Gleitzone 2019: Neuer Übergangsbereich bei Midijobs

Die Obergrenze für Midijobs wird zum 1. Juli 2019 von derzeit 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben. Dadurch profitieren zukünftig mehr Arbeitnehmer von günstigeren Sozialabgaben. Welche Besonderheiten in der Entgeltabrechnung zu beachten sind.

Midijobber zählen zur Gruppe der Geringverdiener. Ihr Arbeitsentgelt ist höher als das eines 450-Euro-Minijobbers, so dass sie voll sozialversicherungspflichtig sind. Der Vorteil eines Midijobs besteht darin, dass bis zu einer festgelegten Verdienstobergrenze verringerte Arbeitnehmerbei­träge gezahlt werden. Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung ( RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) entwickelt die bisherige Gleitzone zu einem sozialversicherungs­rechtlichen Übergangsbereich weiter. Zudem wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Gleitzone 2019: Hintergrund der Midijob-Regelung

Durch die Midijob-Regelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der 450-Euro-Grenze abrupt ansteigt. Anstelle der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer üblichen Beitragsbelastung (circa 21 Prozent des Arbeitsentgelts) steigt die Abgabenlast für Midijobber progressiv an.

Gleitzonenregelung 2019: Beitragsberechnung

Über eine aufwändige Formel, die in Entgeltabrechnungssystemen hinterlegt ist, wird für die Beitragsberechnung im Midijob eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Sie entspricht nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt für jeden Versicherungszweig getrennt in drei Schritten:

  1. Berechnung des Gesamtbeitrags ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme.
  2. Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ausgehend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  3. Berechnung des Arbeitnehmeranteils durch Abzug des Arbeitgeberanteils vom Gesamtbeitrag.

Sobald der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsentgelt die obere Midijob-Grenze erreicht, trägt er die für Arbeitnehmer übliche Abgabenlast.

Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Für diese Feststellung sind bei Beschäftigungsbeginn beziehungsweise bei jeder dauerhaften Änderung in den Verhältnissen alle für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten laufenden und einmaligen Einnahmen zu addieren und durch  zwölf zu teilen. Dieser Wert muss mindestens 450,01 Euro betragen.

Erhöhung Gleitzone 2019: Neuer Übergangsbereich ab 1. Juli 2019

Die Obergrenze der vergünstigten Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im Midijob wird von heute 850 Euro zum 1. Juli 2019 auf 1.300 Euro angehoben. Die neue Midijob-Formel, nach der zukünftig das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt wird, lautet wie folgt:

F x 450 + ([1.300/(1.300-450)] - [450/(1.300-450)] x F) x (AE - 450)

Wesentlicher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert und sich bereits zum 1. Januar 2019 verändert hat.

Entlastung für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt ab 850 Euro

Arbeitnehmer, die heute 850 Euro verdienen, werden mit der üblichen Abgabenlast für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von gut 20 Prozent belastet. Zukünftig wird ihr Anteil bei derselben Vergütung unter 18 Prozent liegen. Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer dann erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 Euro.

Umsetzung des neuen Übergangsbereiches

In der Konsequenz haben Arbeitgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes für die betroffenen Arbeitnehmer eine neue vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes vorzunehmen. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung zu treffen, ob der Arbeitnehmer künftig mit seinem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt und insoweit verminderte Beiträge zu zahlen sind.

Umsetzung des neuen Übergangsbereichs in der Entgeltabrechnung

Zum 1. Juli 2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Das neue Kennzeichen heißt Midijob. Auf den neuen Begriff „Übergangsbereich“ hat sich die Sozialversicherung nicht eingelassen.

Die bestehenden Auswahlziffern 0, 1 und 2 lauten dann
0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV/Verzicht
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV

Kein Meldeanlass bei Eintritt in den Übergangsbereich

Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 1. Juli 2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgeltes innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs befinden (450,01 – 1.300,00 Euro), ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen Übergangsbereich zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung (z. B. Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.

Zusätzlicher Vorteil für Arbeitnehmer in der Rentenversicherung

Midijobber erwerben heute geringere Rentenleistungen, weil Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einer fiktiven reduzierten beitragspflich­tigen Einnahme gezahlt werden. Um Nachteile zu vermeiden, können Sie aber schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zahlen möchten. Dies ist ab 1. Juli 2019 nicht mehr vorgesehen und auch nicht erforderlich. Die geringere Beitragsbelastung führt dann nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Vielmehr werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.

Bestehende Verzichtserklärungen nicht vernichten

Fraglich ist, wie mit den bestehenden Verzichtserklärungen umzugehen ist, die in den Entgeltunterlagen vorhanden sind. Die Pflicht zur Aufbewahrung ist mit der Aufgabe der Verzichtsmöglichkeit in der Beitragsverfahrensverordnung gestrichen worden. Dennoch sollten die bestehenden Verzichtserklärungen erst nach der nächsten Betriebsprüfung vernichtet werden.

