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Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes

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Allein das Vorliegen eines der o. a. Sperrzeittatbestände führt noch nicht zur Sperrzeit. Diese tritt nämlich dann nicht ein, wenn der Arbeitslose für sein Verhalten einen "wichtigen Grund" hat. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ermöglicht es, einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, die ein dem Grunde nach sanktioniertes versicherungswidriges Verhalten rechtfertigen können, Rechnung zu tragen. Die Praxis der Arbeitsverwaltung ist dabei maßgeblich durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung bestimmt.

Allgemein liegt danach ein wichtiger Grund vor, wenn dem Arbeitnehmer/Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte.

Hat ein Arbeitsloser sein Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet, weil ihm andernfalls eine Arbeitgeberkündigung droht, liegt darin allein kein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe. Auch das Interesse an einer Abfindung reicht in diesen Fällen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht aus. Der Arbeitnehmer ist danach grundsätzlich gehalten, die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten. Ein wichtiger Grund, einer Arbeitgeberkündigung durch Eigenkündigung zuvorzukommen, kann allerdings dann vorliegen, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber

  • mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde,
  • zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hätte, wirksam geworden wäre
  • arbeitsrechtlich zulässig gewesen wäre und
  • dem Arbeitslosen nicht zuzumuten war, die Arbeitgeberkündigung abzuwarten, weil sich daraus objektive Nachteile für sein berufliches Fortkommen ergeben würden (hierauf dürften sich Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und deren Wiedereingliederu...

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