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Krankenkasse

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Krankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind neben der Unfall-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein Teil der deutschen Sozialversicherung und des Gesundheitswesens. Krankenkassen nehmen gesetzlich zugewiesene Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch wahr. Außerdem obliegen ihnen fremde Aufgaben, die auftragsweise ausgeführt werden. Neben den gesetzlichen Krankenkassen sind im Gesundheitswesen auch Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft aktiv.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Krankenversicherung wird überwiegend nach den Vorschriften des SGB V durchgeführt. Die Verfassung der Krankenkassen bestimmen die §§ 29 bis 42 SGB IV. Das Organisationsrecht zur Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen enthalten die §§ 143 bis 170 SGB V. Wahlrecht und Zuständigkeit der Krankenkassen richten sich nach §§ 173 bis 175 SGB V.

1 Rechtsform

Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.[1] Sie gehören zur mittelbaren Staatsverwaltung und handeln durch den Verwaltungsrat (Selbstverwaltungsorgan) und den hauptamtlichen Vorstand, die ihre gesetzlichen Vertreter sind. Dabei stehen sie unter der Aufsicht des Bundesamts für Soziale Sicherung oder einer nach Landesrecht bestimmten Behörde.[2]

 
Achtung

Organe der Krankenkassen

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung gehören Verbundsystemen mehrerer Sozialversicherungsträger an. Deren Organe sind Vertreterversammlung und Vorstand (Selbstverwaltungsorgane) sowie die Geschäftsführung (hauptamtliches Organ).

[1] § 29 Abs. 1 SGB IV, § 4 Abs. 1 SGB V.
[2] § 90 SGB IV.

2 Aufgaben

2.1 Eigene Aufgaben

Die Krankenkassen stellen den Versicherten di...

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