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Jung, SGB VIII § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (VerbaKJUVBG) v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1.11.2015 in das SGB VIII eingefügt. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2429) wurde mit Wirkung zum 22.7.2017 Abs. 1 Satz 2 eingefügt; der frühere Satz 2 wird Satz 3.

Die Regelungen zur Aufnahme volljähriger Asylbewerber sind in den §§ 44 ff. AsylG enthalten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Infolge der zahlreichen internationalen Krisenherde und sich ausweitenden Kriegs- und Bürgerkriegsgebiete ist die Zahl der nach Deutschland einreisenden Kinder und Jugendlichen, die unbegleitet nach Deutschland kommen und im Inland weder mit einem Personensorgeberechtigten noch einem anderen Erziehungsberechtigten zusammenkommen, bereits zum Stichtag 31.12.2014 bundesweit auf 17.955 unbegleitete ausländische Minderjährige in vorläufigen Schutzmaßnahmen oder Anschlussmaßnahmen (Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige) angestiegen. Im Lauf des Jahres 2015 ist deren Zahl weiter stark angestiegen. Nach dem bisher geltenden Recht (§ 42 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87) war für die Inobhutnahme das Jugendamt am Ort des ständigen Aufenthalts oder am Ort des Aufgreifens des Kindes oder Jugendlichen zuständig. Angesichts der an einzelnen Knotenpunkten in großer Zahl einreisenden Kinder und Jugendlichen hat der Gesetzgeber sich verpflichtet gesehen, sowohl die Zuständigkeit als auch die Rechte und Pflichten der Jugendämter für diesen Personenkreis gesondert zu regeln. Dazu wird eine bundesweite Aufnahmepflicht der Länder eingeführt, um ein am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis der jungen Menschen ausgerichtetes landesinternes und bundesweites Verteilungsver...

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SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise
SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

  (1) 1Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. 2Ein ausländisches Kind oder ein ...

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