Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Landwirtschaftliche Krankenkasse/Pflegekasse

Mario Scharf
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
  
Begriff

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist u. a. für die Durchführung der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung zuständig. Dort angesiedelt sind als Träger der landwirtschaftlichen Kranken-/Pflegeversicherung die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse. Die SVLFG unterhält zahlreiche regionale Geschäftsstellen bzw. Standorte.

Mitglieder in der landwirtschaftlichen Kranken-/Pflegeversicherung sind selbstständige Landwirte, deren mitarbeitende Familienangehörige und die sogenannten Altenteiler.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Krankenversicherung der Landwirte ist im SGB V i. V. m. den näheren Maßgaben des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) geregelt. Nach § 146 SGB V i. V. m. § 17 KVLG 1989 ist Bundesträger für die Krankenversicherung der Landwirte die SVLFG, die in Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach dem KVLG 1989 die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) führt (siehe auch § 21 Abs. 2 SGB I). Diese Bezeichnung dient der Verdeutlichung der jeweiligen Funktion, in der die SVLFG tätig ist, und führt zur besseren Nachvollziehbarkeit für die Versicherten.

Die landwirtschaftliche Krankenversicherungspflicht ist in § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i. V. m. § 2 KVLG 1989 geregelt.

Die landwirtschaftliche Pflegekasse (LPK) ist bei der LKK angesiedelt (§ 21a Abs. 2 SGB I) und die Leistungsgewährung erfolgt nach dem SGB XI.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jung, SGB VIII § 18 Beratung und Unterstützung bei der A ... / 2.2 Beratung/Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen des Kindes (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall)
    1
  • Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR
    1
  • Ambulante spezialfachärztliche Versorgung / 3 Leistungserbringer
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 20.12.2012 [bis ... / § 229 SGB VI Versicherungspflicht
    0
  • Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten [bis 31.12.2023]
    0
  • Jansen, SGB VI § 36 Altersrente für langjährig Versicherte / 2.3 Hinzuverdienst
    0
  • Jansen, SGG § 121 Schluß der mündlichen Verhandlung / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jansen, SGG § 144 Berufungsvoraussetzung / 2.1 Regelungsgehalt des Abs. 1
    0
  • Jansen, SGG § 154 Aufschiebende Wirkung der Berufung und ... / 2.2.2.1 Beträge
    0
  • Jansen, SGG § 155 Vorbereitung der Verhandlung / 1 Allgemeines
    0
  • Jansen, SGG § 56a Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfah ... / 1.1 Entstehung der Norm
    0
  • Jansen, SGG § 65a Elektronische Dokumente / 2.9.2 Anwendungsbereich
    0
  • Jansen, SGG § 86b Anordnung des sofortigen Vollzugs / 2.2.2.3 Prozessvoraussetzungen
    0
  • Jugendsozialarbeit / 4 Sozialpädagogisch begleitetes Jugendwohnen
    0
  • Jung, SGB VIII § 74 Förderung der freien Jugendhilfe / 2.5.3 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen
    0
  • Jung, SGB VIII § 76 Beteiligung anerkannter Träger der f ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB XII § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COV ... / 2.1 Geltungsdauer
    0
  • Jung, SGB XII § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegrad ... / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Jung, SGB VIII § 13 Jugendsozialarbeit / 3 Muster Beratungsanfrage schulpsychologische Beratung
    0
  • Jung, SGB VIII § 22a Förderung in Tageseinrichtungen / 2.5 Integration Behinderter (Abs. 4)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Einzugsstelle
Einzugsstelle

Zusammenfassung Begriff Die Einzugsstelle ist im deutschen Sozialversicherungssystem diejenige Stelle, die die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei den Arbeitgebern einzieht und an die einzelnen Sozialversicherungsträger und den Gesundheitsfonds ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren