[1] Seit dem 1.7.2019 ist die Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV in Übergangsbereich umbenannt und die Grenze von 850,00 EUR auf 1.300,00 EUR angehoben worden. Zudem ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich nicht mehr das nach § 163 Abs. 10 SGB VI reduzierte beitragspflichtige Entgelt der Rentenberechnung zu Grunde zu legen (bisheriges Gleitzonen-Entgelt), sondern das Entgelt, das ohne Anwendung des Übergangsbereiches beitragspflichtig wäre (tatsächliches Entgelt).

[2] Dieses für die Rentenberechnung erforderliche tatsächliche Entgelt ist nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c SGB IV zusätzlich in den Entgeltmeldungen anzugeben. Die Angabe erfolgt im neuen Feld "Entgelt Rentenberechnung" im Datenbaustein Meldesachverhalt.

Angabe für Meldezeiträume vor dem 1.7.2019

In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume vor dem 1.7.2019 umfassen, ist für Beschäftigungen in der Gleitzone beim Kennzeichen Midijob

0 = bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone,
1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend in der Gleitzone liegen oder
2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone liegen

das beitragspflichtige Entgelt anzugeben. Es erfolgt keine Angabe im neuen Feld "Entgelt Rentenberechnung".

Angabe für Meldezeiträume, die über den 30.6.2019 hinausgehen

[1] In Entgeltmeldungen, die Zeiträume umfassen, die über den 30.6.2019 hinausgehen, ist für Beschäftigungen in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich beim Kennzeichen Midijob

0 = bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone vor dem 1.7.2019,
1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend in der Gleitzone bzw. nach dem 30.6.2019 im Übergangsbereich liegen oder
2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone bzw. nach dem 30.6.2019 im Übergangsbereich liegen

zusätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt das Entgelt anzugeben, das der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist. Dabei handelt es sich im Jahr 2019 für Beschäftigungen in der Gleitzone vor dem 1.7.2019 um das verminderte beitragspflichtige Entgelt (Gleitzonen-Entgelt) und für Beschäftigungen im Übergangsbereich nach dem 30.6.2019 um das Entgelt, das ohne Anwendung des § 163 Abs. 10 SGB VI beitragspflichtig wäre (tatsächliches Entgelt).

[2] Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen keine Beschäftigung in der Gleitzone/im Übergangsbereich vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in die zusätzliche Angabe des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Entgelts ein (Feld Entgelt Rentenberechnung).

[3] Alternativ können für die oben aufgeführten Beschäftigungen eine Abmeldung mit dem beitragspflichtigen Entgelt und dem Abgabegrund 33 zum 30.6.2019 sowie eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 zum 1.7.2019 vorgenommen werden. Für die Entgeltmeldungen für Zeiträume ab 1.7.2019 ist zusätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt auch das Entgelt anzugeben, das der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist, sofern im Meldezeitraum eine Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereiches vorliegt. Dabei handelt es sich für Beschäftigungen im Übergangsbereich um das Entgelt, das ohne Anwendung des § 163 Abs. 10 SGB VI beitragspflichtig wäre. Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen keine Beschäftigung im Übergangsbereich vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in die zusätzliche Angabe des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Entgelts ein. Sind für diese Variante zusätzliche technische Anpassungen in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen und maschinell erstellten Ausfüllhilfen notwendig, ist die Umsetzung optional.

Angabe für Meldezeiträume nach dem 30.6.2019

[1] In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume nach dem 30.6.2019 umfassen, ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich beim Kennzeichen Midijob

1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend im Übergangsbereich liegen oder
2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereiches liegen

zusätzlich zum beitragspflichtigen Entgelt auch das Entgelt anzugeben, das der Rentenberechnung zu Grunde zu legen ist. Dabei handelt es sich um das Entgelt, das ohne Anwendung des § 163 Abs. 10 SGB VI beitragspflichtig wäre (tatsächliches Entgelt).

[2] Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen keine Beschäftigung im Übergangsbereich vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in die zusätzliche Angabe des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden Entgelts ein (Feld Entgelt Rentenberechnung).

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