Zusammenfassung

 
Begriff

Krankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind neben der Unfall-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein Teil der deutschen Sozialversicherung und des Gesundheitswesens. Krankenkassen nehmen gesetzlich zugewiesene Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch wahr. Außerdem obliegen ihnen fremde Aufgaben, die auftragsweise ausgeführt werden. Neben den gesetzlichen Krankenkassen sind im Gesundheitswesen auch Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft aktiv.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Krankenversicherung wird überwiegend nach den Vorschriften des SGB V durchgeführt. Die Verfassung der Krankenkassen bestimmen die §§ 29 bis 42 SGB IV. Das Organisationsrecht zur Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen enthalten die §§ 143 bis 170 SGB V. Wahlrecht und Zuständigkeit der Krankenkassen richten sich nach §§ 173 bis 175 SGB V.

1 Rechtsform

Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.[1] Sie gehören zur mittelbaren Staatsverwaltung und handeln durch den Verwaltungsrat (Selbstverwaltungsorgan) und den hauptamtlichen Vorstand, die ihre gesetzlichen Vertreter sind. Dabei stehen sie unter der Aufsicht des Bundesamts für Soziale Sicherung oder einer nach Landesrecht bestimmten Behörde.[2]

 
Achtung

Organe der Krankenkassen

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung gehören Verbundsystemen mehrerer Sozialversicherungsträger an. Deren Organe sind Vertreterversammlung und Vorstand (Selbstverwaltungsorgane) sowie die Geschäftsführung (hauptamtliches Organ).

2 Aufgaben

2.1 Eigene Aufgaben

Die Krankenkassen stellen den Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung[1] und erheben die zur solidarischen Finanzierung erforderlichen Beiträge von Mitgliedern und Arbeitgebern.[2]

Für familienversicherte Angehörige[3] werden keine Beiträge erhoben.[4]

2.2 Übertragene Aufgaben

Neben den eigenen Aufgaben führen die Krankenkassen übertragene Aufgaben aus. Diese beruhen auf einem gesetzlichen Auftrag oder auf einem vertraglich vereinbarten Auftragsverhältnis.

Krankenkassen

  • ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ein,[1]
  • erbringen Leistungen der sozialen Entschädigung im Auftrag des Bundes (z. B. Versorgungskrankengeld),[2]
  • zahlen das Verletztengeld für die Träger der Unfallversicherung aus,[3]
  • erstatten Arbeitgebern deren Leistungen (z. B. Entgeltfortzahlung) im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft und erheben dafür die erforderlichen Beiträge,[4]
  • leisten anderen Behörden Amtshilfe.[5]

3 Kassenarten

Die Krankenversicherung ist in Kassenarten gegliedert[1]:

Die Gliederung in Kassenarten hat ihre ursprüngliche Bedeutung dadurch verloren, dass die Krankenkassen kassenartübergreifend fusionieren können.[2]

4 Zuständigkeit

Der Zuständigkeitsbereich einer Krankenkasse (Bezirk) ergibt sich aus ihrer Satzung.[1]

  • Der Bezirk von Ortskrankenkassen erstreckt sich auf abgegrenzte Regionen und umfasst ein oder mehrere Bundesländer.[2]
  • Betriebskrankenkassen sind für einen oder mehrere Betriebe eines oder mehrerer Arbeitgebers zuständig.[3]
  • Innungskrankenkassen sind für die Handwerksbetriebe errichtet, die Mitglieder ihrer Trägerinnungen sind.[4]
  • Betriebs- oder Innungskrankenkassen können sich über ihre Zuständigkeit für bestimmte Betriebe hinaus öffnen. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich dann auf die Bundesländer, in denen zugehörige Betriebe ihren Sitz haben.[5]
  • Ersatzkassen sind bundesweit zuständig.[6]
  • Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung sind jeweils bundesweit zuständig.

     
    Hinweis

    Errichtung/Vereinigung/Schließung/Insolvenz

    Betriebskrankenkassen können durch einen Arbeitgeber errichtet werden.[7] Errichtungsvorschriften für andere Kassenarten bestehen nicht bzw. sind weggefallen.

    Krankenkassen können freiwillig oder zwangsweise vereinigt werden.[8] Wenn die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse nicht mehr dauerhaft gesichert ist, wird sie von der Aufsichtsbehörde geschlossen.[9] Alternativ droht einer Krankenkasse die Insolvenz, wenn sie zahlungsunfähig ist oder Zahlungsunfähigkeit droht.[10] Betriebskrankenkassen können freiwillig ihr Auflösung be...

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