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Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände

Norbert Finkenbusch
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7.1 Personenkreis

Der Leistungsanspruch ruht, wenn Versicherte mit Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind. Betroffen sind die Personen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben. Dazu gehören

  • freiwillige Mitglieder (einschl. der obligatorischen Anschlussversicherung),
  • Studenten,
  • Rentenantragsteller und
  • Personen, die wegen einer fehlenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall versicherungspflichtig sind.
 
Hinweis

Auswirkungen auf die Familienversicherung

Die Ruhenswirkung erfasst nur den Beitragsschuldner. Versicherte Familienangehörige sind von der Ruhenswirkung rückständiger Beiträge nicht betroffen.[1]

Ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 26 SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.[2]

[1] BE v. 17./18.6.2009: TOP 1.
[2] § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V.

7.1.1 Beginn der Ruhenswirkung

Die Ruhenswirkung tritt ein, wenn der Beitragsrückstand die Höhe von 2 Monatsbeiträgen erreicht hat und eine entsprechende Mahnung erteilt wurde.

 
Hinweis

Beginn des Ruhens

  • Die Mahnung ist mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen zu versehen.[1] Erst nach dem diese abgelaufen ist, ohne dass gezahlt wurde, kann die Ruhenswirkung eintreten.
  • Über die eingetretene Ruhenswirkung ist ein Verwaltungsakt zu erlassen, der die Ruhenswirkung 3 Tage nach seiner Bekanntgabe eintreten lässt.[2]
  • Auf die Rechtsfolgen ist in der Mahnung hinzuweisen.

Die Beiträge zur Krankenversicherung können vom Träger der Sozialhilfe oder dem Leistungsträger nach dem SGB II übernommen werden.

Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt der Krankenkasse über das Ruhen des Anspruchs haben keine aufschiebende Wirkung.

[1] § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V.
[2] § 16 Abs. 2 Satz 2 KSVG.

7.1.2 Ende der Ruhenswirkung

Das Ruhen endet, wenn

  • alle rückständi...

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