(1) 1Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
1. |
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, |
2. |
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, |
3. |
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, |
4. |
[2](weggefallen) |
5. |
bei Änderungen in der Beitragspflicht, |
6. |
bei Wechsel der Einzugsstelle, |
7. |
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren, |
8. |
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, |
9. |
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, |
10. |
auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2, |
11. |
bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht, |
12. |
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, |
13. |
bei Beginn der Berufsausbildung, |
14. |
bei Ende der Berufsausbildung, |
15. |
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, |
16. |
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, |
17. |
bei Ende der Altersteilzeitarbeit, |
18. |
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird, |
19. |
bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder |
20. |
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, |
eine Meldung zu erstatten.2 Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
(2a) 1Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. 2Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:
1. |
[4]die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; |
2. |
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; |
3. |
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle. |
3Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. 4Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben.
(3) 1Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
1. |
seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, |
2. |
seinen Familien- und Vornamen, |
3. |
sein Geburtsdatum, |
4. |
seine Staatsangehörigkeit, |
5. |
Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit, |
6. |
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, |
7. |
die Beitragsgruppen, |
8. |
die zuständige Einzugsstelle und |
9. |
den Arbeitgeber. |
2Zusätzlich sind anzugeben
2. |
bei allen Entgeltmeldungen
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3. (weggefallen)
4. |
bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19
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