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Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Die Lieferung von Altstoffen i. S. d. Anlage 3 zum UStG unterliegt dem Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG. Die Grundsätze der Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind auch dann anzuwenden, wenn es sich um einen tauschähnlichen Umsatz handelt, z. B. wenn der Schrotthändler gegen eine Barvergütung an den liefernden Unternehmer eine Entsorgungsleistung ausführt. Ein solcher tauschähnlicher Umsatz setzt voraus, dass nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung beeinflusst hat. Dies ist nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] nur dann gegeben,

  • Wenn die Beteiligten ausdrücklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen haben, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben, oder
  • die wechselseitige Beeinflussung aufgrund der getroffenen Vereinbarungen offensichtlich ist.[2]
Wichtig

Nur die in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Alt- und Reststoffe unterliegen der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG.

Es war jetzt an die Finanzverwaltung die Frage aus der Recyclingwirtschaft herangetragen worden, ob in den Fällen, in denen der den Schrott verkaufende Unternehmer wegen des Preisverfalls keinen positiven Preis für seinen werthaltigen Schrott erzielen kann und dem Entsorgungsunternehmen eine Zuzahlung zu der Schrottentsorgung leisten muss, es trotzdem zur Anwendung des § 13b UStG kommen kann.

Die Finanzverwaltung hat mit einem an den Bundesverband Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen gerichteten Schreiben zu dieser Frage Stellung genommen. In diesem Schreiben werden die allgemeinen Grundsätze für den tauschähn...

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