[1] Die Rechtsgrundlage der Sonderversorgungsleistungsverordnung ist in ihrer Erstbekanntmachung genannt und lautet:

„Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2207) eingefügt worden ist, verordnen der Bundesminister des Innern, der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister der Verteidigung.”

[Vorspann]

Auf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wird nachstehend der Wortlaut der Sonderversorgungsleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174) in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), 2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 19 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666).[1]

[1] Die Rechtsgrundlage der Sonderversorgungsleistungsverordnung ist in ihrer Erstbekanntmachung genannt und lautet:

„Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2207) eingefügt worden ist, verordnen der Bundesminister des Innern, der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister der Verteidigung.”

§ 1 Anwendungsbereich

1Diese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenversicherung überführten Leistungen nach den Sonderversorgungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. 2Erfaßt sind die Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (Versorgungsleistungen) sowie Empfänger solcher Leistungen (Versorgungsempfänger).

§ 2 Einkommensanrechnung

 

(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.

 

(2) 1Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. 2§ 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

§ 3 Anrechenbares Einkommen

 

(1) 1Maßgebend ist das monatliche Einkommen; mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. 2Ausländisches Einkommen ist nach § 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. 3Das monatliche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des § 18b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu kürzen (Nettoeinkommen).

 

(2) 1Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt wird. 2Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezogen, ist von diesem auszugehen. 3Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder einer entsprechenden Leistung ist das zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend. 4Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufenden Einkommen auszugehen. 5Jährliche Zuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

 

(3) 1Wird erstmalig Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt, ist das im ersten vollen Kalendermonat erzielte Einkommen mit Wirkung vom Ersten dieses Kalendermonats an zu berücksichtigen. 2Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mindestens in einem Kalendermonat kein Einkommen erzielt wurde.

§ 4 Einkommensänderung

 

(1) 1Einkommensänderungen sind vom 1. Januar eines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für die Änderungen des Einkommens nach § 3 Abs. 3 Satz 2.

 

(2) 1Der Wegfall des Einkommens ist auf Antrag vom Zeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen. 2Fehlt der Antrag, kann der Wegfall im Einzelfall von Amts wegen vom nächsten 1. Januar an berücksichtigt werden.

 

(3) Bei Einkommensminderung gilt § 18d Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 5 Anrechnungsfreibetrag

Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:

– Übergangsrente 77,5 vom Hundert,

– befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert,

– Vorruhestandsgeld 30 vom Hundert,

– Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert,

– Invalidenteilrente 45 vom Hundert,

mindestens jedoch de...

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