Begriff

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist u. a. für die Durchführung der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung zuständig. Dort angesiedelt sind als Träger der landwirtschaftlichen Kranken-/Pflegeversicherung die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse. Die SVLFG unterhält zahlreiche regionale Geschäftsstellen bzw. Standorte.

Mitglieder in der landwirtschaftlichen Kranken-/Pflegeversicherung sind selbstständige Landwirte, deren mitarbeitende Familienangehörige und die sogenannten Altenteiler.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Krankenversicherung der Landwirte ist im SGB V i. V. m. den näheren Maßgaben des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) geregelt. Nach § 146 SGB V i. V. m. § 17 KVLG 1989 ist Bundesträger für die Krankenversicherung der Landwirte die SVLFG, die in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach dem KVLG 1989 die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) führt (siehe auch § 21 Abs. 2 SGB I). Diese Bezeichnung dient der Verdeutlichung der jeweiligen Funktion, in der die SVLFG tätig ist, und führt zur besseren Nachvollziehbarkeit für die Versicherten.

Die landwirtschaftliche Krankenversicherungspflicht ist in § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. § 2 KVLG 1989 geregelt.

Die landwirtschaftliche Pflegekasse (LPK) ist bei der LKK angesiedelt (§ 21a Abs. 2 SGB I) und die Leistungsgewährung erfolgt nach dem SGB XI.

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