeiträgen aus Nr. 2 sind die Arbeitgeberbeiträge aus Nr. 5 abzuziehen. Das Ergebnis sind die jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteile.
Rentennachteile und Notwendigkeit des Verzichts entfallen
Die verminderte Beitragsbemessungsgrundlage spielt für die Entgeltpunkte in der Rentenversicherung keine Rolle mehr. Seit dem 1.7.2019 ist die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, auf die Anwendung des Übergangsbereichs in der Rentenversicherung zu verzichten, um Rentennachteile zu vermeiden, weggefallen. Die Neuregelungen in der seit dem 1.7.2019 gültigen Fassung finden auf alle Versicherten Anwendung, also auch auf diejenigen, die zuvor eine Verzichtserklärung abgegeben haben.
Tipp: Alte Verzichtserklärungen aufbewahren
Die bisher erteilten Erklärungen über den Verzicht auf die Gleitzone sind seit Juli 2019 nicht mehr gültig. Die Pflicht zur Aufbewahrung ist mit Einführung des Übergangsbereichs in der Beitragsverfahrensverordnung gestrichen worden. Arbeitgeber sollten die Erklärungen jedoch nicht vernichten, sondern aus Beweisgründen bis zur nächsten Betriebsprüfung aufbewahren.
Midijob: Meldungen im Übergangsbereich
Für eine Beschäftigung im Übergangsbereich existiert kein besonderer Meldetatbestand. Arbeitgeber brauchen nicht jedes Mal eine Meldung zu erstatten, wenn ein Mitarbeiter in den Übergangsbereich ein- oder daraus austritt. Für Midijobber, die sich aufgrund des erweiterten Entgeltrahmens seit dem 1.7.2019 zum ersten Mal im Übergangsbereich befinden, ist das entsprechende Kennzeichen in der nächsten anstehenden Entgeltmeldung anzugeben.
1 = monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR
2 = monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs; Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 EUR und/oder über 1.300,00 EUR
Damit die Rentenversicherungsträger in den Fällen des Übergangsbereichs der Rentenberechnung das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde legen, müssen Sie diesen Wert in den Entgeltmeldungen zusätzlich angeben.