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Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

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[1] Die Rechtsgrundlage der Sonderversorgungsleistungsverordnung ist in ihrer Erstbekanntmachung genannt und lautet:

„Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2207) eingefügt worden ist, verordnen der Bundesminister des Innern, der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister der Verteidigung.”

[Vorspann]

Auf Grund des Artikels 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wird nachstehend der Wortlaut der Sonderversorgungsleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174) in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), 2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 19 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666).[1]

[1] Die Rechtsgrundlage der Sonderversorgungsleistungsverordnung ist in ihrer Erstbekanntmachung genannt und lautet:

„Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2207) eingefügt worden ist, verordnen der Bundesminister des Innern, der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister der Verteidigung.”

§ 1 Anwendungsbereich

1Diese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenversicherung überführten Leistungen nach den Sonderversorgungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. 2Erfaßt sind die Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (...

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