Rz. 3

Geschützt sind Kinder im Alter von weniger als 14 Jahren (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und Jugendliche, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Die Inobhutnahme eines Ungeborenen kommt nicht in Betracht, erst recht nicht die Inobhutnahme eines eingefrorenen Embryos (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.1.2014, 12 A 2078/13). Unerheblich ist, ob sie unter elterlicher Sorge oder unter Pflegschaft oder Vormundschaft stehen. Ausländische Kinder und Jugendliche werden in Abs. 1 Satz 1 gesondert genannt. Junge Volljährige die 18, aber noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) und erst recht Volljährige gehören nicht zum geschützten Personenkreis. Das gilt auch für die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a (BVerwG, Urteil v. 26.4.2018, 5 C 11/17). Für sie kommt nicht die Inobhutnahme, wohl aber kommen Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 (betreutes Wohnen), § 41 Abs. 1 (Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung) als Krisenintervention in Betracht.

 

Rz. 4

Die Altersfeststellung, d. h. eine Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Person um einen Jugendlichen oder um einen jungen Erwachsenen handelt, der das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, kam und kommt bei Inländern nur selten vor. Das Jugendamt hat ggf. Ermittlungen zur Altersfeststellung nach Maßgabe der §§ 20, 21 SGB X durchzuführen. Seit 2015 sind jedoch zahlreiche unbegleitete, fast ausschließlich männliche Personen nach Deutschland eingereist, die sich als Minderjährige ausgeben. Vielfach sind bei ihnen Ausweispapiere oder sonstige schriftliche Angaben über das Alter nicht vorhanden. Mündliche Angaben sind ungenau oder sogar widersprüchlich. Falsche Altersangaben haben außerdem den Hintergrund, dass die Minderjährigkeit Vorteile bringt, etwa eine bessere Unterbringung durch das Jugendamt statt durch Ausländerbehörden in einer Flüchtlingsunterkunft sowie eine geringere Wahrscheinlichkeit, abgeschoben zu werden (Kirchhoff, in: Luther/Nellissen, Juris-PK SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 42 Rz. 50). Dies hat der Gesetzgeber erkannt und durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) die Vorschrift des § 42f mit Wirkung zum 1.11.2015 in das SGB VIII eingefügt (vgl. die dortige Kommentierung).

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