Verzichtserklärung weiterhin im Kennzeichen Übergangsbereich

Stolpern kann man über die Entscheidung der Sozialversicherung, im neuen Kennzeichen Übergangsbereich trotz des Wegfalls der Verzichtserklärungen auch künftig die Angabe „Verzicht“ vorzusehen. Dies hat folgenden Hintergrund: Im Jahr 2019 sind noch Entgeltmeldungen möglich mit Meldezeiträumen im Jahr 2018. In diesen Meldungen wird ein Meldezeitraum abgebildet, in dem der Verzicht möglich war. Insoweit muss für diese Meldungen die Möglichkeit bestehen, den  Verzicht anzugeben.  

Angabe des zusätzlichen Arbeitsentgeltes in den Meldungen

Damit die Rentenversicherungsträger in den Fällen des Übergangsbereichs das tatsächliche Arbeitsentgelt der Rentenberechnung zugrunde legen, müssen Arbeitgeber diesen Wert in den Entgeltmeldungen zusätzlich angeben.

Angabe des zusätzlichen Entgeltes bereits ab dem 1. Juli 2019

Ursprünglich sah der Entwurf des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes vor, dass die zusätzliche Angabe des tatsächlichen Entgeltes erst zum 1. Januar 2020 umzusetzen ist. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde dieser Termin vorgezogen auf den 1. Juli 2019. Durch das vorgezogene Inkraftreten der zusätzlichen Angabe in den Entgeltmeldungen sind insbesondere für das Jahr 2019 Regelungen erforderlich, da ein unterjähriger Wechsel zwischen der Gleitzone und des Übergangsbereichs stattfindet.

Festlegung in der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren

Die Regelungen zur Umsetzung des neuen Übergangsbereichs wurden in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28. Februar 2019 beschlossen. Festgelegt wurde, in welchen Fällen das tatsächliche Entgelt zusätzlich anzugeben ist und welche Werte darüber hinaus anzugeben sind, sofern im Meldezeitraum auch Entgelte außerhalb des Übergangsbereichs vorhanden sind.

Folgende Festlegungen sind vereinbart worden:

Angabe für Meldezeiträume vor dem 1. Juli 2019

In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume vor dem 1. Juli 2019 umfassen, ist für Beschäftigungen in der Gleitzone beim Kennzeichen Midijob
0 = bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone,
1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend in der Gleitzone liegen oder
2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone liegen

keine zusätzliche Angabe des tatsächlichen Entgeltes erforderlich.

Angabe für Meldezeiträume, die über den 30. Juni 2019 hinausgehen

In Entgeltmeldungen, die Zeiträume umfassen, die über den 30. Juni 2019 hinausgehen, ist für Beschäftigungen in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich beim Kennzeichen Midijob
0 = bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone vor dem 1. Juli 2019,
1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend in der Gleitzone bzw. nach dem 30. Juni 2019 im Übergangsbereich liegen oder
2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone bzw. nach dem 30. Juni 2019 im Übergangsbereich liegen

zusätzlich das Entgelt anzugeben, das der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist.

Dabei handelt es sich für Beschäftigungen in der Gleitzone bis zum 30. Juni 2019 um das verminderte beitragspflichtige Entgelt (sogenannte Gleitzonen-Entgelt) und für Beschäftigungen im Übergangsbereich nach dem 30. Juni 2019 um das nicht verminderte Entgelt (tatsächliches Entgelt).

Diese Regelung betrifft insbesondere die Jahresmeldung für 2019, die im Jahr 2020 abzugeben ist. Aber auch bei allen übrigen Entgeltmeldungen (z. B. Abmeldungen), die die über den 30. Juni 2019 hinausgehen, ist diese Vorgabe zu berücksichtigen.

Wichtig: Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen keine Beschäftigung in der Gleitzone oder im Übergangsbereich vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in die zusätzliche Angabe des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Entgelts mit ein.

Optionale Ab- und Anmeldung zum 1. Juli 2019

Alternativ können zum Stichtag eine Abmeldung mit dem beitragspflichtigen Entgelt und dem Abgabegrund 33 zum 30. Juni 2019 sowie eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 zum 1. Juli 2019 vorgenommen werden. In den dann folgenden Entgeltmeldungen für Zeiträume ab 1. Juli 2019 ist gleichermaßen das Entgelt zusätzlich anzugeben, das der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist, sofern im Meldezeitraum eine Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs vorliegt (tatsächliches Entgelt).

Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen keine Beschäftigung im Übergangsbereich vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in die zusätzliche Angabe des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Entgelts ein.

Angabe für Meldezeiträume nach dem 30. Juni 2019

In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume nach dem 30. Juni 2019 umfassen, ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich beim Kennzeichen Midijob
1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend im Übergangsbereich liegen oder
2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereiches liegen

zusätzlich das tatsächliche Entgelt anzugeben.

Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen keine Beschäftigung im Übergangsbereich vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in die zusätzliche Angabe mit ein.

Das Kennzeichen 0 (Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone) findet keine Anwendung mehr, da der Verzicht ab dem 1. Juli 2019 wie beschrieben entbehrlich ist und insoweit aus dem Gesetz zum 1. Juli 2019 gestrichen wurde.

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